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Broschüre 2022-6

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Hinweis:

Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Broschüre auf die gleichzeitige Verwendung

männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet,

wobei beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

Gender Neutral

Impressum

Herausgeber:

Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher Personalvertreter - Sektion Polizei

(AUF-Polizei) und Freie Exekutiv Gewerkschaft (FEG)

beide 1080 Wien, Florianigasse 16/8

Telefon: +43 - 1- 406 75 15 - 0

E-Mail: auf@auf.at - feg@feg.at

Für den Inhalt verantwortlich: Die Bundesvorstände

Fotos: © AUF, FEG, de.123rf.com

Unser besonderer Dank gilt RI Judith TRAUTNER und GI Markus Bernegger der PI Möllbrücke

in Kärnten für die Bereitstellung ihrer Porträts und für die Zustimmung zur Simulierung der

Gesichtsalterung.

2


Vorwort

POLIZEI NEU DENKEN!

DAS ZUKUNFTSPROGRAMM FÜR DIE EKEKUTIVE

Die Bemühungen der AUF/FEG sind stets auf eine gute Zukunft für die Polizei

ausgerichtet und konnten wir in den letzten drei Jahrzehnten bereits einige

Verbesserungen für die Polizei erreichen.

Viele unserer Forderungen, die leider noch nicht umgesetzt werden konnten,

haben wir in diesem umfangreichen Konzept für euch zusammengefasst.

Das Konzept erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird von

uns immer wieder an neue Herausforderungen und geänderte Problemstellungen

angepasst.

Wir können nicht versprechen, dass es eins zu eins umgesetzt wird, aber wir

können euch versprechen, dass wir uns weiterhin mit allen zur Verfügung

stehenden Mitteln so lange für die einzelnen Verbesserungen einsetzen werden,

bis tatsächlich eine positive Bewegung in die jeweilige Thematik

kommt.

Keinesfalls wollen wir aber mit dieser Initiative unsere Grundforderung nach

einem Exekutiv-Dienst-Gesetz (EDG) aufgeben.

Die Vorlagen für die notwendigen Gesetzes– und Verordnungsentwürfe wurden

von uns bereits erstellt und werden sukzessive bei den zuständigen Stellen

eingebracht.

Reinhold Maier

Bundesvorsitzender AUF-Polizei

Franz Hartlieb

Bundesvorsitzender der FEG

3


Inhaltsverzeichnis

Impressum ……………………………………………………………………………………………. 3

Vorwort ……………………….…………………………………………………………………….…. 4

DIE REKRUTIERUNG

1.1. Erfolgreiche Nachwuchssuche (Rekrutierung) ………………………….……. 8

DIE AUSBILDUNG

2.1. Ausbildung / B-Wertigkeit - Lehrberuf „Polizist“ ………………………….… 10

Grundausbildungslehrgang E2a ……………………………………………………………. 12

Kriminalbeamtenkurs …………………………………………………………………………… 13

DAS EINKOMMEN

Besoldungsdienstalter nach § 12 BDG 1979 …………………………………………. 16

Gehaltsstufen nach § 72 BDG 1979 ………………………………………………………. 17

E2b-Zulage als Funktionszulage Gender nach § 74 Neutral GehG ………………………………….. 18

Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG ……………………….. 19

Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes

im Nachtdienst nach § 82a GehG ……………………………………………..…………. 20

Überstundenvergütung nach § 16 GehG ……………………………………………… 20

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes n. § 83 GehG ………………….. 21

Erhöhung der pauschalierten Aufwandsentschädigung ………………………. 22

Ballungsraumzulage ……………………………………………………………………………. 23

Lebenshaltungszulage …………………………………………………………………………. 23

Erhöhung des Grundbezuges durch eine Exekutivdienstzulage (EDZ) ….. 24

Anhebung der Anfangsgehälter …………………………………………………………... 26

Funktionszulage nach § 74 GG …………………………………………………………….. 27

Ansprüche bei Dienstverhinderung nach § 13c GehG ………………………….. 28

Werbungskostenpauschale für Exekutivbedienstete …………………………... 29

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge ………………………………... 30

Rechtmäßige und angemessene Überstundenentlohnung und Gleichbehandlung

von Teilzeitbeschäftigten ………………………………………………….. 32

Abfertigung für Exekutivbedienstete ……………………………………………………. 33

4


Inhaltsverzeichnis

(LEBENS-)ARBEITSZEIT & FREIE ZEIT

Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG 1979 …………………………………………. 36

Weihnachts– und Silvesterdienste ………………………………………………...……. 36

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes

im Nachtdienst nach § 82b GehG …………………………………………... 38

Spenden von Urlaubstagen und Zeitgutschriften ……………………………..….. 39

Verringerung der Lebensarbeitszeit - Arbeitszeitverkürzung ………………… 40

Ersatz mutterschaftsbedingter Fehlstände ………………………………..…………. 42

Einhaltung der europarechtlich gebotenen Ruhezeiten mit Einführung

eines Ruhezeitkontos …………………………………………………………………………... 43

Abgeltung von Rüstzeiten …………………………………………………………………….. 45

Diensterleichterungen ab dem 50. Lebensjahr - Initiative 50+ …………..…. 46

Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 ……………………………....………………….. 48

DIVERSE FORDERUNGEN

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ………………………….....……..………… 50

Objektivierung bei Planstellenbesetzungen ………………….……...……………. 51

Arbeitsplatz Streifenwagen ……………………………………………………..…………. 52

Flächendeckende Anschaffung von Tasern (Elektroschockwaffen) ........ 53

Essenszuschuss (Sodexo-Karte) …………………………………………………………… 54

SCHUTZMASSNAHMEN

Keine Kennzeichnungspflicht (Namensschilder) für Polizisten …..………… 56

Keine Sonderstrafe bei außerdienstlichem Fehlverhalten …………………… 56

Gruppenrechtsschutzversicherung …………………………….…………..…………… 58

Änderung des Organhaftpflichtgesetzes ………………………………….……....... 59

Änderung des Mediengesetzes …………………………………………...……………… 60

Änderung des Meldegesetzes …………………………………………………….………. 61

Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB - Reformierung …....……… 62

Verleumdung nach § 297 StGB - Qualifizierung ……………..………..…………. 63

Alarm-Button ……………………………………………………………………….……..…….. 63

Besserer Schutz für provisorische Exekutivbeamte …………………………….. 64

Schutz vor Verhetzung ……………………………………………………………………….. 65

3

5


Inhaltsverzeichnis

DIE PENSION

Abschlagsfreie Pension für Schwerarbeiter …………………..……..……………… 68

Nebengebührenzulage ……………………………………………………....………………. 69

Außerordentliche Jubiläumszuwendung bei Frühpension …………………... 70

Abrüstungsgegenstände …………………………………………………….……………….. 71

Waffenpass - Bedarf nach dem Waffengesetz ……………..………………....….. 72

Überprüfung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit im Ruhestand ….... 73

Dienstausweis für Polizisten im Ruhestand ……………………..……....…………. 74

Schlusswort ………………………………………………………………………………………... 75

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►1.1. Erfolgreiche Nachwuchssuche (Rekrutierung)

Aktuelle, kostspielige Rekrutierungskampagnen bleiben praktisch ohne nennenswerten

Erfolg. Es mangelt an (qualifizierten) Bewerbern um bestehende

Fehlstände auffüllen zu können. Gleichzeitig muss ein massiver Anstieg bei

Pensionierungen und Austritten kompensiert werden.

Potenzielle Polizeibewerber lassen sich nichts vormachen und wissen (z.B.

über die sozialen Netzwerke) um die Problemstellungen in der Polizei:

Lebenslange Dauerbelastung durch unzählige Überstunden und

Schichtdienst

Enormes Gefährdungspotenzial mit über 2.000 verletzten Polizeibediensteten

jährlich

Die Flexibilität - in zeitlicher und örtlicher Hinsicht - der Bediensteten

wird exzessiv eingefordert

Das geringe Grund- bzw. Anfangsgehalt wird dem Berufsbild nicht gerecht

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie existiert nur auf dem Papier

Die Wertschätzung des Dienstgebers erschöpft sich - wenn überhaupt-

Großteils nur in einem wertlosen „DANKE“

Die Politisierung der Polizei führt immer öfter zu nicht nachvollziehbaren

Personalentscheidungen

Faktum ist, dass die kommende Generation nicht länger bereit ist, all diese

Nachteile samt massiver Belastungen für Körper und Psyche in Kauf zu nehmen,

wenn es im Gegenzug nicht ausreichend positive Anreize gibt, den im

Grunde faszinierenden und interessanten Beruf des Polizisten zu ergreifen.

►Für eine erfolgreiche Nachwuchssuche braucht es daher:

eine Arbeitszeitverkürzung auf tatsächliche 36 Wochenstunden

ein angemessenes Grund-Anfangsgehalt

echte Wertschätzung der Arbeit

zeitgemäße Weiterbildung

Incentives wie z.B. kostenloser Führerschein während der Grundausbildung,

Befreiung von der Wehr- Zivildienstpflicht, Anhebung des

Ausbildungsentgelts (siehe dazu unsere Forderung zu einer Exekutivzulage)

u.a.m.

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►2.1. B-Wertigkeit - Lehrberuf Polizist

Der Beruf des Polizisten ist mit einer hohen Verantwortung verbunden und

bedarf ein Vielfaches an Kompetenzen als es andere Berufsgruppen erfordern.

Daher ist die seit Jahrzehnten geforderte B-Wertigkeit an und für sich keine

grundsätzliche Frage der Umsetzung mehr, sondern es geht nur mehr um

das „Wann“ und „Wie“.

