Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
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HONORARMANAGEMENT<br />
<strong>25</strong> <strong>Tipps</strong> <strong>zur</strong> <strong>optimalen</strong><br />
<strong>Gestaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>
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<strong>der</strong> gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung von DEUBNER MEDIEN unzulässig.
INHALT<br />
Auftrag dokumentieren 5<br />
Vollmachten einholen 5<br />
Zahlungsziele vereinbaren 5<br />
<strong>Vergütung</strong> für Tätigkeiten geson<strong>der</strong>t vereinbaren 5<br />
Verzicht auf Unterschrift unter <strong>der</strong> Rechnung 5<br />
Persönliche Haftung vereinbaren 6<br />
Bargeschäft abschließen 6<br />
<strong>Vergütung</strong> vereinbaren, nicht bestimmen 6<br />
Vorschuss for<strong>der</strong>n 7<br />
Kontokorrentvereinbarung schließen 8<br />
Aufrechnung ausschließen 9<br />
Leistung erfassen 9<br />
<strong>Vergütung</strong> einfor<strong>der</strong>bar machen 11<br />
Sofortige Rechnung nach Kündigung 13<br />
Steuererstattungsansprüche abtreten 13<br />
Zahlungsanweisungen nutzen 13<br />
Schuldanerkenntnis einholen 14<br />
Stundung/Ratenzahlung nutzen 14<br />
Tilgungsbestimmung treffen 15<br />
Außergerichtliche Einigung versuchen 16<br />
<strong>Vergütung</strong>sansprüche abtreten 16<br />
<strong>Vergütung</strong> notfalls gerichtlich durchsetzen 17<br />
Gerichtlichen Vergleich vermeiden 17<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Verjährung nutzen 18<br />
Verjährungsvereinbarungen nutzen 19<br />
Über den Autor 20<br />
Weiterführende Literatur 21<br />
Über DEUBNER MEDIEN 24
AUFTRAG DOKUMENTIEREN<br />
Ist unklar o<strong>der</strong> streitig, was Gegenstand des Auftrags<br />
war, gewinnt die Frage <strong>der</strong> Nachweisbarkeit<br />
beson<strong>der</strong>e Bedeutung. Die Rechtsprechung ist<br />
hier sehr rigide: Man unterstellt dem Steuerberater,<br />
sein Berufsrecht zu kennen und damit die<br />
Notwendigkeit, den Vertrag zu dokumentieren.<br />
Misslingt <strong>der</strong> Nachweis des Auftrags, ist die<br />
<strong>Vergütung</strong> verloren.<br />
Außerdem hat <strong>der</strong> Auftrag grundlegende Bedeutung<br />
für Rückfor<strong>der</strong>ungs- und Schadensersatzansprüche<br />
sowie für das Qualitätsmanagement.<br />
VOLLMACHTEN EINHOLEN<br />
Immer wie<strong>der</strong> scheitern Klagen von Berufsangehörigen<br />
daran, dass mangels Vollmacht des bei<br />
Auftragserteilung nicht Anwesenden Ansprüche<br />
gegen diesen scheitern o<strong>der</strong> aber z.B. gegen<br />
Min<strong>der</strong>jährige. Denkbar sind auch Fälle, in denen<br />
das Finanzamt (z.B. Einsichtnahme in Steuerkonten)<br />
die Vorlage von Vollmachten for<strong>der</strong>t.<br />
ZAHLUNGSZIELE VEREINBAREN<br />
§286 BGB ist wörtlich zu nehmen: nur das, was<br />
gesetzlich, vertraglich o<strong>der</strong> gerichtlich als Frist<br />
geregelt ist, fällt darunter. Daraus folgt, dass die<br />
Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Rechnung allein keinen Verzug<br />
begründet.<br />
Außerdem ist eine angemessene Frist zu setzen,<br />
§286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. So begründet eine 10-<br />
Tages-Frist in einem Telekommunikationsvertrag<br />
für die Zahlung einer Rechnung keinen Verzug<br />
ohne Mahnung (AG Kassel 421 C 301/22).<br />
Die Klausel stellt entwe<strong>der</strong> nur eine Fälligkeitsregelung<br />
dar o<strong>der</strong> verstößt gegen §309 Nr. 4 BGB.<br />
VERGÜTUNG FÜR TÄTIGKEITEN<br />
GESONDERT VEREINBAREN<br />
Für die <strong>Vergütung</strong> <strong>der</strong> nicht in §33 StBerG aufgeführten<br />
Tätigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e für die vereinbaren<br />
Tätigkeiten im Sinne des §57 Abs. 3 StBerG,<br />
gilt die StBVV nicht o<strong>der</strong> nicht unmittelbar.<br />
Maßstab für die Abrechnung dieser Tätigkeiten<br />
sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />
Die <strong>Vergütung</strong> bestimmt sich deshalb nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> Üblichkeit i. S. von §§ 612, 632 BGB,<br />
<strong>der</strong> Billigkeit gem. §§ 315, 316 BGB o<strong>der</strong> nach freier<br />
Vereinbarung.<br />
Wer im Bereich <strong>der</strong> vereinbaren Tätigkeiten tätig<br />
wird, sollte daran denken, dass – will man nicht<br />
auf die übliche <strong>Vergütung</strong> nach BGB verwiesen<br />
werden – eine Honorarvereinbarung getroffen<br />
werden muss, da diese Tätigkeiten nicht kraft<br />
Gesetz nach <strong>der</strong> StBVV abgerechnet werden<br />
können. Diese Vereinbarung muss vor Aufnahme<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit geschlossen werden, um wirksam zu<br />
sein. Dabei kann es sich um die Vereinbarung einer<br />
höheren <strong>Vergütung</strong>, eines Pauschalhonorars o<strong>der</strong><br />
einer freien zivilrechtlichen Vereinbarung handeln.<br />
VERZICHT AUF UNTERSCHRIFT<br />
UNTER DER RECHNUNG<br />
Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht<br />
wirksam erklärt werden kann, ist eine rein<br />
zivilrechtliche Frage. Grundsätzliche Vorbehalte,<br />
eine solche Verzichtserklärung im Rahmen eines<br />
Steuerberatungsvertrages bzw. <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen einzuholen, dürften aber<br />
auch nach Auffassung <strong>der</strong> BStBK nicht bestehen.<br />
Denn grundsätzlich kann auf jedes einzelne<br />
Erfor<strong>der</strong>nis einer Gebührenrechnung verzichtet<br />
werden.<br />
Seite 5
Ein Verzicht auf alle Formerfor<strong>der</strong>nisse des § 9<br />
StBVV kann auch im Rahmen eines deklaratorischen<br />
Schuldanerkenntnisses erfolgen.<br />
Aber aus Beweisgründen gilt auch für Anerkenntnis<br />
o<strong>der</strong> Verzicht: Bitte dokumentieren!<br />
PERSÖNLICHE HAFTUNG<br />
VEREINBAREN<br />
Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz würde<br />
sich bei einer juristischen Person (aber auch bei<br />
Personengesellschaften) als Mandant für den<br />
Steuerberater zusätzlich folgen<strong>der</strong> Passus empfehlen:<br />
Sollte <strong>der</strong> Mandant in Zahlungsverzug bzw.<br />
Insolvenz geraten, haftet <strong>der</strong> / haften die unterzeichnende/n<br />
Geschäftsführer / Vorstände für<br />
noch nicht ausgeglichene Honoraransprüche<br />
persönlich und gesamtschuldnerisch<br />
__________________<br />
Unterschriften<br />
Abschlussvertreter<br />
_________________<br />
Steuerberater<br />
Sofern sich <strong>der</strong> Abschlussvertreter hierdurch<br />
unangemessen benachteiligt fühlen sollte und<br />
die Unterschrift verweigert, lässt sich darauf<br />
entgegnen, dass die persönliche Haftung des<br />
Abschlussvertreters durch Abschluss eines<br />
Bargeschäfts nach § 142 InsO zwischen Steuerberater<br />
und juristischer Person vermieden werden<br />
kann. Somit wäre ein fairer Interessenausgleich<br />
zwischen Berater, dem Abschlussvertreter und<br />
<strong>der</strong> von diesem vertretenen juristischen Person<br />
hergestellt.<br />
BARGESCHÄFT ABSCHLIESSEN<br />
Wenn die Insolvenz des Auftraggebers droht,<br />
sollte <strong>der</strong> Steuerberater unbedingt nach den<br />
Grundsätzen des Bargeschäfts verfahren, wenn<br />
er seine <strong>Vergütung</strong> vor <strong>der</strong> Anfechtung durch den<br />
Insolvenzverwalter schützen will.<br />
Ein Bargeschäft liegt vor, wenn gleichwertige<br />
Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden.<br />
Dem Vermögen des Insolvenzschuldners muss<br />
demnach durch sein Handeln sofort ein entsprechen<strong>der</strong><br />
Gegenwert zufließen. Es darf also zu<br />
keiner gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebung<br />
kommen, son<strong>der</strong>n lediglich zu einer<br />
