SAM2023 - Schongauer Ausbildungsmesse - Infobroschüre
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Während der Ausbildung<br />
Plötzlich schwanger!<br />
Die Geburt eines Babys gilt als größtes Glück<br />
für werdende Eltern, hat aber auch massive<br />
Auswirkungen auf deren privaten, beruflichen<br />
oder schulischen Alltag. Allen voran dann,<br />
wenn Mutter und Vater noch sehr jung sind,<br />
das Familienglück nicht wirklich geplant war –<br />
und möglicherweise einer der beiden, oder gar<br />
beide, noch inmitten ihrer beruflichen Ausbildung<br />
stecken. Stellt sich also die Frage: Was<br />
tun, wenn eine junge Auszubildende während<br />
ihrer Lehrzeit ein Baby bekommt? „In diesem<br />
Falle greift – wie bei Schülerinnen, Studierenden<br />
und berufstätigen Frauen auch – das<br />
deutschlandweit gültige Mutterschutzgesetz“,<br />
sagt Maria Vogl, die sich als Beauftragte für<br />
Chancengleichheit bei der in Weilheim ansässigen<br />
Agentur für Arbeit bestens auskennt mit<br />
den Rechten und Pflichten von schwangeren<br />
Auszubildenden. „Die Mutterschutzfrist greift<br />
grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen<br />
Geburtstermin, wobei die Schwangere<br />
auf eigenen Wunsch während dieser Zeit<br />
arbeiten darf.“ Nach der Geburt darf die dann<br />
frischgebackene Mutter frühestens acht Wochen<br />
nach der Entbindung ihre Ausbildung fortsetzen,<br />
bei Mehrlingsgeburten wie Zwillingen<br />
oder Drillingen erst nach zwölf Wochen. Schon<br />
vor Ablauf dieser Fristen dagegen erlaubt: Die<br />
Teilnahme an Zwischen- oder Abschlussprüfungen.<br />
Unerheblich des Lehrinhaltes? „Die Mutterschutzfristen<br />
gelten für alle Berufe gleich,<br />
wobei der Ausbildungsbetrieb immer darauf zu<br />
achten hat, dass die Schwangere oder stillenden<br />
Mutter zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder<br />
überfordert ist.“ Um letzteres zu gewährleisten,<br />
hat der jeweilige Arbeitgeber eine sogenannte<br />
Gefährdungsanalyse vorzunehmen. Arbeit in<br />
gebückter Haltung, das Heben von schweren<br />
Gegenständen mit mehr als fünf Kilogramm<br />
Gewicht sowie der Umgang mit verkeimten<br />
oder infektiösen Stoffen (zum Beispiel in Pflegeberufen)<br />
sind für Schwangere typische Gefahren,<br />
denen sie nicht ausgesetzt werden dürfen.<br />
Wiedereinstieg in Teilzeit<br />
Ein Nachteil für schwangere Auszubildende: Sie<br />
können bei der nach dem Berufsbildungsrecht<br />
zuständigen Stelle, meistens der Industrie- und<br />
Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer<br />
(HWK) zwar einen Antrag auf Verlängerung<br />
der Ausbildungszeit stellen – einen gesetzlich<br />
verankerten Anspruch darauf haben sie<br />
allerdings nicht, um die durch den Mutterschutz<br />
verlorengegangene Lehrzeit eins-zu-eins nachzuholen.<br />
Was jedoch nicht automatisch heißt,<br />
dass der Ausbildungsberuf mit weniger Erfolg<br />
abgeschlossen werden kann. Expertin Maria<br />
Vogl spricht an dieser Stelle von der Wichtigkeit,<br />
„dass ganz individuelle Regeln zwischen<br />
der jungen Mutter und dem Arbeitgeber gefragt<br />
sind“. Allen voran was die Kinderbetreuung in-<br />
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