►Forderung: Lehrberuf „Polizist“ als Lehre mit Matura

Sachliche Begründung der Forderung:

Dass es keinen Lehrberuf „Polizist“ gibt, erschwert eine angemessene Einstufung

in der Wertigkeitsskala. Eine Lehre mit Matura würde den Umstieg von

der C- in die B-Wertigkeit sachlich erfordern, ja geradezu unabdingbar machen.

So wie etwa für den Beruf des Diplomkrankenpflegers / der Diplomkrankenschwester

eine gebührende Wertung bis hin zum Bachelor of Science in

Health Studies (BSc) sichergestellt wurde, muss auch für unseren Beruf endlich

eine entsprechende Anerkennung erfolgen und dürfen wir nicht länger

als Hilfsorgane der Behörden eingestuft werden.

►Durchführung der Polizeiausbildung

Die Grundausbildung mit Matura sollte 36 Monate dauern, wovon 20 Monate

für die theoretische Fachausbildung (inkl. vier Maturagegenstände) sowie

16 Monate für die praktische Einführung in den Dienstbetrieb auf einer PI zu

verwenden wären.

10


►Auswirkungen

✓ Höher qualifizierte Mitarbeiter

✓ Berufsmatura mit gleichzeitiger B-Wertigkeit

✓ Vertiefte Deutschkenntnisse aufgrund des Maturafachs Deutsch

✓ Vertiefte Fremdsprachenkenntnisse aufgrund des Maturafachs

Fremdsprache

✓ Maturafach „Fachbereich“ ist in die theoretische Fachausbildung

integriert

✓ Polizist steht wie bisher nach 24 Monaten für den normalen Dienstbetrieb

zur Verfügung, wenn die zweite Praxisphase zwischen dem 25. und

36 Monat der Ausbildung stattfindet

✓ Umstiegsmöglichkeit in die Verwendungsgruppe A2

WICHTIG: In der Folge sind auch alle bereits im Dienst stehenden

Exekutivbediensteten in das neue Schema, zu

überstellen, um eine einzufordernde Gleichbehandlung zu

erreichen.

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►2.2. Grundausbildungslehrgang E2a

In den letzten Jahren hat das BM.I im Ausbildungsbereich für die GAL E2a

zahlreiche Änderungen durchgeführt, die in weiterer Folge zum Teil wieder

zurückgenommen wurden, weil sie sich nicht bewährt haben.

►Forderung: Änderung der E2a-Grundausbildung

Sachliche Begründung der Forderung:

Viele Kollegen der Verwendungsgruppe E2b scheuen sich nach wie vor, die

Aufnahmsprüfung für den GAL E2a oder überhaupt den Besuch des Kurses

zu absolvieren. Aber nicht aus Angst vor der Prüfung selbst, sondern aus

ganz anderen, nicht vernachlässigbaren Gründen wie z.B. unsinnige Wiederholung

der Lerninhalte des PGA, zu geringer praxisbezogener Unterrichtsinhalt,

zu weite Entfernung zum Ausbildungsort oder erheblicher, finanzieller

Verlust während der zehnmonatigen Ausbildung.

►Die neue Fach– und Führungskarriere sollte unter

anderem folgende Aspekte beinhalten:

✓ Obligate Absolvierung des GAL E2a für alle Exekutivbedienstete nach

einer Dienstzeit von 6 Jahren

✓ Entfall der Aufnahmsprüfung

✓ Modulausbildung inkl. verwendungsspezifischer Module

✓ Absolvierung von Modulen mit E-Learning bereits zwischen

4. und 6. Dienstjahr berufsbegleitend

✓ keine finanziellen Verluste während der Ausbildung (Pauschalierung)

✓ Führungsmodul für moderne Mitarbeiterführung im Sinne eines

optimierten Führungsstils innerhalb des Ressorts. NIEMAND möchte

schlecht geführt werden.

Anmerkungen:

Der Vorschlag bringt keine Benachteiligung für E2a mit sich, sondern eine

aufwertende Überstellung aller E2b in E2a, was auch die Begründbarkeit

der B-Wertigkeit untermauert.

12


Die Gleichstellung aller Mitarbeiter einer Dienststelle (außer Kommandant

und Stellvertreter) bringt nach unserer Ansicht und nach den Erfahrungen

der letzten Jahrzehnte viele Vorteile, wie z.B. eine optimierte Aufteilung

der Arbeitsbelastung, mit sich.

Auch Sachbereiche nach der OGO PI könnten auf alle Mitarbeiter der

Dienststelle gerecht aufgeteilt werden.

► 2.3. Kriminalbeamtenkurs E2a

Forderung: Eigenständige Grundausbildung für Kriminalbeamte

Durch einen eigenständigen E2a-Kurs würde der Kriminaldienst in all seinen

Facetten abgebildet. Die immer spezifischer werdenden Fachbereiche wie

z.B. Suchtgift, Eigentumskriminalität, Cybercrime oder Daktyloskopie, erfordern

neben einem allgemeinen kriminalpolizeilichen Basiswissen, vermittelt

durch eine Basisschulung, einfach eine fachgerechte und gesonderte Ausbildung

in diesem Zusammenhang.

Die derzeit bestehenden Modelle wie Krim-Module etc. erfüllen diese Anforderungen

nicht in ausreichendem Maß.

3

13




► 3.1. Besoldungsdienstalter nach § 12 BDG 1979

Gemäß § 8 Abs. 1 BDG beginnt das Gehalt in der Gehaltsstufe 1. Bei der Berechnung

des Besoldungsdienstalters können nach § 12 Abs. 1 BDG anrechenbare

Vordienstzeiten bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren berücksichtigt

werden, wenn es sich dabei um eine einschlägige Berufstätigkeit

oder ein einschlägiges Verwaltungspraktikum handelt.

§ 12 Abs. 3 Z. 1 und 2: … Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum

ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben

kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten

ist.

► Forderung: uneingeschränkte Anrechnung der Vordienstzeiten

bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren

für Beamte des Exekutivdienstes

Sachliche Begründung der Forderung:

Nachdem es für einen Exekutivbediensteten keine vergleichbare Berufstätigkeit

gibt, die ihm eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die eine Einarbeitung

auf dem neuen Arbeitsplatz unterbleiben kann und er auch keine vorhandene

Routine für die neue Aufgabe vorweisen kann, ist eine Anrechnung

von Vordienstzeiten für Polizisten nicht möglich. Die Bestimmung stellt eine

Diskriminierung sondergleichen dar.

Daher werden sich Personen, die bereits eine mehrjährige Berufstätigkeit

vorweisen können, kaum für einen Job bewerben, bei dem sie in die Gehaltsstufe

1 zurückfallen. Vor allem Verheiratete mit Kindern werden sich diese

finanzielle Abstufung gar nicht leisten können.

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► 3.2. Gehaltstufen nach § 72 BDG 1979

In den Verwendungsgruppen des Exekutivdienstes gibt es 19 Gehaltsstufen

und 2 Dienstalterszulagen (DAZ).

► Forderung: Erweiterung auf 23 Gehaltsstufen

Sachliche Begründung der Forderung:

Die derzeit höchst mögliche Dienstzeit eines Polizisten beträgt 47 Jahre (18

bis 65), die Lebensarbeitszeit mit einer Lehre als anrechenbare Vordienstzeit

sogar 50 Jahre. Die derzeitigen 19 Gehaltsstufen und 2 Dienstalterszulagen

ergeben aber nur 42 mögliche Besoldungsjahre.

Daher erfolgt in den letzten 8 Jahren vor der Pension

keine Vorrückung mehr, es fehlen vier Gehaltsstufen.

Dieser Umstand bietet auch wenig Anreiz, tatsächlich

bis 65 Dienst zu verrichten.

Da erscheint es mehr als gerecht, dass

die Anzahl der Gehaltsstufen an die

ganze Lebensarbeitszeit angepasst wird.

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17


► 3.3. E2b-Zulage als Funktionszulage nach § 74 GehG

Anstelle der bisherigen E2b-Zulage sollte eine Funktionszulage gewährt werden.

► Forderung: Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 2b

gebührt eine ruhegenussfähige, monatliche Funktionszulage

in der Höhe von 2 % des Referenzbetrages

Sachliche Begründung der Forderung:

Die E 2b-Zulage gebührt ab den Gehaltsstufen 8 bzw. 11 (ab dem 2. Jahr)

und beträgt € 35 bzw. € 43. Die Zulage basiert aufgrund einer Verordnung

des BMI und ist im GehG bisher nicht verankert.

Nachdem Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a eine ruhegenussfähige

Funktionszulage erhalten, ist hier gerechterweise eine Änderung für die

Verwendungsgruppe E 2b längst überfällig; und zwar die Umwandlung der E

2b-Zulage in eine ruhegenussfähige „echte“ Zulage im Gehaltsgesetz.

Auch die Anlehnung an das Senioritätsprinzip – die Zulage wird erst ab der

Gehaltsstufe 8 gewährt – ist nicht nachvollziehbar, zumal junge und erfahrene

Beamte alle Amtshandlungen ausnahmslos in Alleinverantwortung zu

vollziehen haben.

Die Funktionszulagen für Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und E 2a

werden nach 17, 29 und 39 Jahren erheblich erhöht. Die E 2b-Zulage dagegen

unterliegt keiner Indexanpassung und wurde in den 16 Jahren ihres Bestehens

nur einmal marginal erhöht. Daher ist die Zulage an den Referenzbetrag

zu binden, um eine Wertanpassung sicherzustellen (2 % wären derzeit €

56,33).