Vermögensumschichtung. Derartige Geschäfte<br />
zielen nämlich nicht auf die Sicherung o<strong>der</strong> Befriedigung<br />
einer bereits entstandenen, son<strong>der</strong>n<br />
auf die Sicherung o<strong>der</strong> Befriedigung einer künftigen<br />
For<strong>der</strong>ung ab. Eine Masseverkürzung wird so<br />
insgesamt verhin<strong>der</strong>t.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e darf <strong>der</strong> Steuerberater die empfangenen<br />
Gel<strong>der</strong> nicht mit Altfor<strong>der</strong>ungen verrechnen!<br />
VERGÜTUNG VEREINBAREN<br />
NICHT BESTIMMEN<br />
Die StBVV eröffnet Ihnen die Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> einseitigen Gebührenbestimmung o<strong>der</strong> das<br />
Treffen von Honorarvereinbarungen nach § 4<br />
(oberhalb <strong>der</strong> Höchstgebühr) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pauschalvergütung-Zusammenfassung<br />
des angemessenen<br />
Honorars) nach § 14. Daneben gibt es noch<br />
das Erfolgshonorar nach § 9a StBerG.<br />
Kaum bekannt aber ist die Möglichkeit, das Honorar<br />
innerhalb des Gebührenrahmens <strong>der</strong> StBVV<br />
frei mit dem Mandanten zu vereinbaren (§1 Abs. 1<br />
Satz 2 StBVV).<br />
Seite 6
Die Vereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag<br />
und ist unbedingt einzuhalten, während die Gebührenbestimmung<br />
einseitig vom Steuerberater<br />
vorgenommen und vom Mandanten je<strong>der</strong>zeit<br />
bestritten werden kann. In dem Fall ist <strong>der</strong><br />
Steuerberater dafür beweisverpflichtet, dass sein<br />
Honorar angemessen ist.<br />
Beispiel:<br />
Der Steuerberater for<strong>der</strong>t für die Buchführung<br />
einen Satz von 12/10 bei einem Wert von 120.000€.<br />
Das sind 236,40€. Der Mandant hält nur 7/10 für<br />
angemessen, das sind 137,90€. Das Gericht schlägt<br />
aufgrund des geringen Gegenstandswertes einen<br />
Vergleich von 60% vor, d.h. <strong>der</strong> Steuerberater bekommt<br />
nur 60% seines Honorars und trägt 40%<br />
<strong>der</strong> Gerichts- und Anwaltskosten (= 38€ + 67,83€),<br />
mithin 105,83€. Im Ergebnis bekommt <strong>der</strong> Steuerberater<br />
also nur 32,07€!<br />
Hätte er eine Gebührenvereinbarung über 12/10<br />
geschlossen, bekäme er diese <strong>Vergütung</strong> voll<br />
zugesprochen nach dem Motto „pacta sunt servanda“.<br />
Das wäre ein Vorteil <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>svereinbarung<br />
gegenüber <strong>der</strong> einseitigen Bestimmung<br />
<strong>der</strong> Gebühr i.H.v. 204,33€!<br />
Natürlich gilt dies uneingeschränkt nur für die<br />
Wertgebühr, nicht für die Zeitgebühr. Bei <strong>der</strong><br />
Zeitgebühr muss noch eine aussagekräftige Leistungserfassung<br />
erstellt und vorgelegt werden.<br />
Außerdem bedarf es i.Zw. einer neuen Vereinbarung,<br />
wenn sich <strong>der</strong> Gegenstandswert signifikant<br />
erhöht o<strong>der</strong> ein höherer bzw. geringerer Zehntelwert<br />
anzusetzen wäre. Aber <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong><br />
Vereinbarung ist trotzdem signifikant und daher<br />
zu empfehlen.<br />
VORSCHUSS FORDERN<br />
Der Vorschuss soll den Anspruch des Steuerberaters<br />
auf Zahlung seines Honorars sichern. Er<br />
besteht nur bei gesetzlicher o<strong>der</strong> vereinbarter<br />
Anwendung <strong>der</strong> StBVV; bei analoger Anwendung<br />
entfällt er.<br />
Der Auftraggeber kann den Anspruch des Steuerberaters<br />
auf Vorschuss allerdings durch ausdrückliche<br />
Vereinbarung im Steuerberatungsvertrag<br />
ausschließen.<br />
Der Vorschuss kann bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit<br />
(§ 7 StBVV) gefor<strong>der</strong>t werden. Demnach<br />
kann er gefor<strong>der</strong>t werden<br />
• als Voraussetzung für die Auftragsannahme,<br />
• nach Annahme des Auftrages o<strong>der</strong><br />
• je nach Arbeitsfortschritt des Auftrags.<br />
Nach Fälligkeit des Anspruchs ist die endgültige<br />
Berechnung vornehmen.<br />
Die Höhe des Vorschusses muss „angemessen”<br />
sein. Sie richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />
Höhe <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>.<br />
Die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung ist im Gegensatz <strong>zur</strong><br />
förmlichen Berechnung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> nach § 9<br />
StBVV nicht formgebunden. Insbeson<strong>der</strong>e bedarf<br />
sie<br />
• nicht <strong>der</strong> Schriftform<br />
• keiner Unterschrift; die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung<br />
kann also auch von Nichtberufsangehörigen<br />
unterschrieben werden.<br />
Vorschüsse können auch – soweit vereinbart – im<br />
Bankeinzugsverfahren erhoben werden.<br />
Nicht notwendig, aber empfehlenswert ist<br />
es, wie bei <strong>der</strong> Honorarberechnung nach § 9<br />
Seite 7
StBVV die einzelnen Gebühren und Auslagen, die<br />
Gebührenvorschriften und ggf. den Gegenstandswert<br />
anzugeben.<br />
Allerdings muss je<strong>der</strong>zeit nachvollziehbar sein,<br />
aus welchem Grund und mit welchen Folgen<br />
Vorschüsse o<strong>der</strong> Abschlagszahlungen geleistet<br />
werden.<br />
Wird <strong>der</strong> Vorschuss schriftlich angefor<strong>der</strong>t, handelt<br />
es dabei um eine Rechnung im Sinne des<br />
UStG; es ist anzugeben u.a. <strong>der</strong> Zeitpunkt o<strong>der</strong><br />
Zeitraum <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> sonstigen Leistung.<br />
Das kann bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung von Vorschüssen<br />
insoweit problematisch sein, als die Leistung<br />
noch nicht erbracht ist. In diesem Fall reicht es<br />
aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen<br />
Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen<br />
o<strong>der</strong> den Kontoauszügen ergibt.<br />
Die einzelnen Zahlungsbelege müssen keine fortlaufenden,<br />
einmaligen Rechnungsnummern enthalten.<br />
Es reicht aus, wenn die Verträge, hier also<br />
die Steuerberatungsverträge, eine fortlaufende<br />
Nummer erhalten.<br />
Wenn <strong>der</strong> Mandant auf die Anfor<strong>der</strong>ung nicht<br />
zahlt, kann <strong>der</strong> Steuerberater<br />
• die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber<br />
einstellen, bis <strong>der</strong> Vorschuss eingeht, es sei<br />
denn, für den Auftraggeber würden dadurch<br />
irreparable Nachteile entstehen. Dann ist <strong>der</strong><br />
steuerliche Berater verpflichtet, die Einstellung<br />
seiner Tätigkeit dem Auftraggeber so<br />
lange vorher anzuzeigen, dass dieser Gelegenheit<br />
hat, bis dahin den Vorschuss zu zahlen.<br />
• das Mandat kündigen. Die ihm danach zustehenden<br />
Gebühren und Auslagen sind dann<br />
aber nicht mehr im Wege des Vorschusses,<br />
son<strong>der</strong>n im Wege <strong>der</strong> endgültigen Abrechnung<br />
geltend zu machen.<br />
Beachte:<br />
Die Kündigung muss nicht nur angedroht, son<strong>der</strong>n<br />
auch tatsächlich ausgesprochen werden!<br />
Hat <strong>der</strong> Steuerberater sein Honorar noch nicht erhalten<br />
und stellt er zudem fest, dass sein Mandant<br />
möglicherweise einen Insolvenzantrag stellen<br />
muss, ist es ratsam, bereits erbrachte Dienstleistungen<br />
nur Zug um Zug gegen Bezahlung des<br />
verdienten Honorars herauszugeben, sich also<br />
auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB<br />
zu berufen, besser aber noch ein Bargeschäft zu<br />
vereinbaren.<br />
Im Übrigen ist <strong>der</strong> ausbleibende Vorschuss ein hervorragen<strong>der</strong><br />
Seismograf, um frühzeitig erkennen<br />
zu können, wie es um das Unternehmen steht; die<br />
