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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Das Widerrufsrecht wird durch Erklärung des Widerrufs ausgeübt. Im Falle des<br />

Widerrufs sind nach § 355 Abs. 3 BGB die empfangenen Leistungen zurück<br />

zu gewähren.<br />

Das Rückgaberecht spielt im Zusammenhang mit Steuerberatungsverträgen<br />

wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle, z.B. dann, wenn der<br />

Steuerberater einen Vorschuss erhalten haben sollte.<br />

2.1.2.3 Informationspflichten nach VSBG<br />

Ab dem 1.2.2017 müssen Steuerberater, die Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

verwenden (<strong>und</strong> das tun Steuerberater auch dann, wenn sie<br />

vorformulierte Steuerberatungsverträge verwenden, siehe unten 2.6.2), einen<br />

Verbraucher gem. § 36 Abs. 1 VSBG leicht zugänglich, klar <strong>und</strong> verständlich<br />

1. davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an<br />

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle<br />

teilzunehmen, <strong>und</strong><br />

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich<br />

der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren<br />

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er<br />

auf Gr<strong>und</strong> von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der<br />

Hinweis muss Angaben zu Anschrift <strong>und</strong> Webseite der<br />

Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des<br />

Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser<br />

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Zuständig ist in<br />

diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des<br />

Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl<br />

(www.verbraucher-schlichter.de).<br />

Von dieser Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein<br />

Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder<br />

weniger Personen beschäftigt hat, so dass diese Verpflichtung nicht Kanzleien<br />

mit zehn oder weniger Personen betrifft.<br />

Unabhängig von dieser allgemeinen Informationspflicht besteht nach dem<br />

Gesetz eine weitere Hinweispflicht für den Steuerberater, wenn mit einem<br />

Verbraucher im konkreten Fall eine Streitigkeit bereits entstanden ist (§ 37<br />

VSBG). Das bedeutet, dass Steuerberater ihre Auftraggeber bei Eintritt des<br />

Streitfalls in Textform (§ 126b BGB) darüber unterrichten müssen, an welche<br />

Verbraucherschlichtungsstelle (s.o.) sie sich wenden können. Bei fehlender<br />

Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren müssen<br />

Steuerberater die Auftraggeber auch hier entsprechend in Textform darüber<br />

informieren, dass sie zu einem solchen Verfahren weder bereit noch<br />

verpflichtet sind. Auch diese Informationspflicht gilt ab 1.2.2017.<br />

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