► Auswirkungen:

✓ gesetzliche Verankerung statt einfache Verordnung

✓ ruhegenussfähig

✓ 14 mal pro Jahr statt 12 mal

✓ Wertanpassung durch Koppelung an den Referenzbetrag

✓ Bereits ab der Gehaltsstufe 1 und nicht erst ab der Stufe 8

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► 3.4. Vergütung für besondere Gefährdung nach

§ 82 GehG

Für jede erbrachte Dienstleistung außerhalb des Dienstplanes (Überstunde)

gebührt eine Gefahrenzulage von 0,1% des Referenzbetrages. Für Stunden,

die in der Folge durch Freizeit ausgeglichen werden, wird dieser Betrag gekürzt.

► Forderung: Ersatzlose Streichung des Absatz 4*

*(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für

jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß

§ 3 Abs. 4 abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Vergütung (Gefahrenzulage) nach Absatz 2 erfolgt für die stündlichen

Mehrdienstleistungen, in der Regel für Überstunden (derzeit € 2,817 pro

Stunde).

Werden solche Überstunden später durch Freizeit ausgeglichen, wird die

Vergütung nach Abs. 2 um 30 %, 47 % oder 58 % gekürzt, je nach Ausmaß

der Pauschalierung (66 %, 50 % oder 40%).

Diese Kürzung ist in keiner Weise nachvollziehbar. Der Exekutivbedienstete

erhält für jede geleistete Überstunde einen fixen Betrag als Gefahrenzulage.

Der nachträgliche Ausgleich der Überstunde durch Freizeit steht in keinerlei

Zusammenhang mit der besonderen Gefährdung, der er in dieser geleisteten

Überstunde ausgesetzt war.

Es erscheint mehr als kurios, die besondere Gefährdung nachträglich auf

einen geringeren Prozentsatz zu reduzieren, nur weil die geleistete Überstunde

zu einem späteren Zeitpunkt durch Freizeit ausgeglichen wird. Die

Gefährdung hat während der gänzlichen Zeit der Dienstleistung bestanden.

► Auswirkungen:

Vereinfachte Abrechnung der Gefahrenzulage

Gleichstellung der geleisteten Überstunden

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19


► 3.5. Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen

des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach § 82a GehG

Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt … für jede Stunde tatsächlich

geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00)

eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages ...

► Forderung: Ausweitung der Nachtdienstzeit auf 19.00

Uhr bis 07.00 Uhr

Nach den bestehenden Dienstsystemen der Polizei werden Nachtdienste

nicht für 8 sondern für 12 Stunden angeordnet.

§ 68 Abs. 6 EStG versteht unter Nachtarbeitszeit ohnehin den Zeitraum zwischen

19.00 und 07.00 Uhr. Daher ist es höchst an der Zeit, die Vergütungen

für die Nachtarbeit auch an diese Zeiten anzupassen.

► Auswirkung:

Erhöhung der Vergütung von 8 auf 12 Stunden pro Nachtdienst

► 3.6. Überstundenvergütung nach § 16 GehG

Die Ausweitung der Nachtdienstzeit auf 19.00 bis 07.00 Uhr sollte für alle die

Exekutive betreffenden Regelungen übernommen werden, z.B. auch für die

Überstundenvergütung.

► Forderung: Änderung des § 16 Abs. 4 GehG wie folgt:

Der Überstundenzuschlag beträgt

1. für Überstunden

a) außerhalb der Nachtzeit 50%,

b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 19.00 bis 07.00 Uhr) 100%

► Auswirkung:

✓ Erhöhung des Überstundenzuschlages von 19.00-22.00 und von 06.00

bis 07.00 Uhr von 50% auf 100%

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► 3.7. Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes nach

§ 83 GehG

Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen

eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 124,5 €.

► Forderungen: Ruhegenussfähigkeit der Vergütung und

keine Streichung nach einem Monat Dienstverhinderung

Diese Vergütung ist bis dato nicht ruhegenussfähig und findet daher keine

Berücksichtigung bei der Alterspension.

Außerdem wird die Vergütung im Falle einer Dienstverhinderung, z.B. durch

Krankheit, nach einem Monat gestrichen.

Daher sollte diese Vergütung in den Grundgehalt implementiert werden.

► Auswirkungen:

✓ ruhegenussfähig und damit positive Auswirkung auf die Pensionshöhe

✓ höhere Grundvergütung bei den Überstunden

✓ kein Verlust bei längerer Dienstverhinderung

✓ 14 mal pro Jahr statt 12 mal

3

21


► 3.8. Erhöhung der pauschalierten Aufwandsentschädigung

Am 11. Mai 1973, also vor fast 50 Jahren, wurde die pauschalierte Aufwandsentschädigung

für Wachebeamte eingeführt und seither kein einziges

Mal erhöht.

► Forderung: Erhöhung der Aufwandsentschädigung auf

das heutige Preisniveau und Implementierung in den

Grundgehalt

Sachliche Begründung der Forderung:

Diese Vergütung wurde 1973 unter Zugrundelegung der Lebenshaltungskosten

für Exekutivbeamte im Außendienst mit monatlich ÖS 290,-- festgesetzt

und anlässlich der Währungsumstellung auf den Euro wertgleich in € 21,10

umgerechnet.

Am 30. Juni 2005 wurde mit BGBl. Nr. 200/2005 die Zuerkennung der Aufwandsentschädigung

neu verlautbart, wiederum ohne Erhöhung.

Nach dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria ergibt die Anpassung

der Entschädigung auf das heutige Preisniveau folgende Summen:

E1 € 85,09 (statt 18,90)

E2a, E2b, E2c € 94,99 (statt 21,10)

E2c in Ausbildung € 39,62 (statt 8,80)

Anm.: Die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete wurde zum Beispiel 2014 auf 515,-- Euro

pro Monat erhöht.

► Auswirkungen:

✓ ruhegenussfähig

✓ 14 mal pro Jahr statt 12 mal

✓ Ende der außergewöhnlichen Geringschätzung der Politik gegenüber der

Exekutive

22


► 3.9. Ballungsraumzulage

► Forderung: Gewährung einer Ballungsraumzulage in

großen Städten (inkl. Verdichtungsraum)

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Kollegen in den Ballungsräumen und in den angrenzenden Verdichtungsräumen

haben ein Recht darauf, dass ihre außergewöhnlichen Leistungen,

die ihnen alles abverlangen, endlich entsprechend anerkannt werden. Der

Mehraufwand an physischer und psychischer Belastung in arbeitsintensiven

Polizeidienststellen ist mangels möglicher Alternativen nur mit einer wertschätzenden

Zulage abzugelten.

► 3.10. Lebenshaltungszulage

► Forderung: Gewährung einer Teuerungszulage in Bun

desländern und Städten mit erhöhten Lebenshaltungs

kosten

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Differenz der Lebenshaltungskosten in den einzelnen Bundesländern

und/oder Städten ist in den letzten Jahren eklatant gewachsen. Immer mehr

Austritte von langjährigen Polizisten in bestimmten Bundesländern sind unter

anderem auch den Lebenshaltungskosten geschuldet. Daher ist hier ein

Ausgleich das Gebot der Stunde.

Nachdem eine Anpassung der Gehälter an die realen Gegebenheiten nicht

möglich erscheint, ist diese notwendigerweise mit einer Teuerungszulage zu

realisieren.

Diese Zulage soll aus drei Teilen bestehen:

1. Grundbetrag für alle Kollegen, die einer Dienststelle im anerkannten

Raum angehören

2. Erhöhungsbetrag zusätzlich für alle Kollegen, die im anerkannten

Raum auch ihren Wohnsitz haben

3. Kinderbetrag zusätzlich für Empfänger der Familienbeihilfe

3

23


► 3.11. Erhöhung des Grundbezuges durch eine Exekutivdienstzulage

(EDZ)

► Forderung: Schaffung einer zum Monatsbezug gehöreden

„Exekutivzulage“ im E-Schema gemäß § 3 GehG

Diese Zulage sollte in § 81 (jetzt noch „Wachdienstzulage“) geregelt werden.

In diese Zulage sollten folgende Vergütungen enthalten sein:

derzeit in € E2c E2a/b E1

✓ Wachdienstzulage 95,20 111,40 127,70

✓ Aufwandsentschädigung 21,10 21,10 18,90

✓ Erschwerniszulage nach § 83 Gehg und 133,60 133,60 133,60

✓ Pauschalierte Gefahrenzulage (40%) 220,33 220,33 220,33

Die Summe dieser Zulagen beträgt aufgerundet für

E2c: € 440,--

E2a/E2b: € 455,--

E1: € 468,--

Zusätzlich wird für alle Exekutivbedienstete, die auch bislang eine steuerbegünstigte

Gefahrenzulagenpauschale im Ausmaß von 50% oder 66% erhalten

haben, eine Pauschale mit 60% festgesetzt.

Das heißt: 40% Gefahrenzulage in der EDZ und 60% als echte Gefahrenzulage.

Dies würde eine de facto 100% Gefahrenzulage bringen.

Das sogenannte 60% Pauschale würde derzeit € 330,68 betragen.

Sachliche Begründung der Forderung:

Das niedrige - auf Nebengebühren ausgelegte - Grundeinkommen der E2b/

E2a Beamten führt im Falle von Krankheit immer wieder zu enormen Einkommenseinbußen,

die kaum verschmerzbar sind.

Seit (unter Grasser) die 40% Gefahrenzulage als steuerpflichtig eingestuft

wurde, ist sie de facto keine Gefahrenzulage mehr und ist es nur konsequent,

diese in die EDZ zu integrieren.

24


Die darüber hinaus als echte Gefahrenzulage (60% Pauschale) nach § 82/1

stellt eine gerechtfertigte Forderung für alle PolizistInnen dar und bringt hier

eine wünschenswerte Vereinheitlichung.

Angesichts der Tatsache ansteigender Gewalthandlungen gegen die Exekutive

kann es nicht im Sinne des Dienstgebers sein, die Höhe dieser Zulage davon

abhängig zu machen, ob jemand eine Stunde weniger Streifendienst gemacht,

weil er auf Grund seiner Funktion auch noch andere Aufgaben wahrzunehmen

hat.