Leistung kann entwe<strong>der</strong> eingestellt werden o<strong>der</strong><br />
Anlass für eine betriebswirtschaftliche Beratung<br />
geben.<br />
KONTOKORRENTVEREINBARUNG<br />
SCHLIESSEN<br />
Hier werden alle gegenseitigen For<strong>der</strong>ungen<br />
und Verbindlichkeiten in ein Kontokorrentkonto<br />
eingestellt.<br />
Der Steuerberater erteilt jeweils zum Ende eines<br />
Kalen<strong>der</strong>(viertel)jahres einen Rechnungsabschluss;<br />
dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen<br />
bei<strong>der</strong>seitigen Ansprüche verrechnet.<br />
Der Steuerberater kann auf den Saldo, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />
Verrechnung ergibt, 8% Zinsen berechnen.<br />
Einwendungen wegen Unrichtigkeit o<strong>der</strong> Unvollständigkeit<br />
sind innerhalb eines Monats nach dessen<br />
Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen<br />
schriftlich geltend, genügt die Absendung<br />
innerhalb <strong>der</strong> Monatsfrist.<br />
Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen<br />
Seite 8
gilt als Genehmigung. Auf diese Folge muss <strong>der</strong><br />
Steuerberater bei Erteilung des Rechnungsabschlusses<br />
beson<strong>der</strong>s hinweisen. Der Auftraggeber<br />
kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung<br />
des Rechnungsabschlusses verlangen, muss<br />
dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht<br />
belastet o<strong>der</strong> eine ihm zustehende Gutschrift zu<br />
Unrecht nicht erteilt wurde.<br />
AUFRECHNUNG AUSSCHLIESSEN<br />
Für die Aufrechenbarkeit müssen gegenseitige,<br />
gleichartige For<strong>der</strong>ungen bestehen. Das bedeutet,<br />
die For<strong>der</strong>ungen müssen dem Gegenstand<br />
nach gleichartig sein. Beispielsweise lässt sich<br />
eine Geldfor<strong>der</strong>ung nur mit einer an<strong>der</strong>en Geldfor<strong>der</strong>ung<br />
aufrechnen.<br />
Die Hauptfor<strong>der</strong>ung muss lediglich erfüllbar sein.<br />
Der Schuldner <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung kann also auch<br />
vor Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung aufrechnen.<br />
Das gilt jedoch nicht, wenn ihr Einreden entgegen<br />
stehen (z. B. Verjährung).<br />
Die Aufrechnung bedarf schließlich einer<br />
Erklärung. Diese ist empfangsbedürftig, was<br />
bedeutet, sie muss dem Auftraggeber auch zugegangen<br />
sein.<br />
Die Aufrechnung darf nicht bedingt o<strong>der</strong> unter<br />
einer zeitlichen Bestimmung erklärt werden,<br />
§ 388 BGB.<br />
Schließlich darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen<br />
sein. In Betracht kommen ein vertraglicher<br />
und ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss.<br />
Vertraglich kann die Aufrechnung sowohl ausdrücklich<br />
als auch stillschweigend ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Gemäß § 391 Absatz 2 BGB gilt <strong>der</strong> Ausschluss als<br />
vereinbart, wenn Leistungszeitpunkt und -ort für<br />
die Hauptfor<strong>der</strong>ung vereinbart wurden und <strong>der</strong><br />
Erfüllungsort für die Gegenfor<strong>der</strong>ung ein an<strong>der</strong>er<br />
ist.<br />
Gegenüber einem Verbraucher lässt sich die<br />
Aufrechnung übrigens nicht in allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.<br />
In § 393 BGB ist ein weiterer gesetzlicher Ausschlussgrund<br />
normiert. Gegen eine For<strong>der</strong>ung aus<br />
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darf<br />
nicht aufgerechnet werden.<br />
Des Weiteren kann gegen eine unpfändbare<br />
For<strong>der</strong>ung gemäß § 394 BGB nicht aufgerechnet<br />
werden. Eine Ausnahme besteht insoweit für die<br />
For<strong>der</strong>ung aus einer unerlaubten Handlung. Diese<br />
kann auch gegen eine unpfändbare For<strong>der</strong>ung<br />
aufgerechnet werden.<br />
LEISTUNG ERFASSEN<br />
Der Leitungserfassung kommt insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
Zeitgebühren beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Zeitgebühren<br />
können nur berechnet werden, wenn die<br />
StBVV dies ausdrücklich vorsieht o<strong>der</strong> wenn keine<br />
genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des<br />
Gegenstandswertes vorliegen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Tätigkeiten nach §§ 23, 40, 44 sowie 45 und 46<br />
StBVV.<br />
In <strong>der</strong> Gebührenrechnung sind konkrete Angaben<br />
über die Art <strong>der</strong> erbrachten Leistungen und über<br />
den jeweiligen Zeitaufwand zu machen; ebenso<br />
ist die Stundenzahl genau anzugeben.<br />
Abrechnungsfähig sind nur die produktiven Zeiten;<br />
außer Betracht bleiben also Zeiten für Urlaub,<br />
Krankheit, Feiertage, eigenbetriebliche Verwaltung<br />
(=Zeiten für allgemeine Bürotätigkeiten,<br />
die den konkreten Fall nicht betreffen) wie z.B.<br />
Seite 9
Ablage, allgemeine Informationen, Fristenkontrolle,<br />
Sammlung von Material, Weiterbildung.<br />
Welche konkreten Anfor<strong>der</strong>ungen an den Nachweis<br />
von Zeitaufwand zu stellen sind, ist we<strong>der</strong><br />
im StBerG noch in <strong>der</strong> StBVV speziell geregelt.<br />
Lediglich aus Literatur und Rechtsprechung lassen<br />
sich entsprechende Anhaltspunkte entnehmen.<br />
Danach erfor<strong>der</strong>t die Leistungserfassung<br />
• konkrete Angaben über die Art <strong>der</strong> erbrachten<br />
Leistungen und<br />
• den jeweiligen Zeitaufwand,<br />
• getrennt nach den einzelnen Angelegenheiten.<br />
Es ist stichwortartig in einer auch im Nachhinein<br />
verständlichen Weise nachvollziehbar darzulegen,<br />
welche Tätigkeit konkret verrichtet worden ist.<br />
Danach ist auf jeden Fall die Datumsangabe<br />
notwendig, damit eine zeitliche Ordnung danach<br />
möglich ist, an welchen Tagen wieviel Zeit<br />
aufgewendet wurde. Es muss zudem angegeben<br />
werden, auf welche Angelegenheit sich <strong>der</strong> Zeitaufwand<br />
bezieht (z.B. Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss<br />
etc.).<br />
Konkret heißt, es muss festgehalten werden, wer<br />
wann mit wem worüber gesprochen hat bzw. wer<br />
wann was getan hat.<br />
Siehe hierzu nebenstehende Tabelle:<br />
ausreichen<strong>der</strong> Vortrag<br />
Termin am 10.4.2001<br />
vorbereitet (Entsiegelungstermin<br />
bei Kanzlei<br />
R8). Rspr. des BVerfG zu<br />
„Gefahr im Verzug“ geprüft<br />
sowie Unterlagen<br />
<strong>der</strong> StA<br />
Telefonat mit StA 1, 2<br />
und 3 wg. einer Terminabsprache<br />
wegen Unterlagen<br />
in Stadt S sowie<br />
mit StA 1 weitere Fragen,<br />
die anschließend<br />
<strong>der</strong> Bekl. zu 1) mitgeteilt<br />
wurden<br />
Teilnahme Entsiegelung<br />
von Anwaltsunterlagen<br />
10.00 bis 12.20 Uhr und<br />
ausführlicher Vermerk<br />
Telefonat mit Beklagter<br />
zu 1) über neu eingegangene<br />
Aktenteile<br />
Fahrt nach Stadt2 und<br />
Wahrnehmung eines<br />
Entsiegelungstermins<br />
sowie näher genannte<br />
Besprechungen;<br />
Telefonate mit den<br />
Beklagten über den<br />
Entsiegelungstermin<br />
Literaturrecherche zu<br />
§ 97 StPO (wg. Durchsuchung)<br />
nicht ausreichen<strong>der</strong><br />
Vortrag<br />
Sichtung <strong>der</strong> Unterlagen:<br />
zu allgemein<br />
Korrektur einer<br />
Beschwerdeeinlegung,<br />
die RA1 verfasst hat<br />
und Telefonat mit <strong>der</strong><br />
Beklagten „hierzu:“<br />
nicht angegeben,<br />
welche Beschwerde<br />
Durchsicht neu eingegangener<br />
Aktenteile:<br />
zu allgemein<br />
Telefonate und Mandantenpost<br />
durchgesehen:<br />
Es fehlt Angabe über<br />
Inhalt.<br />
Das Schreiben <strong>der</strong> StA<br />
Schwerin durchgesehen<br />
und an die Beklagten zu<br />
1) gesandt. Schreiben<br />
nicht vorgelegt.<br />
Es fehlt Darstellung<br />
