01.03.2023 Aufrufe

SAM2023 - Schongauer Ausbildungsmesse - Infobroschüre

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Während der Ausbildung<br />

Plötzlich schwanger!<br />

Die Geburt eines Babys gilt als größtes Glück<br />

für werdende Eltern, hat aber auch massive<br />

Auswirkungen auf deren privaten, beruflichen<br />

oder schulischen Alltag. Allen voran dann,<br />

wenn Mutter und Vater noch sehr jung sind,<br />

das Familienglück nicht wirklich geplant war –<br />

und möglicherweise einer der beiden, oder gar<br />

beide, noch inmitten ihrer beruflichen Ausbildung<br />

stecken. Stellt sich also die Frage: Was<br />

tun, wenn eine junge Auszubildende während<br />

ihrer Lehrzeit ein Baby bekommt? „In diesem<br />

Falle greift – wie bei Schülerinnen, Studierenden<br />

und berufstätigen Frauen auch – das<br />

deutschlandweit gültige Mutterschutzgesetz“,<br />

sagt Maria Vogl, die sich als Beauftragte für<br />

Chancengleichheit bei der in Weilheim ansässigen<br />

Agentur für Arbeit bestens auskennt mit<br />

den Rechten und Pflichten von schwangeren<br />

Auszubildenden. „Die Mutterschutzfrist greift<br />

grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen<br />

Geburtstermin, wobei die Schwangere<br />

auf eigenen Wunsch während dieser Zeit<br />

arbeiten darf.“ Nach der Geburt darf die dann<br />

frischgebackene Mutter frühestens acht Wochen<br />

nach der Entbindung ihre Ausbildung fortsetzen,<br />

bei Mehrlingsgeburten wie Zwillingen<br />

oder Drillingen erst nach zwölf Wochen. Schon<br />

vor Ablauf dieser Fristen dagegen erlaubt: Die<br />

Teilnahme an Zwischen- oder Abschlussprüfungen.<br />

Unerheblich des Lehrinhaltes? „Die Mutterschutzfristen<br />

gelten für alle Berufe gleich,<br />

wobei der Ausbildungsbetrieb immer darauf zu<br />

achten hat, dass die Schwangere oder stillenden<br />

Mutter zu keinem Zeitpunkt gefährdet oder<br />

überfordert ist.“ Um letzteres zu gewährleisten,<br />

hat der jeweilige Arbeitgeber eine sogenannte<br />

Gefährdungsanalyse vorzunehmen. Arbeit in<br />

gebückter Haltung, das Heben von schweren<br />

Gegenständen mit mehr als fünf Kilogramm<br />

Gewicht sowie der Umgang mit verkeimten<br />

oder infektiösen Stoffen (zum Beispiel in Pflegeberufen)<br />

sind für Schwangere typische Gefahren,<br />

denen sie nicht ausgesetzt werden dürfen.<br />

Wiedereinstieg in Teilzeit<br />

Ein Nachteil für schwangere Auszubildende: Sie<br />

können bei der nach dem Berufsbildungsrecht<br />

zuständigen Stelle, meistens der Industrie- und<br />

Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer<br />

(HWK) zwar einen Antrag auf Verlängerung<br />

der Ausbildungszeit stellen – einen gesetzlich<br />

verankerten Anspruch darauf haben sie<br />

allerdings nicht, um die durch den Mutterschutz<br />

verlorengegangene Lehrzeit eins-zu-eins nachzuholen.<br />

Was jedoch nicht automatisch heißt,<br />

dass der Ausbildungsberuf mit weniger Erfolg<br />

abgeschlossen werden kann. Expertin Maria<br />

Vogl spricht an dieser Stelle von der Wichtigkeit,<br />

„dass ganz individuelle Regeln zwischen<br />

der jungen Mutter und dem Arbeitgeber gefragt<br />

sind“. Allen voran was die Kinderbetreuung in-<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!