► Auswirkungen Vorteile:

Ein E2b-Beamter würde beispielsweis insgesamt ca. € 187,--, E2a-

Beamte (derzeitiger Anspruch 50%) ca. € 275,-- mehr verdienen!

Die Schaffung der EDZ bringt eine deutliche Erhöhung des Grundbe

zugs, was zu einem auch bei Krankheit abgesicherten Grundeinkom

men führt.

Die darin inkludierte AE, Erschwerniszulage und 40%ige Pauschale gebühren

14 mal (statt 12 mal) im Jahr.

Die Zulage führt auch zu einer Erhöhung der Grundvergütung bei den

Überstunden

Da sich dadurch auch die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage

entsprechend erhöht, hat dies auch positive Auswirkungen auf die

Pensionshöhe

Insgesamt würde diese Neuregelung eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung

bewirken und somit die zusätzlichen Kosten wieder hereinspielen.

► Auswirkungen und ev. Nachteile:

Die Erschwerniszulage nach § 83 GehG wäre nicht mehr steuerbegünstigt

(§ 68/1 EStG), daher sollte eine Änderung des EstG angedacht werden (siehe

Forderungen für die Änderung des Einkommensteuergesetzes auf Seite 27).

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► Anhebung der Anfangsgehälter

Das Auseinanderdividieren der Basispolizei muss ein Ende haben. Während

es in der Führungsebene nur die „E1-Beamten“ gibt, wird die Basisebene aus

besoldungsrechtlicher Sicht in drei Kategorien unterteilt (E2c, E2b und E2a).

Aus unserer Sicht sollte es auch hier nur E2 Beamte geben.

► Forderung:

Alle Exekutivbeamten der Basis werden in einem neuen E2-Besoldungsschema

zusammengeführt. Nach absolvierter Grundausbildung gebührt

das Grundgehalt gemäß der derzeit geltenden E2a-Tabelle, womit eine

standesgemäße Entlohnung am Anfang der Berufslaufbahn sowie ein

längst überfälliger Ausgleich für die Verschlechterungen bei der Vordienstzeitenanrechnung

sichergestellt wird.

Gleichzeitig gebührt die Funktionszulage der Stufen 1 bis 3 bei entsprechender

qualifizierter Verwendung und Zusatzausbildung analog der Vorgangsweise

für die LLZ Bediensteten.

Die Funktionsstufe 4 gebührt ab Beendigung der Grundausbildung zum

dienstführenden E2 (jetziger E2a Kurs), unabhängig von der tatsächlichen

Verwendung. Höhere Funktionsstufen gebühren entsprechend der tatsächlichen

Verwendung, wobei die zugesagten und noch immer ausstehenden

Bewertungsverbesserungen endlich umzusetzen sind und die Abgeltung

von Kommandantenfunktionen extra entsprechend zu adaptieren sind.

Sachliche Begründung der Forderung:

Die derzeit praktizierte Teilung der Basispolizei führt oftmals zu sachlich

nicht gerechtfertigten Entlohnungsunterschieden. Insgesamt betrachtet wird

die qualifizierte und höchst professionelle Dienstverrichtung im Bereich der

E2-Bediensteten nicht ausreichend gewürdigt. Gerade die Basis ist aber das

Rückgrat jeder Organisation, was sich auch in der finanziellen Wertschätzung

widerspiegeln muss. Teile und herrsche darf hier nicht das Prinzip sein. Stattdessen

muss das Bestreben im Vordergrund stehen, nach Möglichkeit die

auf zahlreichen Dienststellen gegebenen Zerwürfnisse vorab zu verhindern

und die Basis zu einen.

26


► Auswirkungen:

Durch die geforderten Maßnahmen wird der Polizeiberuf für Neuanfänger

attraktiver und eine unbegründbare Teilung der Basis beendet.

Anmerkung:

Durch die angestrebte Vereinfachung würden auch Diskussionen und dienstrechtliche

Streitigkeiten bezüglich der durch Verwendungsänderungen und

Versetzungen bedingten Gehaltsdifferenzen in beträchtlichem Ausmaß verringert

und eine leistungsgerechte Entlohnung für die gesamte Basis in der

Exekutive sichergestellt.

► Funktionszulage nach § 74 GG

► Forderung:

Im Bereich LKA Aufwertung aller Mitarbeiter von E2a/3 auf E2a/4

Im sonstigen Bereich Aufwertung aller Mitarbeiter von E2a/2 auf E2a/3

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Bewertungen im LKA entsprechen nicht der Wertigkeit der Aufgabe, daher

ist die Aufwertung aller Mitarbeiter von E2a/3 auf E2a/4 ein längst überfälliger

Schritt, um im Vergleich zu den besseren Bewertungen im A-Schema

nicht noch weiter zurück zu fallen.

Die Einstufung eines Mitarbeiters in der Funktionsgruppe E2a/2 fühlt sich an

wie ein „Dienstführender zweiter Klasse“ und stellt daher keine geeignete

Motivationsgrundlage für die E2a-Ausbildung dar.

27


28

► Ansprüche bei Dienstverhinderung nach § 13c GehG

(1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch

Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer

Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in

der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung

gebührt hätte.

► Forderung: Ersatzlose Streichung der Bestimmung

Besonders im Falle eines Unfalles oder einer länger dauernden Krankheit ist

mit einer Erhöhung des Lebensunterhalts zu rechnen. Daher ist bei solchen

Fällen eine Kürzung des Gehalts um 20% geradezu existenzgefährdend.

Da das Gesamteinkommen eines Exekutivbediensteten durchschnittlich aus

62% Gehalt und 38% Nebengebühren (insbesondere für zahlreiche MDL)

besteht, fällt die Reduzierung des regelmäßigen Monatseinkommens infolge

des Entfalls der Nebengebühren deutlich größer aus als bei anderen Beamten.

Beispiel:

Bruttoeinkommen monatlich € 4.000

(inkl. laufender Nebengebühren)

im ersten Monat der Abwesenheit Reduzierung um durchschnittlich 29% € 2.840

im zweiten Monat der Abwesenheit Reduzierung um durchschnittlich 38% € 2.480

nach 182 Tagen Reduzierung des Grundgehalts auf 80% € 1.984

Gleichzeitig mit der Reduktion des Bruttoeinkommens von € 4.000 auf

€ 1.984 sinkt auch das Nettoeinkommen in unserem Beispiel von € 3.310

(vor Erkrankung/Unfall) auf € 1.622 ab, was ein Minus von € 1.688.- ergibt.

Das bedeutet somit für einen Exekutivbediensteten nicht bloß eine Kürzung

um 20%, sondern in aller Regel um mehr als 50% beim Brutto- und Nettogehalt!

Anmerkung: Die angeführten Eurobeträge wurden kaufmännisch gerundet und für die Berechnung wurden

in abgabenrechtlicher Hinsicht die üblicherweise gegebenen Umstände angesetzt. Eine allfällige

Ersatzleistung nach § 13c Abs. 3 Gehg, die unter Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen gebührt,

wurde im Beispielfall nicht berücksichtigt.

► Auswirkungen:

✓Teilweise Abfederung der finanziellen Mehrbelastung bei Unfällen oder

längerfristigen Krankheiten


► Werbungskostenpauschale für Exekutivbedienstete

Der Finanzminister gesteht bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen, wie

z.B. Vertretern, Journalisten, Hausbesorgern und Mitgliedern einer Stadt-,

Gemeinde- oder Ortsvertretung anstelle des üblichen Werbungskostenpauschbetrages

einen steuerfreien Betrag zwischen 5% und 20% der Bemessungsgrundlage

zu.

► Forderung: Aufnahme der Berufsgruppe der Exekutivbediensteten

in die Verordnung des BM für Finanzen über

die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

(BGBl. II Nr. 382/2001) mit dem nachangeführten

Text:

12. Exekutivbedienstete

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628,-- Euro jährlich.

Der Dienstnehmer muss ausschließlich Exekutivdienst ausüben. Zum Exekutivdienst

gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für

seine konkrete Pflichterfüllung erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von

der Gesamtarbeitszeit muss dabei mindestens die Hälfte im Außendienst

verbracht werden.

Exekutivbedienstete in diesem Sinne sind die unter die entsprechende Verordnung

der Bundesregierung für besonders belastende Berufstätigkeiten

(BGBl. II Nr. 105/2006) fallenden Bediensteten.

Sachliche Begründung der Forderung:

Auf Grund der steigenden Gefahren und der Tatsache, dass jedes Jahr über

2.000 Exekutivbedienstete (EB) im Dienst verletzt werden, kaufen immer

mehr Betroffene von ihrem privaten Geld Ausrüstungsgegenstände an, um

sich und ihre Gesundheit zu schützen.

Der Dienstgeber ist hier leider in vielen Bereichen säumig. Darüber hinaus

versichern sich viele Kollegen nicht nur gegen die berufstypischen Gefahren

(Unfall, Haftpflicht), sondern auch gegen den Entfall von Zulagen oder Krankheit

(Statistiken belegen die Häufigkeit von Stoffwechsel- oder auch Krebserkrankungen

bei Schichtarbeit mit Überstundenbelastung).

3

29


30

Ergänzend ist auch auf wiederkehrende Ausgaben zur Aufrechterhaltung der

körperlichen Fitness oder etwa für den Besuch diverser Kurse hinzuweisen,

die oftmals unter der Rubrik eines allgemein üblichen Auslagen subsumiert

werden und somit nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Dies alles stellt somit eine enorme finanzielle Belastung für die Kollegen im

Außendienst dar, die sie zweifellos vor allem zur Erhaltung ihrer Gesundheit

und zur Sicherung ihres Einkommens zu bewältigen haben. So ist auch darauf

hinzuweisen, dass EB, welche etwa ihre Außendienstfähigkeit verlieren,

beträchtliche Einkommenseinbußen in Höhe von mehreren hundert Euro zu

gewärtigen haben.

