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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Der Steuerberatungsvertrag dürfte danach nicht als Geschäft des täglichen<br />

Lebens zu qualifizieren sein. Er ist in der Regel ein Dienstvertrag, der Dienste<br />

höherer Art zum Gegenstand hat, die regelmäßig aufgr<strong>und</strong> besonderen<br />

Vertrauens übertragen werden. Aufgr<strong>und</strong> der Anknüpfung an das Vertrauen<br />

dürfte er deshalb eher zu den Geschäften zählen, die zuvor gemeinsam<br />

besprochen werden müssen. Dies wird auch von der Rechtsprechung so<br />

bewertet. Die Mitverpflichtung von Ehegatten aus dem Abschluss eines<br />

Steuerberatungsvertrages setzt danach voraus,<br />

<br />

<br />

dass dem handelnden Ehegatten eine Vollmacht zum Abschluss eines<br />

Steuerberatungsvertrages erteilt wurde <strong>und</strong><br />

dieser den Steuerberater entsprechend beauftragt hat.<br />

Allein die Tatsache, dass Eheleute gemeinsam veranlagt werden, führt nach<br />

der Rechtsprechung nicht dazu, dass auch der Ehegatte, der gegenüber dem<br />

Steuerberater nicht tätig geworden ist, dessen Auftraggeber wird.<br />

Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepaaren<br />

stellt für sich allein auch keinen ausreichenden Rechtsscheintatbestand zur<br />

Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dar.<br />

Anderer Ansicht ist allerdings das OLG Düsseldorf, das hinsichtlich der<br />

Anwendbarkeit des § 1357 BGB differenziert <strong>und</strong> auf den Auftragsinhalt<br />

abstellt. Geht es um den Auftrag zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung<br />

bei zusammen veranlagten Eheleuten, liegt nach Auffassung des<br />

OLG Düsseldorf ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie vor.<br />

In einer Erbschaftssache soll hingegen kein Geschäft des täglichen Lebens<br />

vorliegen, da hier unter Umständen widerstreitende Interessen der Ehegatten<br />

vorliegen können. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 1357 BGB<br />

besteht deshalb leider keinerlei Rechtssicherheit.<br />

2.1.4 Minderjährige<br />

Minderjährige werden gr<strong>und</strong>sätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten.<br />

Also ist darauf zu achten, dass beide Vertretungsberechtigten anwesend<br />

sind oder anderenfalls eine Vollmacht des nicht Anwesenden vorzulegen wäre.<br />

Möglich ist aber auch die Ermächtigung zur Alleinvertretung eines Elternteils<br />

durch den anderen. Dies ist möglich für einzelne Geschäfte, für einen Kreis von<br />

Geschäften oder für Geschäfte von minderer Bedeutung. Die Ermächtigung kann<br />

in diesen Fällen auch stillschweigend erfolgen. Als Anzeichen einer<br />

stillschweigenden Ermächtigung wertet die Rechtsprechung z.B., wenn der Vater<br />

das Kind in ein Krankenhaus bringt, die Mutter dies duldet oder durch Besuche<br />

des Kindes gutheißt. Anders ist dies jedoch dann, wenn eine schwere Operation<br />

ansteht. Hier reicht eine stillschweigende Ermächtigung nicht. Auch beim<br />

Abschluss eines Steuerberatungsvertrages dürfte eine stillschweigende<br />

Ermächtigung wenn überhaupt nur ganz ausnahmsweise anzunehmen sein.<br />

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