über Länge/Umfang<br />
des Schreibens und <strong>der</strong><br />
Anlagen.<br />
Telefonate mit Dr.<br />
RAin11 und RA5 ohne<br />
Angaben zu Inhalt und<br />
Anlass. Durchsicht <strong>der</strong><br />
im Urlaub eingegangenen<br />
Schreiben:<br />
Es fehlt Bezeichnung<br />
in Stichworten o<strong>der</strong><br />
Absen<strong>der</strong>.<br />
Seite 10
VERGÜTUNG EINFORDERBAR<br />
MACHEN<br />
Voraussetzung ist nach § 9 StBVV, dass<br />
• eine Berechnung erstellt wurde,<br />
• diese unterschrieben,<br />
• dem Mandanten mitgeteilt wurde und<br />
• dem Anspruch keine Einrede entgegensteht,<br />
insbeson<strong>der</strong>e nicht die Einrede <strong>der</strong> Verjährung.<br />
In <strong>der</strong> Berechnung sind nach § 9 Abs. 2 StBVV<br />
zwingend anzugeben:<br />
• die Beträge <strong>der</strong> einzelnen Gebühren und Auslagen,<br />
• die erhaltenen Vorschüsse,<br />
• eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands,<br />
• die Bezeichnung <strong>der</strong> Auslagen sowie<br />
• die angewandten Vorschriften <strong>der</strong> StBVV<br />
• und bei Wertgebühren auch <strong>der</strong> Gegenstandswert<br />
Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren<br />
können zusammengefasst werden; bei Entgelten<br />
für Post und Telekommunikationsdienstleistungen<br />
genügt die Angabe des Gesamtbetrages.<br />
Bei Zeitgebühren ist beson<strong>der</strong>s zu beachten, dass<br />
jeweils die einschlägige Gebührenvorschrift und<br />
darüber hinaus auch § 13 als die Vorschrift, in <strong>der</strong><br />
die Gebührenhöhe geregelt ist, angegeben wird.<br />
Dabei muss auch die angewandte Nummer <strong>der</strong><br />
Vorschrift des § 13 angegeben werden.<br />
Die Berechnung muss dem Auftraggeber auch<br />
mitgeteilt worden, d.h. zugegangen sein.<br />
Zugang im Sinne des § 130 ist gegeben, wenn die<br />
Erklärung – in diesem Fall also die Berechnung –<br />
so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass<br />
dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit<br />
hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen . Ob<br />
<strong>der</strong> Empfänger anschließend tatsächlich Kenntnis<br />
von <strong>der</strong> Erklärung nimmt o<strong>der</strong> dies unterlässt, ist<br />
für den Zugang unerheblich.<br />
Der Mandant muss die Berechnung aber nicht<br />
nur empfangen haben, son<strong>der</strong>n es muss ihm auch<br />
möglich gewesen sein, sie <strong>zur</strong> Kenntnis zu nehmen.<br />
Ob die Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme bestanden<br />
hat, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“<br />
zu beurteilen. Auf Hin<strong>der</strong>nisse aus seinem Bereich<br />
(z.B. Urlaub, Krankheit, Haft o<strong>der</strong> sonstige<br />
Abwesenheit) kann sich <strong>der</strong> Empfänger nicht<br />
berufen, weil diese Umstände in seinen persönlichen<br />
Verantwortungsbereich fallen; es ist seine<br />
Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />
dass ihm die Erklärung an seinem aktuellen<br />
Aufenthaltsort nachgesendet und ihm damit<br />
die Möglichkeit eröffnet wird, sie <strong>zur</strong> Kenntnis zu<br />
nehmen.<br />
Zeitpunkt des Zugangs<br />
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Berechnung<br />
zugegangen ist, beurteilt sich im Wesentlichen<br />
danach,<br />
• welche Versendungsart gewählt wurde,<br />
• ob es sich beim Mandanten um einen Geschäftskunden<br />
o<strong>der</strong> eine Privatperson handelt<br />
und<br />
• welche Empfangsvorrichtung <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stand und genutzt wurde.<br />
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Hierzu folgende Übersicht:<br />
Zustellungsarten Empfangsvorrichtung Zugangszeitpunkt<br />
Normale Briefpost Briefkasten / Briefschlitz Tag des Einwurfs, es sei denn, für den Tag ist nicht mehr mit einer<br />
Leerung zu rechnen.<br />
Bei Nachsendeantrag Aushändigung am Aufenthaltsort<br />
Postfach<br />
Postlagernd<br />
üblicher Abholtermin<br />
Einordnung in das Postfach<br />
Einschreiben<br />
Einwurf-<br />
Einschreiben<br />
Ausschließlich persönliche Entgegennahme des Einschreibens<br />
Wie normaler Brief, nicht Einwurf des Benachrichtigungszettels!<br />
Telefax Telefaxgerät Ausdruck beim Empfänger (zu Geschäftszeiten). Der „OK“-Vermerk<br />
im Sendebericht ist unbeachtlich<br />
Ersatzzustellung<br />
durch Gerichtsvollzieher<br />
E-Mail<br />
Mail-Account des Empfängers<br />
Aushändigung an den Empfänger, falls dieser nicht angetroffen<br />
wird, an die in § 178 ZPO genannten Personen o<strong>der</strong> durch Einlegen<br />
in den Briefkasten, § 180 ZPO bzw. durch Nie<strong>der</strong>legung,<br />
§ 181 ZPO o<strong>der</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Post, § 194 ZPO<br />
Tag des Eingangs im Empfangsbriefkasten des Provi<strong>der</strong>s, bei<br />
Eingang <strong>zur</strong> Unzeit am folgenden Tag; bei direkter Übermittlung<br />
mit dem Passieren <strong>der</strong> Schnittstelle zum Empfänger.<br />
Kann die Übergabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zugang <strong>der</strong> Rechnung<br />
eines Steuerberaters nicht nachgewiesen<br />
werden, so liegen die Voraussetzungen des § 9<br />
StBVV nicht vor.<br />
Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang<br />
ist <strong>der</strong> Steuerberater. Dieser Nachweis lässt sich<br />
aber we<strong>der</strong> durch das Postausgangsbuch des<br />
Steuerberaters noch durch ein Einschreiben<br />
führen, weil sich damit allenfalls die Tatsache<br />
beweisen lässt, dass ein Umschlag die Kanzlei des<br />
Steuerberaters verlassen hat, nicht aber, welchen<br />
Inhalt er hatte und ob er dem Auftraggeber<br />
tatsächlich zugegangen ist. Unangreifbar ist allein<br />
die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, weil<br />
die Kopie des zugestellten Schriftstücks untrennbar<br />
mit <strong>der</strong> Zustellungsurkunde verbunden wird.<br />
Eine weitere Möglichkeit ist, die Berechnung<br />
in Begleitung eines Zeugen z.B. in den Hausbriefkasten<br />
des Auftraggebers einzuwerfen und<br />
den Zeugen auf <strong>der</strong> Kopie <strong>der</strong> Berechnung bescheinigen<br />
zu lassen, dass <strong>der</strong> Steuerberater das<br />
Original in seinem Beisein in den Umschlag gesteckt<br />
und dieser sodann vom Steuerberater in<br />
den Hausbriefkasten des Auftraggebers eingeworfen<br />
worden sei.<br />
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Verweigert <strong>der</strong> Mandant die Annahme <strong>der</strong><br />
Berechnung berechtigter Weise, etwa wegen<br />
unrichtiger Adressierung, fehlen<strong>der</strong> Frankierung<br />
o<strong>der</strong> Unterfrankierung, geht das zu Lasten des<br />
Absen<strong>der</strong>s, hier des Steuerberaters.<br />
Verweigert <strong>der</strong> Empfänger die Annahme dagegen<br />
zu Unrecht, ist Zustellung im Zeitpunkt des Angebotes<br />
<strong>zur</strong> Aushändigung eingetreten. Scheitert<br />
<strong>der</strong> Zugang an einer Obliegenheitspflichtverletzung<br />
des Empfängers, muss er sich so behandeln<br />
lassen, als wenn <strong>der</strong> Zugang rechtzeitig erfolgt<br />
wäre.<br />
Wenn die Zustellung daran scheitert, dass <strong>der</strong><br />
Auftraggeber unbekannt verzogen ist, findet sich<br />
die Lösung in § 132 Abs. 2 BGB. Danach kann die<br />
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung<br />
(öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn <strong>der</strong><br />
Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine<br />
Zustellung an einen Vertreter o<strong>der</strong> Zustellungsbevollmächtigten<br />
nicht möglich ist, § 185 Nr. 1<br />
ZPO.<br />
Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 186<br />