Es ist daher nicht begründbar, dass EB im Unterschied zu anderen Berufsgruppen

(mit mehr als 50% Außendienst) kein Werbungskostenpauschale in

Anspruch nehmen können. Diese steuerliche Möglichkeit einer Berufsgruppenpauschale

ohne Erfordernis zum Nachweis der tatsächlichen Kosten

muss auch unserer Berufsgruppe zumindest in derselben Höhe wie den anderen

Gruppen - pro Jahr 5% der Bemessungsgrundlage oder bis zu € 2.628.-

Euro - zuerkannt werden. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung

erhalten sogar 15% der Bemessungsgrundlage.

► Auswirkungen:

✓ je nach Steuerklasse eine Steuerersparnis bis zu € 1.100 pro Jahr

► Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

Nach § 68 Abs. 1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten

zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro

monatlich steuerfrei.

► Forderungen: Anhebung des Steuerfreibetrages auf

€ 720,-- und der steuerfreien Überstundenzuschläge von

€ 86,- auf 1€ 72,-- mit Ergänzung der Absätze 1 u 2:

(1) … Für Arbeitnehmer, die vom Dienstgeber regelmäßig zu Mehrdienstleistungen

herangezogen werden, beträgt der Steuerfreibetrag 720 Euro

monatlich.


(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn zwanzig Überstunden

im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt

höchstens jedoch 86 172 Euro monatlich, steuerfrei.

Sachliche Begründung der Forderung:

Nachdem der Freibetrag seit vielen Jahren nicht mehr erhöht wurde, ergab

sich die Situation, dass nicht einmal mehr die zwei Pauschalen für besondere

Gefährdung und für exekutivdienstspezifische Erschwernisse zur Gänze steuerfrei

ausbezahlt werden.

Folglich werden einem Polizisten im Außendienst alle weiteren Zulagen und

Zuschläge für besondere Erschwernisse, Gefahrenzulage, Sonn- und Feiertagsarbeit

sowie Nachtarbeit zur Gänze versteuert. Damit wurde das Prinzip

einer Begünstigung dieser Arbeitsleistungen im Laufe der Jahre zur Gänze

von der Inflation aufgefressen.

Hinzu kommt noch erschwerend, dass das monatliche Gesamteinkommen

eines Exekutivbediensteten durchschnittlich aus 62% Gehalt und 38% Zulagen

und Mehrdienstleistungen besteht. Nachdem Polizisten Mehrdienstleistungen

nicht aus freien Stücken leisten, sondern diese nach dem BDG angeordnet

werden, erscheint auch hier das Entgegenkommen einer höheren

Steuerfreiheit mehr als angebracht.

► Auswirkungen:

je nach Steuerklasse eine Steuerersparnis bis zu € 2.250 pro Jahr

bzw. € 187 pro Monat

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► Rechtmäßige und angemessene Überstundenentlohnung

und Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

Im Bereich der Exekutive müssen Jahr für Jahr unzählige ÜSt verrichtet werden.

Die Nichteinrechnung zahlreicher Nebengebühren in die Grundvergütung

samt der geringen Zuschläge führt im Zusammenwirken mit der massiven

Besteuerung dazu, dass die diesbezügliche Entlohnung dem Staat günstiger

kommt, als das dafür zusätzlich erforderliche Personal kosten würde.

► Forderung: Deutliche Anhebung der steuerlichen Freibeträge

für Überstunden

Einbeziehung der regelmäßigen Pauschalen (Gefahrenzulage,

Erschwerniszulage, Aufwandsentschädigung

etc.) in die Grundvergütung

Spürbare Anhebung der Überstundenzuschläge insbe

Sondere auf Grund einer aktuellen Entscheidung des

Verfassungsgerichtshofs (VfGH)

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Überstundenbelastung steigt stetig an und im Gegenzug sinkt in Relation

dazu die Entlohnung auf Grund der höheren Steuertarifstufen ab. Auch die

Nichteinbeziehung der angeführten Pauschalen führt in weiterer Folge dazu,

dass den Polizeibediensteten ihre enormen Mehrleistungen in diesem Zusammenhang

unangemessen entlohnt werden.

Schließlich gebietet eine aktuelle Entscheidung des VfGH, wonach Teilzeitbeschäftigte

höhere Zuschläge erhalten müssen, im Sinne einer notwendigen

Gleichbehandlung auch eine Anpassung der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsüberstunden

und in letzter Konsequenz eine dementsprechende Erhöhung

der Zuschläge für Vollzeitbeschäftigte.

► Auswirkungen:

Durch die geforderten Maßnahmen ergäbe sich wieder eine erhöhte Bereitschaft

zur Verrichtung von Überstunden, die derzeit im Sinken begriffen ist,

was auf zahlreichen Dienststellen bereits ein Problem darstellt.

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Zudem wäre in Bezug auf einzufordernde Gerechtigkeit bei der Abgeltung

von Mehrdienstleistungen Rechtssicherheit hergestellt.

Anmerkung:

Die Attraktivität des Polizeiberufs leidet aktuell insbesondere an den enormen

Mehrbelastungen. Gerade die Überstunden während der Nachtzeit und

an den Sonn- und Feiertagen, die unvermeidbar den Hauptbestandteil dieser

Mehrbelastung darstellen, müssen endlich im angemessenen Ausmaß entlohnt

werden.

Nur so wird es gelingen können, einerseits einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb

aufrecht zu erhalten und andererseits mittels- bis langfristig ein Absinken

der Überstundenbelastung auf ein erträgliches Maß sicherzustellen.

► Abfertigung für Exekutivbedienstete

Gemäß § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz gebührt Beamten ohne Anspruch auf einen

laufenden Ruhegenuss eine Abfertigung. Auf Grund der Pensionsharmonisierungsreform

2005 erhalten vollharmonisierte Beamte (nach dem 31.12.1975

geboren bzw. nach dem 31.12.2004 ernannt) keinen Ruhegenuss mehr und

alle übrigen, teilharmonisierten Beamten nur mehr anteilig.

► Forderung: Allen vollharmonisierten Beamten ist eine

Abfertigung im Ausmaß von bis zu 18 Monatsgehältern

im Zuge ihrer Pensionierung auszuzahlen.

Darüber hinaus ist allen teilharmonisierten Beamten diese Abfertigung in

jenem Ausmaß auszuzahlen, als dies der anteiligen Kürzung ihres Ruhegenusses

im Wege der Parallelrechnung entspricht.

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Bestimmung nach § 26 Abs. 1 sieht für den Fall, dass Beamte keinen

„Ruhegenuss“ (= klassische Beamtenpension zur Aufrechterhaltung eines

standesgemäßen Lebensstils) erhalten sollten, die Gebührlichkeit einer Abfertigung

vor.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang für sogenannte

Antragsbeamte klargestellt, dass Beamten dann eine Abfertigung als

„Überbrückungshilfe“ zu bezahlen ist, wenn sie keine klassische Beamtenpension

bekommen.

3

33


Somit muss diese Überbrückungshilfe zur Abfederung der Einkommensverluste

bei der Pensionierung auch Beamten im entsprechenden Ausmaß zuerkannt

werden, wie dies für alle übrigen Beschäftigten selbstverständlich ist.

► Auswirkungen:

Insbesondere Exekutivbeamte erleiden im Zuge ihrer Pensionierung infolge

von Abschlägen, Durchrechnungsverlusten und den Entfall leistungsabhängiger

Zulagen einen enormen Einkommensverlust.

Nicht selten halbiert sich dabei das gewohnte Einkommen und der Lebensstil

muss rapid geändert werden.

Durch die geforderte Abfertigung kann diese finanzielle Ausnahmesituation

bis zu einer notwendigen Umstellung einigermaßen überbrückt werden.

Anmerkung:

Ein diesbezügliches Musterverfahren der AUF/FEG für eine vollharmonisierte

Beamtin ist anhängig und hoffen wir auf eine möglichst rasche und richtungsweisende

Entscheidung im Sinn aller Beamten.

30


Weißt du noch

wie man „Fraizeid“ schreibt?

35


► Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG 1979

Nach Abs. 2 sind an Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen nach Möglichkeit

im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

► Forderung: Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1,5

In nahezu allen anderen Berufsgruppen in Österreich wird ein Freizeitausgleich

im Ausmaß von 1 : 1,5 gewährt. Es ist nahezu unverständlich, dass

Beamte in dieser Hinsicht benachteiligt werden.

Die Arbeiterkammer, die den Großteil der österreichischen Arbeitnehmer

vertritt, gibt zum Freizeitausgleich eine eindeutige Stellung dazu ab:

„Die Vereinbarung, Überstunden im Verhältnis 1:1 abzugelten, ist verboten!

Haben Sie eine derartige Vereinbarung geschlossen, muss der Arbeitgeber

trotzdem den Überstundenzuschlag bezahlen bzw. mehr Zeitausgleich geben.“

► Auswirkungen:

Gleichstellung mit den

meisten anderen

Beschäftigten in Österreich

► Weihnachts– und Silvesterdienste

► Forderung: Zusätzlicher Freizeitausgleich für geleistete

Plandienste am 24. und 31.12.

Beamte des Exekutivdienstes sollen für Plandienststunden, die sie am 24.12.

und am 31.12. erbringen, als zeitliche Abgeltung einen Freizeitausgleich im

Ausmaß der erbrachten Stunden im Verhältnis 1:1 erhalten.

Der Freizeitausgleich sollte innerhalb des darauffolgenden Kalenderjahres

verbraucht und eine finanzielle Abgeltung dieser Stunden soll nicht vorgesehen

werden.

