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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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WESENTLICHE VERTRAGSBESTANDTEILE<br />

Wie wird die Auftragsannahme in Ihrer Kanzlei gelebt? Unterlagen in Empfang<br />

nehmen <strong>und</strong> loslegen? Oder werden die beiderseitigen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

besprochen? Vielleicht (besser: hoffentlich) wird ja auch ein schriftlicher<br />

Vertrag geschlossen? Und wenn ja, mit welchen Parteien?<br />

Vor allem: Sprechen Sie auch über die Pflichten des Auftraggebers, z.B. wie,<br />

wann <strong>und</strong> in welcher Form Ihnen Unterlagen/Informationen zur<br />

Verfügung zu stellen sind.<br />

Wissen Sie immer, wer konkret Ihr Vertragspartner ist bzw. geworden ist?<br />

All das sind Fragen, die im Rahmen des Vertragsschlusses eine Rolle spielen<br />

<strong>und</strong> unbedingt Beachtung finden sollten.<br />

2.1 VERTRAGSPARTNER<br />

Vertragsparteien sind der Auftraggeber <strong>und</strong> der Steuerberater. Und schon<br />

stellen sich die ersten Weichen:<br />

Beim Auftraggeber ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um einen<br />

Verbraucher (§ 13 BGB) oder einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt.<br />

2.1.1 Unternehmer<br />

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige<br />

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung<br />

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.<br />

Der Unternehmer kommt mit einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach<br />

Fälligkeit <strong>und</strong> Zugang der Rechnung in Verzug, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Einer<br />

Mahnung bedarf es in diesem Falle also nicht.<br />

Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in<br />

Höhe von 40 €, wenn der Unternehmer sich mit dem Ausgleich der<br />

Honorarforderung des Steuerberaters in Verzug befindet, § 288 Abs. 5 BGB.<br />

Machen Sie von der Möglichkeit des pauschalen Schadensersatzes Gebrauch?<br />

Wenn nicht, sollten Sie ernsthaft umdenken, denn nur straffes<br />

Forderungsmanagement verhindert einen Verfall der Zahlungsmoral.<br />

2.1.2 Verbraucher<br />

Beim Verbraucher sind die Verzugsfolgen abweichend vom Unternehmer<br />

geregelt, es gelten die Regeln des Haustürgeschäfts <strong>und</strong> besondere<br />

Verpflichtungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).<br />

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