Abs. 2 S. 1 bis 4 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung<br />
an <strong>der</strong> Gerichtstafel o<strong>der</strong> durch Einstellung<br />
in ein elektronisches Informationssystem,<br />
das im Gericht öffentlich zugänglich ist.<br />
SOFORTIGE RECHNUNG NACH<br />
KÜNDIGUNG<br />
Sie erinnern sich? Die Gebühr wird zwar fällig<br />
i.S.d. § 7 StBVV, aber einfor<strong>der</strong>bar erst, wenn eine<br />
Rechnung vorliegt. Das heißt, wenn Sie keine<br />
Rechnung erstellen, streitet kein Zurückbehaltungsrecht<br />
zu Ihren Gunsten! Müssen die Unterlagen<br />
erst kostenpflichtig rekonstruiert werden,<br />
geht das zu Ihren Lasten!<br />
Hinzu kommt, dass Ihr Honoraranspruch vor<br />
Gericht kostenpflichtig als „<strong>der</strong>zeit unbegründet“<br />
<strong>zur</strong>ückgewiesen wird.<br />
Das bedeutet, Sie bekommen kein Geld und<br />
müssen i. Zw. noch die Gebühren eines an<strong>der</strong>en<br />
Steuerberaters als Schadensersatz zahlen!<br />
Und noch eins: Das Zurückbehaltungsrecht steht<br />
Ihnen nicht automatisch zu, Sie müssen sich darauf<br />
berufen!<br />
STEUERERSTATTUNGSANSPRÜCHE<br />
ABTRETEN<br />
Nach § 46 Abs. 4 AO ist <strong>der</strong> geschäftsmäßige<br />
Erwerb von Erstattungs- o<strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>sansprüchen<br />
zum Zwecke <strong>der</strong> Einziehung o<strong>der</strong><br />
sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig.<br />
Geschäftsmäßig im Sinne des § 46 AO handelt,<br />
wer den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen<br />
selbständig und mit Wie<strong>der</strong>holungsabsicht ausübt.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Erwerbsfälle und <strong>der</strong> Zeitraum<br />
ihres Vorkommens sind zwar bedeutsam bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung, ob Geschäftsmäßigkeit vorliegt,<br />
doch kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall<br />
an.<br />
Die Annahme geschäftsmäßigen Erwerbs bei vier<br />
Abtretungen innerhalb etwa eines Jahres ist bereits<br />
unzulässig. Das Verhältnis <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Abtretungen<br />
zu den insgesamt bearbeiteten Steuerfällen<br />
im jeweiligen Veranlagungszeitraum ist dabei<br />
unbeachtlich.<br />
ZAHLUNGSANWEISUNGEN NUTZEN<br />
Zur Sicherung des Honoraranspruch kann auch<br />
die Möglichkeit <strong>der</strong> Zahlungsanweisung gem.<br />
§§ 783 ff BGB genutzt werden.<br />
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Hierbei bleibt <strong>der</strong> Steuerpflichtige Inhaber <strong>der</strong><br />
Steuererstattungsfor<strong>der</strong>ung, weist jedoch das<br />
Finanzamt an, die Steuererstattung an die von<br />
ihm benannte Person auszuzahlen. In diesem Fall<br />
wird die For<strong>der</strong>ung für Rechnung des Vertretenen<br />
(Mandanten) eingezogen. Nachteil <strong>der</strong> Zahlungsanweisung<br />
gegenüber <strong>der</strong> Abtretung ist <strong>der</strong> Umstand,<br />
dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige die Anweisung<br />
wi<strong>der</strong>rufen kann, solange das Finanzamt nicht<br />
geleistet bzw. die Anweisung nicht angenommen<br />
hat. Gem. § 790 BGB kann <strong>der</strong> Anweisende<br />
die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber<br />
wi<strong>der</strong>rufen, solange nicht <strong>der</strong> Angewiesene sie<br />
dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen<br />
o<strong>der</strong> die Leistung bewirkt hat. Dies gilt<br />
auch dann, wenn <strong>der</strong> Anweisende durch den Wi<strong>der</strong>ruf<br />
einer ihm gegen den Anweisungsempfänger<br />
obliegenden Verpflichtung zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />
Die Annahme einer Anweisung erfolgt gem. § 784<br />
Abs. 2 BGB durch einen entsprechenden Vermerk<br />
auf <strong>der</strong> Anweisung.<br />
Bereits die Angabe <strong>der</strong> Kontonummer des Steuerberaters<br />
in <strong>der</strong> Steuererklärung des Mandanten<br />
kann eine Zahlungsanweisung sein.<br />
SCHULDANERKENNTNIS EINHOLEN<br />
Nicht selten gerät <strong>der</strong> Steuerberater mit dem<br />
Auftraggeber in Streit darüber, ob das von ihm<br />
gefor<strong>der</strong>te Honorar dem Grunde und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Höhe nach berechtigt ist. Sofern dieser Streit<br />
vor Gericht ausgetragen wird, ist zumindest ein<br />
Teilverlust des Honorars vorprogrammiert, da <strong>der</strong><br />
Auftrag in diesem Falle i.d.R. beendet sein dürfte<br />
und <strong>der</strong> Auftraggeber kaum noch verhandlungsbereit<br />
sein dürfte.<br />
Diese Konsequenz lässt sich vermeiden, wenn<br />
man sich zuvor mit dem Auftraggeber im Rahmen<br />
eines Schuldanerkenntnisses über die Frage des<br />
Honorars einvernehmlich geeinigt hat.<br />
Beim Schuldanerkenntnis ist zu differenzieren<br />
zwischen dem vertraglichen Schuldanerkenntnis<br />
und dem einseitigen Schuldanerkenntnis, dessen<br />
Wirksamkeit sowie Rückfor<strong>der</strong>barkeit.<br />
STUNDUNG/RATENZAHLUNG<br />
NUTZEN<br />
Wenn es dem Mandanten wirtschaftlich nicht gut<br />
geht, kommt ihm <strong>der</strong> steuerliche Berater gelegentlich<br />
durch eine Stundungsvereinbarung über<br />
offene Honoraransprüche entgegen. Wenn <strong>der</strong><br />
Mandant nach Abschluss einer solchen Vereinbarung<br />
das Mandatsverhältnis kündigt und seine<br />
Unterlagen herausverlangt, stellt sich die Frage,<br />
ob <strong>der</strong> steuerliche Berater dies entsprechend § 66<br />
Abs. 4 StBerG bis <strong>zur</strong> vollständigen Begleichung<br />
seiner Honorarfor<strong>der</strong>ung durch Geltendmachung<br />
eines Zurückbehaltungsrechtes verweigern kann.<br />
Dies ist zu verneinen, wenn und solange <strong>der</strong> Mandant<br />
auf die Stundungsvereinbarung die geschuldeten<br />
Raten leistet. Der Steuerberater wird dann<br />
„wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt”<br />
(§ 66 Abs. 4 StBerG) bzw. hat keinen „fälligen Anspruch”<br />
(§ 273 BGB) – und damit insgesamt auch<br />
kein Zurückbehaltungsrecht.<br />
Damit muss <strong>der</strong> Steuerberater die Unterlagen des<br />
Mandanten herausgeben, obwohl er noch nicht<br />
sein gesamtes Honorar erhalten hat. Wenn <strong>der</strong><br />
Mandant nach <strong>der</strong> Herausgabe <strong>der</strong> Unterlagen<br />
die Zahlungen auf die Stundungsvereinbarung<br />
einstellt, hat <strong>der</strong> Steuerberater kein Druckmittel<br />
mehr.<br />
Grundsätzlich könnte man zwar vereinbaren, dass<br />
die Gewährung von Ratenzahlung das Zurückbehaltungsrecht<br />
unberührt lässt.<br />
Seite 14
Faktisch ist dies aber kaum möglich, weil <strong>der</strong> Nachfolgeberater<br />
mit den <strong>zur</strong>ückgehaltenen Unterlagen<br />
weiterarbeiten muss. Es bleibt deswegen<br />
nur die Empfehlung, Stundungsvereinbarungen<br />
entwe<strong>der</strong> soweit wie möglich zu vermeiden o<strong>der</strong><br />
sich eine zusätzliche Sicherheit einräumen zu<br />
lassen (z.B. Schuldbeitritt o<strong>der</strong> Bürgschaft eines<br />
zahlungskräftigen Dritten).<br />
TILGUNGSBESTIMMUNG TREFFEN<br />
Vielfach liegt nicht nur eine Rechnung in Streit,<br />
son<strong>der</strong>n mehrere. Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber in<br />
solchen Fällen <strong>zur</strong> Abgeltung aller For<strong>der</strong>ungen<br />
nur einen nach seiner Meinung <strong>der</strong> Leistung<br />
entsprechenden gemin<strong>der</strong>ten Betrag, stellt sich<br />
die Frage, wie diese Teilzahlung zu verrechnen<br />
ist. Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Steuerberater dies nach<br />
eigenem Gutdünken tun.<br />
Nach § 366 Abs. 1 BGB wird grundsätzlich diejenige<br />