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Sachliche Begründung der Forderung:

Gemäß DZR-LPD17 hat der Bedienstete die im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht … gerechtfertigt vom Dienst abwesend

ist.

In den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 ist nachzulesen:

Wenn der 24. Dezember bzw. der 31. Dezember auf einen Arbeitstag fallen,

ist die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die bestehenden Journaldienste

zu gewährleisten und somit die Anwesenheit von Bediensteten der

do. Organisationseinheiten an diesen Tagen außerhalb der Journaldienste

nicht erforderlich (gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst).

Diese Bestimmung gilt nur für jene Bedienstete, für die der Normaldienstplan/Gleitzeitdienstplan

anzuwenden ist.

Diese Bestimmung gilt seit Einführung der DZR-LPD17 nur mehr für die Bediensteten

des Normal- und Gleitzeitdienstes. Den Beamten der anderen

Dienstarten (Wechsel-, Schicht- und Gruppendienst) ist es nicht mehr möglich,

diese Dienstbefreiung in Anspruch zu nehmen. Eine Gleichstellung aller

Anspruchsberechtigten im Sinne der DZR-LPD17 ist daher erstrebenswert.

► Auswirkungen:

Gleichstellung aller Bediensteten im Bereich der LPD‘s

Besondere Wertschätzung der oft freiwilligen Weihnachts- und

Silvesterdienste

3


► Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse

des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach § 82b GehG

Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens

15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein

Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden …

2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden

seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und ...

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere

Gefährdung nach § 82 hat.

► Forderungen:

- Erhöhung des Zeitguthabens auf 2 Std.

- Ausweitung der Nachtdienstzeit auf 19.00 bis 07.00 Uhr

- Streichung der Mindestanzahl von Nachtdiensten

Viele andere Berufsgruppen in Österreich oder vergleichbaren Ländern erhalten

für einen Nachtdienst bereits 2 Stunden Nachtzeitgutschrift. Die

schwere Belastung des Polizeiberufs soll dadurch eine ausgleichende Anerkennung

finden.

Die Mindestanzahl von 15 Nachtdiensten in jedem Kalenderjahr für den Anspruch

des Zeitguthabens führt zum Verlust von derzeit maximal 21 Stunden

Zeitguthaben, wenn es dem Beamten aus irgendwelchen Gründen nicht

möglich ist, mehr als 14 Nachtdienste in einem Kalenderjahr zu verrichten.

Nach unserer Ansicht stellt diese Bestimmung eine unrechtmäßige Streichung

von Zeitguthaben dar.

► Auswirkungen:

✓ Im Durchschnitt zwischen 5 und 7 Stunden mehr Zeitguthaben/Monat

✓ kein Verfall von Zeitguthaben

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► Spenden von Urlaubstagen und Zeitgutschriften

In Frankreich wurde 2014 die solidarische Übertragung von Urlaubstagen an

Kollegen gesetzlich geregelt, das sog. Loi Mathys, benannt nach dem damals

neunjährigen Mathys, der an Krebs erkrankte und daran starb. Die Kollegen

von Mathys Vater spendeten insgesamt 170 Urlaubstage, damit der Vater

rund um die Uhr seinem schwer kranken Sohn beistehen konnte.

► Forderung:

Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung, dass die Mitarbeiter des BM.I

auf eigene Initiative, im Einvernehmen mit dem Dienstgeber, anonym und

ohne Gegenleistung zugunsten eines Kollegen mit eine(r)m schwerkranken

oder schwer verunfallten Kind oder Ehefrau, ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche

im Ausmaß von höchstens 5 Tagen pro Arbeitsjahr oder ihre sonstigen

Zeitgutschriften in unbeschränktem Ausmaß übertragen können.

Sachliche Begründung der Forderung:

Im Fall einer schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls von engen

Familienangehörigen gibt es derzeit nur den Anspruch auf Pflegeurlaub im

Ausmaß von höchstens zwei Wochen. Dies reicht oft für die notwendige Pflege

nicht aus.

Der Vorteil der Regelung ist, dass sie den Bediensteten erlaubt, einem Kollegen

in Not konkret zu helfen. Dies fördert den betrieblichen Zusammenhalt

immens.

Nachdem der spendenbegünstigte Kollege seinen vollen Gehaltsanspruch

behält, wird der bei solchen Erkrankungsfällen erhöhte, finanzielle Verlust

zum Teil abgefedert.

Wenn die gespendeten Urlaubstage nicht oder nicht in vollem Umfang in

Anspruch genommen werden, sollten diese in Vormerkung verbleiben und

dem nächsten Antragsteller zur Verfügung gestellt werden.

Anmerkung:

Eine solche Vereinbarung stellt eine zeitgemäße Fürsorgemöglichkeit des

Dienstgebers gegenüber den Mitarbeitern dar, wobei der Aufwand/die Kosten

von den Mitarbeitern selbst getragen werden.

3

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► Verringerung der Lebensarbeitszeit:

Arbeitszeitverkürzung

► Forderung: Arbeitszeitverkürzung auf 36 Stunden bei

vollem Gehaltsausgleich

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt in der Exekutive 40 Stunden/Woche, während

diese in den meisten anderen Berufen bereits 1985 auf 38,5 Stunden

und in den letzten Jahren zum Teil auf 36 Stunden gesenkt wurde, und dies

bei vollem Lohnausgleich.

Sachliche Begründung der Forderung:

Journaldienst– und Überstunden werden zwar als Mehrdienstleistung nach

fixen Sätzen finanziell vergütet, bringen aber eine drastisch erhöhte Lebensarbeitszeit

im Vergleich zu allen anderen Arbeitnehmern in Österreich.

Im folgenden Beispiel mit 28 Journaldienststunden und 24 Überstunden -

also insgesamt 52 Stunden Mehrdienstleistung pro Monat - spiegelt sich die

Ungerechtigkeit einer Zwei-Klassen-Gesellschaft zum Nachteil eines Polizisten

wider:

Polizist

Arbeiter/Angestellter

ca. 54 Std/Woche

38,5 Std/Woche

5 Wochen Urlaub 5 Wochen Urlaub

2538 Std/Jahr 1809,5 Std/Jahr

101520 Std in 40 Jahren 72380 Std in 40 Jahren

Dies ergibt für einen Polizisten 29.140 Stunden mehr Lebensarbeitszeit , bei

einer 38,5-Stunden-Woche sind das 757 Wochen oder knapp 15 Jahre.

Die meisten Exekutivbediensteten haben also noch weit vor Erreichung des

60. Lebensjahres ihre Lebensarbeitszeit erbracht.

Wir verrichten also unseren Dienst in Arbeitszeit berechnet mindestens bis

zu einem Lebensalter von 75, also bis zum Umfallen. Das kann nicht der

Sinn des Lebens sein.

Eine Arbeitszeitverkürzung auf das allgemeine Maß ist daher ein Gebot der

Stunde, denn die Polizei ist für die „Jungen“ unter solchen Bedingungen

kein attraktiver Arbeitgeber.

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Argumente über die angeblichen Vorteile eines Beamten gegenüber einem

Arbeiter oder Angestellten haben an Bedeutung verloren. Auch Beamte können

versetzt oder gekündigt werden.

Eher überwiegen bereits die Gleichstellungen in vielen Bereichen (z.B. Pensionskonto)

oder die Nachteile, wie die Doppelbestrafung durch das Disziplinarrecht,

keine Abfertigung oder die Gehaltskürzung bei längerer krankheitsbedingter

Abwesenheit etc.

► Auswirkungen - Vorteile*

✓ Studien zeigen, wer weniger arbeitet ist glücklicher, arbeitet konzentrierter,

schneller und ist seltener krank. Eindeutig eine Win-Win-Situation

✓ Reduzierung stressbedingter Erkrankungen

✓ die Begeisterung für den Beruf wird erhalten oder zurückgewonnen

✓ Erleichterung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

✓ bessere, gesündere Work-Life-Balance

✓ mehr Zeit für Hobbys und Familie

✓ mehr Zeit für zivilgesellschaftliches Engagement

✓ positive Auswirkung bei bisher stattgefundenen Arbeitszeitverkürzungen

*Diese Aufzählung stellt nur beispielsweise sowie einen geringen Teil der positiven Auswirkungen

einer Arbeitszeitverkürzung dar.

► Auswirkungen - Sonstiges

Durch die Arbeitszeitverkürzung dürfen keinerlei Nachteile, insbesondere

keine finanzielle Verluste, entstehen.

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► Ersatz mutterschaftsbedingter Fehlstände

Seit über 30 Jahren gibt es Frauen im Exekutivdienst, doch bis heute hat es

der Dienstgeber verabsäumt, einen Personalersatz für mutterschaftsbedingte

Fehlständen sicherzustellen.

Der Frauenanteil beträgt mittlerweile über 21% und geht in Richtung 30%.

Bis heute wurde lediglich ein sogenannter Flexipool ohne eigene Planstellen

ins Leben gerufen. Dadurch können junge Polizeibedienstete zwei Jahre nach

ihrer Ausmusterung ohne Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach Belieben versetzt

werden.

Zur Behebung der besagten Fehlstände taugt dieser „Schmähpool“ nach

dem Motto „Loch auf, Loch zu“ natürlich nicht.

► Forderung: Schaffung eines Personalpools mit zusätzlichen

Planstellen gemäß der gegebenen Fehlstände infolge

Mutterschaft

Sachliche Begründung der Forderung:

Weibliche Bedienstete haben erhebliche Probleme sich zu ihrer Wunschdienststelle

versetzen zu lassen, wenn dort bereits eine entsprechend hoher

Frauenanteil gegeben ist.

