Ausbildung und Beruf 2023-03_red1

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BAFÖG Bafög: Nicht alle Bildungszuschüsse sind steuerfrei Berlin - Ab diesem Wintersemester erhalten viele Studierende und Schüler mehr Geld vom Staat. Wer Bafög bezieht, muss das Geld in der Regel nicht bei der Steuererklärung angeben - mit einer Ausnahme. Erhält zum Beispiel ein Lehrling von einer Stiftung Büchergeld oder zahlt mithilfe des Aufstiegs-Bafög einen Teil seiner Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, muss er diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit seinen abziehbaren Kosten verrechnen. Das teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit. Grundsätzlich gelte das für sämtliche Zuschüsse, die ausdrücklich für die eigenen Aus- oder Fortbildungskosten gewährt werden und nicht zurückgezahlt müssen. MEISTERPRÄMIE IST VON DER REGELUNG AUSGENOMMEN Eine Besonderheit gilt allerdings für Empfänger einer Meisterprämie, wie sie zum Beispiel in Bayern oder Baden-Württemberg ausgezahlt wird. Denn dieser Bonus ist nicht einkommensteuerpflichtig. Und so funktioniert's in der Praxis: Die VLH empfiehlt Bafög-Empfängern, über das Jahr hinweg sämtliche Aus- und Fortbildungskosten aufzulisten und zu addieren. Von dieser Summe sollten anschließend alle Bildungszuschüsse abgezogen werden. Das Ergebnis wird dann in der Steuererklärung angegeben. Für Bafög-Empfänger gilt: Augen auf bei der Steuererklärung. Denn hier gibt es einige Besonderheiten. Handelt es sich um eine Erstausbildung, wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben unter dem Stichwort Berufsausbildungskosten eingetragen. Bei einer zweiten Ausbildung oder einer Fortbildung ist das Ergebnis in der Anlage N als Werbungskosten unter dem Stichwort Fortbildungskosten einzutragen. dpa Foto: Christin Klose/dpa-mag Offizieller Partner ZEIG UNS DEINE GANZE POWER - WERDE SCHREINER IN UNSEREM TEAM Wir i Nut u ir u Pra u r Wa a Wolfgang Hanke Schreinermeister & Energieberater HANKE Garagentore Dachfenster Türen & Fenster Möbelbau Walderbachstr. 12 · 91161 Hilpoltstein · Tel. 09174 / 9361 · www.hanke-kreativ-team.de 26 03 | 2023

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BAFÖG<br />

Bafög: Nicht alle Bildungszuschüsse sind steuerfrei<br />

Berlin - Ab diesem Wintersemester erhalten<br />

viele Studierende <strong>und</strong> Schüler mehr<br />

Geld vom Staat. Wer Bafög bezieht, muss<br />

das Geld in der Regel nicht bei der Steuererklärung<br />

angeben - mit einer Ausnahme.<br />

Erhält zum Beispiel ein Lehrling von einer<br />

Stiftung Büchergeld oder zahlt mithilfe<br />

des Aufstiegs-Bafög einen Teil seiner Lehrgangs-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsgebühren, muss er<br />

diese Zuschüsse in der Steuererklärung<br />

mit seinen abziehbaren Kosten verrechnen.<br />

Das teilt der Lohnsteuerhilfeverein<br />

Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gelte das für sämtliche Zuschüsse,<br />

die ausdrücklich für die eigenen<br />

Aus- oder Fortbildungskosten gewährt<br />

werden <strong>und</strong> nicht zurückgezahlt müssen.<br />

MEISTERPRÄMIE IST VON DER<br />

REGELUNG AUSGENOMMEN<br />

Eine Besonderheit gilt allerdings für Empfänger<br />

einer Meisterprämie, wie sie zum<br />

Beispiel in Bayern oder Baden-Württemberg<br />

ausgezahlt wird. Denn dieser Bonus<br />

ist nicht einkommensteuerpflichtig. Und<br />

so funktioniert's in der Praxis: Die VLH<br />

empfiehlt Bafög-Empfängern, über das<br />

Jahr hinweg sämtliche Aus- <strong>und</strong> Fortbildungskosten<br />

aufzulisten <strong>und</strong> zu addieren.<br />

Von dieser Summe sollten anschließend<br />

alle Bildungszuschüsse abgezogen werden.<br />

Das Ergebnis wird dann in der Steuererklärung<br />

angegeben.<br />

Für Bafög-Empfänger gilt: Augen auf bei<br />

der Steuererklärung. Denn hier gibt es einige<br />

Besonderheiten.<br />

Handelt es sich um eine Erstausbildung,<br />

wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben<br />

unter dem Stichwort <strong>Beruf</strong>sausbildungskosten<br />

eingetragen. Bei einer zweiten<br />

<strong>Ausbildung</strong> oder einer Fortbildung<br />

ist das Ergebnis in der Anlage N als Werbungskosten<br />

unter dem Stichwort Fortbildungskosten<br />

einzutragen.<br />

dpa<br />

Foto: Christin Klose/dpa-mag<br />

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