Schuld getilgt, die <strong>der</strong> Schuldner zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung bestimmt hat. Hat er keine<br />
Tilgungsbestimmung getroffen, so wird nach<br />
§ 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter<br />
mehreren fälligen Schulden diejenige, welche<br />
dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter<br />
mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,<br />
unter mehreren gleich lästigen die ältere<br />
Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig<br />
getilgt.<br />
Das gilt aber nicht, wenn § 366 BGB vertraglich<br />
abbedungen wurde und <strong>der</strong> Auftraggeber einen<br />
allgemeinen Zahlungsvorbehalt erklärt. Dann<br />
kann er auch nach <strong>der</strong> Zahlung noch eine Tilgungsbestimmung<br />
vornehmen und so ggf. Einfluss auf<br />
die Verjährung von For<strong>der</strong>ungen nehmen.<br />
Empfehlung:<br />
Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber auf mehrere For<strong>der</strong>ungen<br />
einen nicht ausreichenden Teilbetrag, ohne<br />
bestimmt zu haben, auf welche For<strong>der</strong>ungen<br />
die Teilzahlung im Einzelnen zu verrechnen<br />
ist, sollte ihm <strong>der</strong> Steuerberater eine Frist <strong>zur</strong><br />
Tilgungsbestimmung setzen. Reagiert dieser<br />
darauf nicht, kommt die Tilgungsreihenfolge des<br />
§ 366 Abs. 2 BGB <strong>zur</strong> Anwendung. Nur so erhält<br />
<strong>der</strong> Steuerberater Klarheit darüber, ob er sein<br />
Honorar wegen einer drohenden Verjährung einklagen<br />
muss o<strong>der</strong> nicht.<br />
Seite 15
AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG<br />
VERSUCHEN<br />
Es ist in jedem Falle günstiger, sich im Vorfeld<br />
außergerichtlich zu einigen. Am besten hat man<br />
von Anfang an eine <strong>Vergütung</strong>svereinbarung<br />
geschlossen; dann ist <strong>der</strong> Auftraggeber hieran<br />
gebunden.<br />
Vermittlung durch die Steuerberaterkammer<br />
Geregelt ist dieses Verfahren in § 76 Abs. 2 Nr. 3<br />
StBerG. Danach obliegt es <strong>der</strong> Kammer insbeson<strong>der</strong>e,<br />
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kammer und ihren Auftraggebern<br />
zu vermitteln. Allerdings entziehen sich<br />
nicht wenige Kammern dieser Pflicht, indem<br />
sie anführen, sie würden in einem folgenden<br />
<strong>Vergütung</strong>sprozess ihre Unabhängigkeit verlieren,<br />
da sie ja auf Anfor<strong>der</strong>ung des Gerichts<br />
ein Gebührengutachten erstellen müssten, § 76<br />
Abs. 2 Nr. 7 StBerG. Dieses Argument soll an dieser<br />
Stelle nicht weiter vertieft werden.<br />
Außergerichtlicher Vergleich<br />
Als Vergleich bezeichnet man einen Vertrag,<br />
durch den ein Streit o<strong>der</strong> die Ungewissheit über<br />
ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen<br />
können, im Wege gegenseitigen Nachgebens<br />
<strong>der</strong> Extrempositionen und Kompromissfindung<br />
beseitigt wird. Die Legaldefinition findet sich in<br />
§ 779 BGB. Verhin<strong>der</strong>n Vorbehalte und persönliche<br />
Befindlichkeiten die Einigung <strong>der</strong> Parteien auf<br />
gewöhnliche Weise im direkten Gespräch, so kann<br />
z.B. versucht werden, mithilfe einer Mediation,<br />
einer Schlichtungsstelle o<strong>der</strong> einer Schiedsstelle<br />
zu einer Kompromisslösung zu gelangen.<br />
VERGÜTUNGSANSPRÜCHE<br />
ABTRETEN<br />
Verrechnungsstellen gehören z.B. bei den Ärzten<br />
schon lange zu den Selbstverständlichkeiten<br />
des Alltags; sie arbeiten nach dem Prinzip des<br />
Factorings. Auch Steuerberater können dieses<br />
Instrument nutzen.<br />
Dabei wird die For<strong>der</strong>ung gegen den Auftraggeber<br />
an eine Verrechnungsstelle (Factor) verkauft,<br />
von dem <strong>der</strong> Steuerberater innerhalb von 1 bis 2<br />
Tagen sofort den Rechnungsbetrag ausgezahlt<br />
erhält, bei manchem Anbieter gegen einen kleinen<br />
Einbehalt. Danach kümmert sich die Verrechnungsstelle<br />
um die Beitreibung <strong>der</strong> Gebühren. Je<br />
nachdem, um welche Form des Factorings es sich<br />
handelt, können For<strong>der</strong>ungsausfälle fast gänzlich<br />
vermieden werden.<br />
Beson<strong>der</strong>e Beachtung verdient <strong>der</strong> Umstand,<br />
dass die Abtretung nicht <strong>der</strong> Zustimmung des<br />
Auftraggebers bedarf, wenn es sich bei <strong>der</strong><br />
Verrechnungsstelle um einen Angehörigen <strong>der</strong><br />
steuer- und rechtsberatenden Berufe o<strong>der</strong> von<br />
ihnen gebildete Berufsausübungsgemeinschaften<br />
(§§ 49b Abs. 4 BRAO, 64 Abs. 2 StBerG) handelt.<br />
Dabei ist das echte Factoring <strong>der</strong> sicherste Weg,<br />
For<strong>der</strong>ungsausfälle zu vermeiden. Denn hierbei<br />
übernimmt die Verrechnungsstelle das volle<br />
For<strong>der</strong>ungsausfallrisiko (Delkre<strong>der</strong>erisiko). Es<br />
handelt sich um einen For<strong>der</strong>ungskauf. Allein<br />
das Veritätsrisiko verbleibt beim Steuerberater,<br />
d.h., er haftet für den tatsächlichen Bestand <strong>der</strong><br />
For<strong>der</strong>ung, nicht jedoch für <strong>der</strong>en Einbringlichkeit<br />
(Bonität).<br />
Seite 16
VERGÜTUNG NOTFALLS<br />
GERICHTLICH DURCHSETZEN<br />
Die gerichtliche Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> sollte<br />
ultima ratio sein. Wer erst einmal vor Gericht<br />
landet, <strong>der</strong> hat im Prinzip schon einen Gutteil<br />
seiner verdienten Gebühren verloren. Die Gründe:<br />
Empfehlung:<br />
Lassen Sie es nicht zum Gerichtsverfahren kommen,<br />
son<strong>der</strong>n setzen Sie Ihre <strong>Vergütung</strong> vorher<br />
durch bzw. treten die For<strong>der</strong>ung an eine Verrechnungsstelle<br />
ab.<br />
Das Gericht kennt sich i.d.R. im Gebührenrecht<br />
<strong>der</strong> Steuerberater nicht aus und führt die Notwendigkeit<br />
von Gutachten an, die allerdings teuer seien<br />
und es deshalb besser sei, sich zu vergleichen.<br />
Die Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung per Mahnbescheid<br />
erfolgt i.d.R. ohne vorherige Prüfung<br />
durch einen Rechtskundigen, so dass Mängel <strong>der</strong><br />
Berechnung und damit Ansatzpunkte für einen<br />
Vergleich kaum vermeidbar sind.<br />
Empfehlung:<br />
Dir Rechnung sofort nach Erledigung des Auftrags<br />
bzw. Beendigung <strong>der</strong> Angelegenheit schreiben<br />
und zügig in die Durchsetzung einsteigen, z.B.<br />
durch das Factoring.<br />
GERICHTLICHEN VERGLEICH<br />
VERMEIDEN<br />
Der Vergleich erscheint vor<strong>der</strong>gründig eine gute<br />
Lösung zu sein. Das ist er aber nicht, und zwar<br />
aus Kostengründen. Dazu die folgende Tabelle<br />
und <strong>der</strong> Hinweis, dass i.d.R. ein kostenpflichtiges<br />
Gutachten vom Gericht angefor<strong>der</strong>t wird, wenn<br />
man einen Vergleich ablehnt. Die Kosten des<br />
Vergleichs sind in <strong>der</strong> folgenden Tabelle nicht<br />
eingepreist. Die Vergleichsgebühr trägt i.d.R. jede<br />
Partei selbst, § 98 ZPO.<br />
Tipp 1: Auslagen abrechnen<br />
Rechnen Sie die Auslagen auf nur einmal<br />
pro Rechnung o<strong>der</strong> gar nicht ab? Dann verschenken<br />
Sie bares Geld! Und Sie verstoßen<br />
gegen die Pflicht <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen<br />
Berufsausübung, § 57 Abs. 1 StBerG.<br />
Denn: Die Auslagen sind auf jede Angelegenheit<br />
zu berechnen, BGH, Urt. vom<br />
21.11.1996 - IX ZR 159/95.<br />
Beispiel:<br />
Entwe<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Steuerberater den<br />
tatsächlich angefallenen Auslagenersatz<br />
ansetzen o<strong>der</strong> pauschal 20% <strong>der</strong><br />
Gebühren, max. 20 EURO. Das macht bei<br />
100 Rechnungen mit durchschnittlich 4<br />
Angelegenheiten 400 Pauschalen. Nimmt<br />