Der Grund dafür ist, dass es auf diesen Dienststellen kaum einen Ersatz für

karenzierte oder teilzeitbeschäftigte Mütter gibt und durch weiblichen Personalzuwachs

ein weiterer Anstieg dieses Problems befürchtet wird.

Darüber hinaus wird vielen Müttern (wie auch

manchen Vätern) der Wunsch auf Teilzeit zum

Zwecke der Kinderbetreuung verwehrt, wenn auf

Grund des Kindesalters der gesetzliche Anspruch

darauf nicht mehr gegeben ist. Das grenzt an eine

mittelbare Diskriminierung für eine mögliche oder

tatsächliche Mutterschaft.

Nur durch einen eigenen Personalpool mit zusätzlichen

Planstellen kann diese Schlechterstellung

infolge Mutterschaft beseitigt werden.

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► Auswirkungen:

Gemäß der gegeben Fehlstände an Vollbeschäftigtenäquivalenten können

den Dienststellen zusätzliche Bedienstete zugewiesen werden.

Die Planstellen für diesen Personalpool sind an den gegebenen Frauenanteil

bzw. die sich demgemäß zu erwartende Abwesenheitsquote anzupassen.

Anmerkung:

Nur immer die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu propagieren, aber in

Wahrheit einen geradezu verächtlichen Umgang mit Müttern in der Polizei

zu leben, ist einer modernen Polizei unwürdig.

► Einhaltung der europarechtlich gebotenen Ruhezeiten

mit Einführung eines Ruhezeitkontos

Auf Grund der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der darin festgesetzten

Mindestruhezeiten kommt es für den Bereich der Exekutive immer wieder

zu erheblichen Planungsproblemen. Hauptgrund dafür ist die Notwendigkeit,

angesichts des gegebenen Personalstands eine durchgehende Einsatzbereitschaft

sowie zusätzliche Aufgabenstellungen mit Überstunden abdecken zu

müssen. Zwangsläufig können somit tägliche (mindestens 11 Stunden) und

wöchentliche (mindestens 35 Stunden) oft nicht eingehalten werden.

► Forderung:

Die oftmals notwendige Unterschreitung von Mindestruhezeiten ist im

Rahmen eines Zeitkontos auszugleichen. Für die Bereitschaft während der

gebotenen Ruhezeiten Dienst zu verrichten, sollte den Bediensteten eine

angemessene Zulage bezahlt werden, wie dies auch für die Erschwernis,

während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, der Fall ist.

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Vorgangsweise des Dienstgebers die Einhaltung von Ruhezeiten einfach

anzuordnen und gleichzeitig zu wissen, dass die Befolgung dieser Weisung

die Dienstplaner vor nahezu unlösbare Probleme stellt, kommt einer völligen

Realitätsverweigerung gleich. Das EU-Recht sieht in diesem Fall einen zeitnahen

Ausgleich in Form einer Optout-Regelung vor (Ausgleichsruhezeiten).

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44

Diese Möglichkeit wird in Österreich beispielsweise im Bereich der Hotellerie

und Gastronomie genutzt, wo die saisonbedingte Unterschreitung von Ruhezeiten

durch eine entsprechende Gutschrift zum späteren Ausgleich auf einem

Ruhezeitenkonto kompensiert wird.

Das bedeutet für die Beschäftigten, dass im möglichst zeitnahen Anschluss

an eine verkürzte Ruhezeit eine nachfolgende Ruhezeit entsprechend zu verlängern

ist. Erst wenn dies über einen gewissen Zeitraum (im genannten Beispiel

für die Dauer der Saison) nicht möglich ist, sind die auf dem Konto gebuchten

Stunden in Form von Zeitausgleich wie eine Mehrdienstleistung zu

vergüten.

► Auswirkung:

Die besagte Regelung würde die Vereinbarkeit von EU-Recht mit der notwendigen

Aufrechterhaltung eines ordentlichen Dienstbetriebs auf praktikable

Weise sicherstellen.

Anmerkung:

Durch die Umsetzung dieser Forderung hätte der Dienstgeber im Sinne einer

ökonomischen Personalgebarung zudem einen zusätzlichen Anreiz mittelbis

langfristig für ausreichend Personal Sorge zu tragen, statt den Dienstplanern

den „Schwarzen Peter“ zuzuschieben.


► Abgeltung von Rüstzeiten

Polizeibedienstete an der Basis, die im Rahmen von Schicht- und Wechseldienst

eine durchgehende Einsatzbereitschaft aufrecht zu erhalten haben,

rüsten oftmals in ihrer Freizeit auf bzw. ab.

► Forderung:

Die für das Auf- bzw. Abrüsten erforderliche Zeit ist als Dienstzeit anzuerkennen

und entweder finanziell oder in Form Zeit ausgleich abzugelten.

Sachliche Begründung der Forderung:

In ständiger Judikatur des OGH wurde mehrfach klargestellt, dass die Zeit für

das An- und Ablegen von Dienstkleidung sowie die dafür erforderlichen

Wegzeiten in jenen Fällen, wo dies fremdbestimmt erfolgt und auf Grund

der Beschaffenheit der Dienstkleidung (im Unterschied zu einer nicht berufsbezogenen

Kleidung) begründbar ist, als zu vergütende Arbeitszeit zu werten

ist.

Der OGH nimmt dabei Bezug auf die europarechtliche Definition von Arbeitszeit,

womit davon auszugehen ist, dass diesbezüglich alle Beschäftigten (also

auch Beamte) davon erfasst sind.

In einer Durchschnittsbetrachtung wenden die Betroffenen pro Diensttour

ca. 10 bis 20 Minuten ihrer Freizeit für die in diesem Zusammenhang erforderlichen

Tätigkeiten auf, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

► Auswirkungen:

Durch eine rechtskonforme Abgeltung aller Zeiten, die für eine durchgehende

Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, wird sichergestellt,

dass Polizeibedienstete an der Basis nicht länger unentgeltlich Freizeit

opfern müssen.

Anmerkung: Die AUF/FEG hat in mehreren Gesprächen mit dem Dienstgeber

vergeblich eine rechtmäßige Abgeltung von Rüstzeiten eingefordert. Da ein

zwischenzeitlich zugesagter Kompromiss vom BM.I wieder zurückgezogen

wurde, waren wir gezwungen diesen Rechtsstreit im Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit

auszutragen und haben daher Anfang 2022 ein Musterverfahren

gestartet. Angesichts der üblichen Verschleppungstaktik unseres

Dienstherrn und der zu erwartenden Verfahrensdauer hoffen wir, in den

nächsten Jahren eine gerichtliche Klarstellung erzwingen zu können.

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► Initiative 50+

Die vom BM.I bereits 2010 versprochenen Maßnahmen zu dienstlichen Erleichterungen

für die Generation 50+ wurde bis heute nicht einmal ansatzweise

umgesetzt. In Wahrheit ist es sogar so, dass auf zahlreichen Dienststellen

just diese Generation einer immer größer werdenden Belastung

durch Überstunden und Nachtdienste ausgesetzt ist.

► Forderung:

Den enormen Gesundheitsbelastungen durch jahrzehntelangen Exekutivdienst

ist endlich Rechnung zu tragen und muss für die über 50-jährige Kollegenschaft

das Anrecht auf eine Entlastung im Sinne der Fürsorgepflicht

des Dienstgebers mit Hauptaugenmerk auf vier Punkte sichergestellt werden:

Verringerung der Außendienstbelastung

Verringerung der Nachtdienstbelastung

Verringerung der Überstundenbelastung

Recht auf Teilzeit ab 55 Jahren bzw. ab 35 Dienstjahren

Sachliche Begründung der Forderung:

Zahlreiche Statistiken und Studien bestätigen, dass jahrzehntelanger Schichtdienst

in Zusammenwirken mit unzähligen Überstunden ein regelrechter

„Killer“ für die Lebenserwartung ist.

Experten gehen aktuell davon aus, dass eine derartige Belastung bis zu 8 Jahre

an Lebenszeit kosten kann. Insbesondere ab dem 50. Lebensjahr ist ein

signifikanter Anstieg bei psychischen Problemen, chronischen Leiden, Stoffwechselstörungen

und Krebserkrankungen zu verzeichnen.

Die Ladezeit wird mit zunehmenden Alter immer länger!


Nur durch eine Verringerung der Dienstzeit und der besonders belastenden

Tätigkeiten kann man dieser Entwicklung entgegenwirken, um den gegebenen

Raubbau an der Gesundheit der älteren Bediensteten Einhalt zu gebieten.

Der Exekutivdienst stellt jene Berufsgruppe im Bundesdienst dar, die mit

60,4 Jahren das niedrigste Pensionsantrittsalter aufweist. Dies ist vorwiegend

auf die körperlichen Belastungen unserer Berufsgruppe und zum Teil

auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schwerarbeiter-Regelung zurückzuführen.

Im Vergleich zum Vorjahr ist das Pensionsantrittsalter gleich hoch geblieben.

Im Fünf-Jahres-Vergleich ist das Pensionsantrittsalter nur um 0,5 Jahre angestiegen.

Die Pensionierungsgründe 2021 waren:

78% vorzeitiger Ruhestand

18% Dienstunfähigkeit

4% gesetzliches Antrittsalter

Der Exekutivbeamte soll einen Rechtsanspruch auf die vier angeführten Forderungen

haben, aber nicht dazu gezwungen werden.

► Auswirkungen:

Durch die geforderten Maßnahmen ergäbe sich eine Win-Win-Situation, in

der die Bediensteten länger und gesünder ihren Dienst verrichten können.

