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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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nichtrechtsfähige Vereinigung, sind deren Name sowie Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

von einem ihrer Mitglieder festzustellen.<br />

Für juristische Personen <strong>und</strong> Handelsgesellschaften sieht das GwG keine<br />

Regelungen vor. Da aber der „Vertragspartner“, also die Gesellschaft zu<br />

identifizieren ist, kann dies durch den Auszug aus dem Handelsregister, dem<br />

Partnerschaftsregister bzw. bei einer GbR durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages<br />

geschehen.<br />

Für die Identifikationsunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.<br />

2.3 AUSSCHLUSS INTERESSENKOLLISION<br />

Obacht ist geboten, wenn mehrere Auftraggeber (z.B. Gesellschafter,<br />

Eheleute usw.) beraten werden wollen. Dies ist nach § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BOStB<br />

möglich, sofern ein gemeinsamer Auftrag erteilt wurde.<br />

Bestehen allerdings unter den Auftraggebern gegensätzliche Interessen, darf<br />

der Steuerberater nicht tätig werden. Das gilt nicht, wenn alle Auftraggeber mit<br />

der Tätigkeit einverstanden sind, § 6 Abs. 2 BOStB.<br />

2.4 AUFTRAGSINHALT UND -UMFANG<br />

Warum ist die Bestimmung des Auftragsumfangs von so erheblicher<br />

Bedeutung? Weil die Beratung nur in den Grenzen des erteilten Auftrags<br />

geschuldet wird.<br />

Die Bestimmung des Auftragsumfangs <strong>und</strong> -inhalts ist haftungs- <strong>und</strong><br />

gebührenrechtlich von zentraler Bedeutung. Nicht selten scheitern Steuerberater<br />

bei der gerichtlichen Durchsetzung von Honoraren bereits am<br />

Nachweis eines entsprechenden Auftrags. Daher sollten die wichtigsten<br />

Auftragsinhalte explizit beschrieben werden, am besten mit der Möglichkeit,<br />

diese durch Ankreuzen zu bestätigen.<br />

Auch gegenüber Haftungsansprüchen lässt sich mit Hilfe des schriftlichen<br />

Auftrags leicht nachweisen, womit der Steuerberater beauftragt war <strong>und</strong> womit<br />

nicht.<br />

Am besten wird der Auftragsumfang in den Steuerberatungsvertrag<br />

aufgenommen, der später durch Unterschrift der Vertragsparteien Verbindlichkeit<br />

für beide erlangt. Er ist deshalb möglichst präzise zu formulieren. Ein<br />

ausführliches Vertragsmuster findet sich unter www.stbdirekt.de unter<br />

StBdirekt-Nr. 015875. Ein schlanker <strong>und</strong> kurz gehaltener Vertrag findet<br />

sich in der Anlage.<br />

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