man die Pauschalen i.H.v. 20 €, so<br />
sind dies 8.000 €. Und das ist keine Geldschnei<strong>der</strong>ei,<br />
das steht Ihnen zu! Prüfen Sie<br />
einmal selbst, ob Sie die Auslagen korrekt<br />
abrechnen. Einzige Voraussetzung ist, dass<br />
tatsächlich Auslagen angefallen sind, was<br />
nach Ansicht des AG Wolfratshausen Urt.<br />
vom 26.07.2017 - 8 C 1136/16 regelmäßig<br />
<strong>der</strong> Fall ist. Es reicht schon eine E-Mail<br />
o<strong>der</strong> ein Telefonat, und das fällt doch wohl<br />
immer an!<br />
Seite 17
Klagefor<strong>der</strong>ung abzüglich Kosten bei<br />
Unterliegen i.H.v.:<br />
Wert<br />
bis...<br />
PK-<br />
Risiko 1.<br />
Instanz<br />
10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90%<br />
500,00€ 453,15€ 404,69€ 309,37€ 214,06€ 118,74€ 23,43€ -71,89€ -167,21€ -262,52€ -357,84€<br />
1.000,00€ 745,20€ 8<strong>25</strong>,48€ 650,96€ 476,44€ 301,92€ 127,40€ 128,11€ -221,64€ -162,52€ -570,68€<br />
1.500,00€ 1.037,<strong>25</strong>€ 1.246,28€ 992,55€ 738,83€ 485,10€ 231,38€ 152,88€ -276,08€ -296,16€ -783,53€<br />
2.000,00€ 1.329,30€ 1.667,07€ 1.334,14€ 1.001,21€ 668,28€ 335,35€ 177,65€ -330,51€ -429,80€ -996,37€<br />
3.000,00€ 1.7<strong>25</strong>,50€ 2.527,45€ 2.054,90€ 1.582,35€ 1.109,80€ 637,<strong>25</strong>€ 402,42€ -307,85€ -463,44€ -1.<strong>25</strong>2,95€<br />
4.000,00€ 2.121,70€ 3.387,83€ 2.775,66€ 2.163,49€ 1.551,32€ 939,15€ 564,70€ -285,19€ -580,40€ -1.509,53€<br />
5.000,00€ 2.517,90€ 4.248,21€ 3.496,42€ 2.744,63€ 1.992,84€ 1.241,05€ 726,98€ -262,53€ -697,36€ -1.766,11€<br />
6.000,00€ 2.914,10€ 5.108,59€ 4.217,18€ 3.3<strong>25</strong>,77€ 2.434,36€ 1.542,95€ 889,26€ -239,87€ -814,32€ -2.022,69€<br />
7.000,00€ 3.310,30€ 5.968,97€ 4.937,94€ 3.906,91€ 2.875,88€ 1.844,85€ 1.051,54€ -217,21€ -931,28€ -2.279,27€<br />
8.000,00€ 3.706,50€ 6.829,35€ 5.658,70€ 4.488,05€ 3.317,40€ 2.146,75€ 1.213,82€ -194,55€ -1.048,24€ -2.535,85€<br />
9.000,00€ 4.102,70€ 7.689,73€ 6.379,46€ 5.069,19€ 3.758,92€ 2.448,65€ 1.376,10€ -171,89€ -1.165,20€ -2.792,43€<br />
10.000,00€ 4.498,90€ 8.550,11€ 7.100,22€ 5.650,33€ 4.200,44€ 2.750,55€ 1.538,38€ -149,23€ -1.282,16€ -3.049,01€<br />
13.000,00€ 4.895,30€ 11.210,47€ 10.400,00€ 7.631,41€ 5.841,88€ 4.052,35€ 2.500,66€ 473,29€ -999,12€ -3.105,77€<br />
16.000,00€ 5.291,70€ 13.870,83€ 11.741,66€ 9.612,49€ 7.483,32€ 5.354,15€ 3.462,82€ 1.095,81€ -716,24€ -3.162,53€<br />
19.000,00€ 5.688,10€ 16.531,19€ 14.062,38€ 11.593,57€ 9.124,76€ 6.655,95€ 4.424,98€ 1.718,33€ -433,36€ -3.219,29€<br />
22.000,00€ 6.084,70€ 19.191,53€ 16.383,06€ 13.574,59€ 10.766,12€ 7.957,65€ 5.387,14€ 2.340,71€ -150,48€ -3.276,23€<br />
<strong>25</strong>.000,00€ 6.480,90€ 21.851,91€ 18.703,82€ 15.555,73€ 12.407,64€ 9.<strong>25</strong>9,55€ 6.349,18€ 2.963,37€ 132,24€ -3.332,81€<br />
30.000,00€ 7.076,85€ 26.292,32€ 22.584,63€ 18.876,95€ 15.169,26€ 11.461,58€ 8.111,46€ 4.046,21€ 815,28€ -3.369,17€<br />
35.000,00€ 7.672,80€ 30.732,72€ 26.465,44€ 22.198,16€ 17.930,88€ 13.663,60€ 9.753,89€ 5.129,04€ 1.338,52€ -3.405,52€<br />
40.000,00€ 8.268,75€ 35.173,13€ 30.346,<strong>25</strong>€ <strong>25</strong>.519,38€ 20.692,50€ 15.865,63€ 11.396,32€ 6.211,88€ 1.861,76€ -3.441,88€<br />
MÖGLICHKEITEN DER VERJÄHRUNG<br />
NUTZEN<br />
• Gesetzliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB:<br />
3 Jahre.<br />
• Verjährungsvereinbarungen, § 202 Abs. BGB,<br />
max. 30 Jahre (s. Tipp <strong>25</strong>).<br />
• Neubeginn <strong>der</strong> Verjährung, § 212 BGB, wenn<br />
<strong>der</strong> Schuldner dem Gläubiger gegenüber den<br />
Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,<br />
Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er<br />
Weise anerkennt o<strong>der</strong> eine gerichtliche o<strong>der</strong><br />
behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen<br />
o<strong>der</strong> beantragt wird.<br />
• Verhandlungen, § 203 BGB (Hemmung).<br />
• Rechtsverfolgung.<br />
Seite 18
VERJÄHRUNGSVEREINBARUNGEN<br />
NUTZEN<br />
Nach § 202 BGB sind Vereinbarungen über die<br />
Verjährungsfristen möglich, z.B.<br />
• Verlängerung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />
• Verkürzung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />
• den früheren o<strong>der</strong> späteren Beginn <strong>der</strong> Verjährung<br />
• die Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung von<br />
Hemmungstatbeständen<br />
• Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung des Neubeginns<br />
<strong>der</strong> Verjährung.<br />
Hinweis:<br />
Im Gesetzgebungsverfahren <strong>zur</strong> Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierung<br />
wurde davon ausgegangen, dass<br />
eine Verkürzung <strong>der</strong> Verjährung auf weniger als<br />
die Hälfte o<strong>der</strong> eine Verlängerung auf mehr als<br />
das Doppelte <strong>der</strong> gesetzlichen Verjährung eine<br />
unangemessene Benachteiligung des an<strong>der</strong>en<br />
Teils darstellt.<br />
Die Vereinbarung über die Verjährung kann als<br />
Individualvereinbarung, aber auch innerhalb von<br />
Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen<br />
werden, wobei die Beschränkungen nach<br />
§§ 307, 309 Nr. 8b lit. Ff, § 475 BGB, zu beachten<br />
sind.<br />
Es darf aber nicht übersehen werden, dass im<br />
Einzelfall die Interessen <strong>der</strong> Beteiligten zu bewerten<br />
sind und § 202 BGB im Grundsatz die Vertragsfreiheit<br />
stärkt. Letztendlich muss das Interesse<br />
des Gläubigers, seinen Anspruch tatsächlich<br />
durchsetzen zu können, mit dem Interesse des<br />
Schuldners nach Rechtssicherheit abgewogen<br />
werden.<br />
Tipp 2: Toleranzzuschlag<br />
Wird die Angemessenheit <strong>der</strong> Gebührenbestimmung<br />
durch einen Steuerberater<br />
gerichtlich überprüft, ist bei je<strong>der</strong> gebührenrechtlichen<br />
Rechnungsposition<br />
grundsätzlich ein Toleranzwert von 20%<br />
gemäß § 315 BGB zu berücksichtigen. Das<br />
LG Potsdam – Beschluss vom 16.12.2008<br />
- 24 Qs 113/08 – hat sogar einen Toleranzrahmen<br />
von 20 bis 30% als nicht unbillig<br />
beurteilt.<br />
ABER: Wenn Sie die Mittelgebühr ohne<br />
weiteren Nachweis zugesprochen bekommen,<br />
gilt das nicht! Der Toleranzzuschlag<br />
setzt voraus, dass die Gebühr zuvor vom<br />
Steuerberater einseitig bestimmt wurde.<br />
Wenn Ihnen also schon bei <strong>der</strong> Mittelgebühr<br />
die Erleichterung <strong>der</strong> Darlegung gewährt<br />
wird, gibt es darüber hinaus keine weitere<br />
Toleranzspanne – OLG Hamm, Urteil vom<br />
26.11.2013, <strong>25</strong> U 5/13.<br />
Seite 19
ÜBER DEN AUTOR<br />
Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan (Jahrgang<br />
1953) begann seine juristische Laufbahn mit<br />
dem Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaften in Hamburg,<br />
dessen Abschluss das 2. Staatsexamen im<br />
Jahr 1984 bildete. Kurz darauf übernahm er die<br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> Steuerberaterkammer<br />
Westfalen-Lippe K.d.ö.R. in Münster. Von 1989 bis<br />
Juni 2013 war er Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes<br />
Westfalen-Lippe e.V., <strong>der</strong> ebenfalls<br />
in Münster angesiedelt ist. Ab Januar 2014 ist er<br />
als Geschäftsführer <strong>der</strong> Dte.W.-Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
tätig, <strong>der</strong>en geschäftlicher Schwerpunkt<br />
im Factoring für die Angehörigen <strong>der</strong><br />
rechts- und steuerberatenden Berufe liegt.<br />
Zudem übernahm er im August 2019 auch die<br />
Geschäftsführung von „proStB” (www.prostb.de).<br />
Das Ziel <strong>der</strong> Gesellschaft ist es, Angehörige <strong>der</strong><br />
steuerberatenden Berufe dabei zu unterstützen,<br />
ihre Kanzlei als zukunftsorientiertes Unternehmen<br />
