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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VDBG gilt auch, wenn der Steuerberater<br />

eine Homepage betreibt.<br />

Die neuen Vorgaben sind als Marktregeln anzusehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 Unterlassungsklagengesetz<br />

– UklaG). Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände<br />

können bei Verstößen gegen diese Informationspflicht berechtigt sein, eine<br />

Abmahnung gegen Sie auszusprechen (§ 2 Abs. 1 UklaG). Eine solche<br />

Abmahnung ist neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer<br />

Unterlassungserklärung regelmäßig mit Kosten verb<strong>und</strong>en. Um dies zu<br />

vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Vorgaben zügig <strong>und</strong> fachgerecht<br />

umzusetzen.<br />

Andererseits führt die Durchführung der außergerichtlichen Streitbeilegung bei<br />

Honorarstreitigkeiten zur Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.<br />

Danach wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe<br />

eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder anderen Streitbeilegungsstelle,<br />

wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner<br />

betrieben wird.<br />

Die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der<br />

Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt<br />

gegeben wird.<br />

Schließlich dürfte im Streit des Steuerberaters mit einem Verbraucher bei<br />

unterlassenem Hinweis fraglich sein, ob der Steuerberater sich auf eine<br />

eintretende Verjährung berufen darf, denn ein Nebeneffekt der Schlichtung ist<br />

auch die Hemmung der Verjährungsfristen für den Verbraucher.<br />

2.1.3 Eheleute<br />

Wird der Steuerberater für Eheleute tätig, ist das Vertretungsverhältnis des<br />

nicht anwesenden Ehepartners besonders zu beachten. Durch die Heirat<br />

wird kein allgemeines Vertretungsrecht unter den Ehegatten begründet.<br />

Abgesehen von den Fällen der §§ 1357 (Geschäfte des täglichen Lebens),<br />

1429 (Notverwaltungsrecht) <strong>und</strong> 1454 (Verwaltungsrecht bei Verhinderung<br />

eines Ehegatten) BGB ist danach eine Vollmacht desjenigen Ehegatten<br />

erforderlich, für den der andere handelt.<br />

Als Geschäfte des täglichen Lebens gelten insbesondere die Haushaltsgeschäfte,<br />

z.B. Beschaffung von Lebensmitteln, Spielzeug, Heizung, Beleuchtung,<br />

Hausrat, Beauftragung eines Wohnraummaklers u. ä..<br />

Nicht hierunter fallen z.B. Geschäfte, die in der Regel gemeinsam zu<br />

besprechen sind, wie der Vertrag über den Bau eines Hauses, der Abschluss<br />

eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Hausbaus, der Kauf von<br />

Schmuck oder kostbaren Teppichen usw..<br />

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