dauerhaft auf dem Markt zu etablieren und<br />
durch den Erfahrungsaustausch <strong>der</strong> Kanzleien<br />
untereinan<strong>der</strong> ein „Wir-Gefühl“ zu schaffen, um<br />
für die künftigen Herausfor<strong>der</strong>ungen optimal<br />
gerüstet zu sein. Dabei kommen Experten zum<br />
Einsatz, die sich auf die einzelnen Kanzleibereiche<br />
spezialisiert haben.<br />
Gilgan erlangte 1994 die Zulassung als Rechtsanwalt<br />
beim Landgericht Münster und übte seitdem<br />
– neben seiner Tätigkeit für den Verband – auch<br />
verschiedene Mandate in unterschiedlichen<br />
Rechtsfällen aus. Der Fokus liegt dabei auf <strong>der</strong><br />
Vertretung von Steuerberatern in Honorarstreitigkeiten<br />
sowie auf <strong>der</strong> Vertretung vor Berufsgerichten.<br />
Einen weiteren Schwerpunkt bildet<br />
ebenfalls die Beratung im Berufsrecht, insbeson<strong>der</strong>e<br />
im Werberecht.<br />
Juristisches Fachwissen auch für<br />
Nicht-Mandanten<br />
Daneben ist er seit über 20 Jahren Verfasser zahlreicher<br />
Fachbeiträge zu steuerberatungsrechtlich<br />
relevanten Themen. Darüber hinaus zeichnet er<br />
als Autor für mehrere Buch-Publikationen verantwortlich<br />
(„Steuerberatung 2020”, „Der Beruf des<br />
Steuerberaters”, „Sicherung und Durchsetzung<br />
von Honoraransprüchen”, „For<strong>der</strong>ungsmanagement<br />
für Steuerberater”). Zudem ist er Co-Autor<br />
des Kommentars “Berufsordnung für Steuerberater”.<br />
Von seinem Fachwissen können Steuerberater<br />
und Wirtschaftsprüfer auch bei seinen zahlreichen<br />
Vorträgen und Referaten profitieren, vorwiegend<br />
zu den Themenkreisen „Steuerberatungsrecht”<br />
(hier hauptsächlich <strong>der</strong> „Steuerberatungsvertrag”),<br />
„Gebührenrecht”, „Zukunft des Berufs”<br />
sowie „Marketing”.<br />
Seite 20
WEITERFÜHRENDE LITERATUR<br />
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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht<br />
2021/2022<br />
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Das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht<br />
2021/2022 wird vom BMF herausgegeben und enthält<br />
alle notwendigen, aktuellen Bestimmungen<br />
zum Thema.<br />
Steuerberatervergütungsverordnung<br />
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Nicht nur <strong>der</strong> Praktikerteil und die Tabellen sind<br />
an den aktuellsten Stand angepasst. Auch für<br />
Seite 21
den Bereich <strong>der</strong> vereinbaren Tätigkeiten stellt das<br />
Nachschlagewerk eine kompakte und aktualisierte<br />
Übersicht über die einschlägigen <strong>Vergütung</strong>statbestände<br />
<strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Berners, Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung<br />
NWB Verlag. 6. Auflage 2020, XXXII, 902 Seiten,<br />
gebunden<br />
Der Kommentar <strong>zur</strong> Steuerberatervergütungsverordnung<br />
(StBVV) enthält die damit einhergehenden<br />
Än<strong>der</strong>ungen sowie die nach aktuellem<br />
Rechtsstand angeglichenen Texte und Tabellen.<br />
Er wurde unter Berücksichtigung und Einordnung<br />
<strong>der</strong> neuen Rechtslage in Gänze überarbeitet. Die<br />
beson<strong>der</strong>e Stärke des Kommentars: Laufende<br />
Än<strong>der</strong>ungen werden zeitnah in die Online-Version<br />
eingearbeitet.<br />
Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung<br />
C.H. Beck Verlag. 7. Auflage 2023, 900 Seiten,<br />
gebunden<br />
Den Schwerpunkt <strong>der</strong> Auflage bilden u.a. die<br />
notwendigen Aktualisierungen durch die 5.<br />
Verordnung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung steuerlicher Verordnungen,<br />
das Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung <strong>der</strong> anwaltlichen<br />
und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften,<br />
<strong>der</strong> vierten Verordnung <strong>zur</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> StBVV und die Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung.<br />
Fuldner, Steuerberatervergütungsverordnung<br />
HDS Verlag. 1. Auflage 2022, 100 Seiten, kartoniert<br />
Optimale Unterstützung bei <strong>der</strong> Berechnung von<br />
Steuerberatergebühren. Das Buch versteht sich<br />
u.a. als Grundlage/Hilfestellung für eine inhaltlich<br />
und formal korrekte (nicht angreifbare) Honorarrechnung.<br />
Sie können sich aber auch über eine zulässige<br />
Honoraroptimierung informieren. Wichtig<br />
ist auch, wie Sie bei „finanzieller Schieflage“ <strong>der</strong><br />
Mandantschaft <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>sanspruch rettet.<br />
All dies und mehr wird anhand <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
des BGH, des BFH und <strong>der</strong> Finanzgerichte<br />
etc. aufgezeigt.<br />
Kuhls, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz<br />
NWB Verlag. 4. Auflage 2020, XXXVII, 1427 Seiten,<br />
gebunden<br />
Das Werk bietet verlässliche Antworten auf alle<br />
praxisrelevanten Fragen, Hilfestellung für alle<br />
Interessierten, die sich über berufliche Rechte<br />
und Pflichten unterrichten möchten und hilft, Verstöße<br />
zu vermeiden, die berufs-, zivil- und strafrechtliche<br />
Sanktionen nach sich ziehen können.<br />
Die vollständig überarbeitete Neuauflage enthält<br />
alle gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen einschließlich <strong>der</strong><br />
aktuellen 5. Verordnung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung steuerlicher<br />
Vorschriften (u.a. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> StBVV)<br />
sowie die Entwicklung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis und<br />
Rechtsprechung.<br />
Meyer / Goez / Schwamberger, Steuerberatervergütungsverordnung<br />
Praxiskommentar<br />
Erich Schmidt Verlag. 11. Auflage 2023, 550 Seiten,<br />
gebunden<br />
Neueste Entwicklungen greift die 11. Auflage verlässlich<br />
auf: nach den weitreichenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
durch das Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung des Berufsrechts<br />
<strong>der</strong> anwaltlichen und steuerberatenden<br />
Berufsausübungsgesellschaften etwa auch den<br />
neuen Gebührenrahmen im Zusammenhang mit<br />
dem ab dem Jahr 20<strong>25</strong> anzuwendenden Grundsteuerrecht.<br />
Seite 22
LOSEBLATTWERK<br />
Goez / Schwamberger, Die <strong>Vergütung</strong> <strong>der</strong><br />
steuerberatenden Berufe<br />
Erich Schmidt Verlag. 1.136 Seiten, 1 Ordner<br />
Kommentar <strong>zur</strong> Steuerberatervergütungsverordnung<br />
mit einer Einführung in das <strong>Vergütung</strong>srecht,<br />
Erläuterungen <strong>zur</strong> Honorarberechnung für<br />
Vorbehaltsaufgaben und vereinbarte Leistungen,<br />
zu den <strong>Vergütung</strong>en vor den Gerichten und zu<br />
weiteren vergütungsrechtlichen Son<strong>der</strong>fragen<br />
sowie einer Text- und Rechtsprechungssammlung.<br />
Späth / Feiter / Schmidt-Keßeler, Bonner Handbuch<br />
<strong>der</strong> Steuerberatung<br />
Stollfuß Verlag. 3.500 Seiten, 3 Ordner<br />
Das Berufsrecht bestimmt den Alltag <strong>der</strong> Steuerberater.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e haftungsrechtliche Fragestellungen<br />
sind schwierig und oftmals nicht<br />
eindeutig zu lösen. Neben den Kommentierungen<br />
zum Berufsrecht enthält das Werk Beiträge<br />
<strong>zur</strong> steuer- und zivilrechtlichen Haftung. Optisch<br />
hervorgehobene Praxishinweise zeigen schnell<br />
Problemlösungen auf. In dem Fach Rechtsprechung<br />
werden Urteile zu den Bereichen Berufs-,<br />
Gebühren- und Haftungsrecht besprochen. Zu<br />
jedem Urteil gibt es ausführliche Anmerkungen<br />
sowie weiterführende Hinweise.<br />
Seite 23
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