Anmerkung:

Der derzeitige Generationenwechsel in der Polizei bringt auch den Verlust

eines enormen Erfahrungsschatzes mit sich, dessen Weitergabe an die jüngeren

Bediensteten von großer Bedeutung ist/wäre. Statt Jung und Alt gegeneinander

auszuspielen, ist daher ein fruchtbares Miteinander auf den

Dienststellen gefordert, das nur dann möglich sein wird, wenn auf die altersbedingte

Belastbarkeit Rücksicht genommen wird.

3

47


► Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979

Gemäß § 39 Abs. 2 BDG 1979 darf eine Dienstzuteilung ohne schriftliche Zustimmung

des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in

einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

► Forderung: Verkürzung der Zuteilungen auf insgesamt

30 Tage in einem Kalenderjahr

Diese Bestimmung scheint ein typisches Relikt aus der Zeit der Monarchie zu

sein. Auch Polizisten haben heutzutage Familien und Privatleben und möchten

nicht für Monate aus diesem Gefüge herausgerissen werden.

Die Bestimmung gewinnt noch an Brisanz, weil eine Zuteilung über den Jahreswechsel

hinaus insgesamt für sechs Monate angeordnet werden könnte

(90 Tage in einem Kalenderjahr von Oktober bis Dezember und im nächsten

Kalenderjahr von Jänner bis März).

Die Praxis zeigt auch, dass ein Teil der Beamten, die ohne Zustimmung zugeteilt

werden, meist ohnehin freiwillig ihre Zuteilung über die drei Monate

hinaus verlängert.

Weiters sind die freiwilligen Zuteilungen, die immer wieder in ausreichender

Anzahl vorliegen, von dieser Verkürzung nicht betroffen.

Die eventuelle Befürchtung des Dienstgebers, dass nicht genügend Beamte

für eine Zuteilungsdienststelle zur Verfügung stehen, kann nicht nachvollzogen

werden, weil der § 39 Absatz 3 ohnehin eine versteckte Generalklausel

für Dienstzuteilungen enthält.*

*(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig,

wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

0

30

90

48


3

49


► Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

► Forderung:

Kostenfreie Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel mit dem Dienstausweis

(ausgenommen touristische Angebote)

Sachliche Begründung der Forderung:

Bisher ist in einigen wenigen Bereichen die Beförderung ohne Ticket für einen

Polizisten nur in Uniform möglich. Nicht alle Polizisten, etwa Kriminalbeamte,

EGS etc. tragen eine Uniform.

Dass diese Kollegen nur dann kein Ticket lösen müssen, wenn sie sich für die

Bahnfahrt eine Uniform anziehen, sofern sie überhaupt eine zur Verfügung

haben, ergibt wenig Sinn.

In immer mehr deutschen Bundesländern berechtigt das Vorweisen des

Dienstausweises die kostenlose Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels,

wobei die dabei gewonnenen Erfahrungen äußerst positiv ausfielen.

Die Erfüllung der Forderung zieht keine nennenswerten, finanziellen Nachteile

für den Bund nach sich.


► Objektivierung bei Planstellenbesetzungen

Leider ist es vor allem im Bereich des BM.I seit Jahrzehnten gängige Praxis,

dass Planstellenbesetzungen nach parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen.

Dabei wird selbst vor Manipulation der Bewerbungsunterlagen nicht

halt gemacht. So wird vom unmittelbaren Vorgesetzten eine Beurteilung

vorgenommen (Punktebewertung), die dann in der nächsten Entscheidungsinstanz

scheinbar willkürlich umgeworfen wird.

Es sollte daher, innerhalb

des gesetzlichen

Rahmens, ein

Objektivierungsverfahren

gefunden

werden, welches

nachvollziehbar zur

Entscheidungsfindung

beiträgt.

Für den Fall, dass keine Einigung zwischen Dienstgeber und Personalvertretung

zustande kommt, könnte eine Kommission, statt wie derzeit der BM für

Inneres, die Letztentscheidung treffen. Die weisungsfreie Kommission sollte

zu gleichen Teilen aus Dienstgeber– und Dienstnehmervertretern unter dem

Vorsitz einer ressortfremden Person (z.B. Richter, Gleichbehandlungsbeauftragter

etc.) bestehen.

Die Anrufung der Gleichbehandlungskommission oder der Personalvertreter-

Aufsichtsbehörde sollte eine aufschiebende Wirkung bei der Besetzung der

betreffenden Planstelle haben. Erfahrungsgemäß haben deren Entscheidungen

bisher keine wesentlichen Änderungen herbeigeführt, weil die Planstellen

bereits während der Verfahren besetzt und nachträglich in keinem Fall

Abberufungen vorgenommen werden.

3

51


► Arbeitsplatz Streifenwagen

Der Streifenwagen soll den Kollegen als mobiler Arbeitsplatz dienen. Daher

stellen wir unter anderem folgende Anforderungen an die Dienstfahrzeuge

von heute:

Leistungsfähigkeit, Allrad, aktive und passive Sicherheit, Anthropotechnik,

Ergonomie, Digitalisierung, ausreichendes Platzangebot (Ausrüstung und

Fahrgastraum müssen grundsätzlich voneinander getrennt sein).

Der Streifenwagen ist mit folgenden, zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen

auszustatten:

Mobile Gas-Messgeräte (u.a. CO2)

Geeignete Rückhaltesysteme (Sicherheitsgurte)

Hygienebox inkl. Beatmungsmasken

Falschbetankungsschutz

Zweiter Innenspiegel

Navigationsgerät

Gerätehalterungen mit Ladestation für Mobiltelefon und Tablet

Security-Verglasung der Seiten– und Heckscheiben (Sicherheitsfolien)

Beschusssicheres Schutzschild

Digitale Reifenprofilmessgeräte


Aufgrund der Vielfältigkeit der Anforderungen an einen modernen Streifenwagen

sollte vom BM.I eine Arbeitsgruppe mit erfahrenen Einsatzfahrern

eingerichtet werden, um geeignete Lösungen zu finden.

► Flächendeckende Anschaffung von Tasern (Elektroschockwaffen)

und Ausweitung des Einsatzgebietes auf den

gesamten polizeilichen Einsatzbereich

Die Ausweitung des Einsatzes von sogenannten Elektroschockpistolen - über

Sondereinheiten hinausgehend - auf den gesamten polizeilichen Einsatzbereich

stellt eine notwendige Reaktion auf ein immer aggressiver werdendes

Gegenüber im Polizeialltag dar.

Dies haben mehrere Nachbarländer wie z.B. jetzt auch Italien und Deutschland

bereits erkannt und nach entsprechenden Erprobungsphasen mit positiven

Ergebnissen Schritt für Schritt den flächendeckenden Einsatz des Tasers

eingeleitet.

Da sich auch in Österreich der bislang begrenzte Einsatz dieser Waffe bestens

bewährt hat, ist im Sinne der Sicherheit aller Polizisten aber auch zur

Vermeidung eines allenfalls ansonsten erforderlichen Schusswaffengebrauchs

dringend Handlungsbedarf gegeben.

Wie die Praxis zeigt ist bei entsprechender Schulung und einer einzufordernden

Qualität der Waffe keine unverhältnismäßige Gefährdung gegeben.

Zudem hat sich erwiesen, dass das bloße Mitführen eines Tasers in zahlreichen

Fällen eine abschreckende Wirkung entwickelt und die Anschaffung

dieses Einsatzmittels schon allein dadurch seine Rechtfertigung findet.

3

53


54

► Essenszuschuss (Sodexo-Karte)

► Forderung: Vereinheitlichung des jährlichen Auszahlungsbetrages

für alle Kollegen auf € 440,--

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Höhe des steuerfreien Essenszuschusses beträgt unter Bedachtnahme

auf die Einhaltung des gesetzlichen Freibetrages gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EstG

1988 pro Arbeitstag € 2,--.

Derzeit wird der Essenzuschuss unter Berücksichtigung der sich im Laufe des

Jahres erfahrungsgemäß ergebenden Abwesenheit vom Dienst pauschaliert.

Für Bedienstete mit

einer 5-Tage-Woche

(Normaldienstplan/

Gleitzeitplan) wird

deshalb pauschal eine

jährliche Anzahl von

220 Arbeitstagen angenommen

– das

ergibt einen jährlichen

Essenszuschuss

von € 440,--.

Für die restlichen Bediensteten, die aufgrund des für sie geltenden Dienstplanes

an weniger als 5 Tagen in der Woche Dienst versehen (4er, 5er, 6er-

Gruppendienst, Schicht- und Wechseldienstplan) – somit alle Außendienstbedienstete

– wird pauschal eine jährliche Anzahl von 160 Arbeitstagen angenommen,

was einen Betrag von jährlich € 320,-- entspricht.

Alle Vollzeitbeschäftigte des BMI erbringen die gleiche Anzahl von Dienststunden

(40 pro Woche) und sollten deshalb auch den gleichen jährlichen

Betrag idHv € 440,-- (entspricht einem monatlichen Betrag von € 36,66) für

den Essenszuschuss auf der SODEXO-Karte gutgeschrieben bekommen.

Diese Unterscheidung von Tag- und Nachtdiensten führt zu einer Schlechterstellung

für alle Mitarbeiter im Außendienst und sollte deshalb für alle Kollegen

auf € 440,-- angehoben bzw. angeglichen werden.



► Keine Kennzeichnungspflicht (Namensschilder) für

Polizisten

Die AUF/FEG sieht durch eine Zwangskennzeichnung insbesondere das Recht

auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und lehnt diese daher ab.

Die von politischen Parteien und auch von NGO‘s erhobene Forderung nach

Kennzeichnung von Polizeibeamten blendet aus, dass Polizisten während

ihrer Einsätze aus vielerlei Blickwinkeln gefilmt oder fotografiert werden,

diese Videos und Fotos nahezu unendlich lange im Internet abrufbar bleiben

und so eine Verfolgbarkeit bis ins Private hinein sehr leicht möglich ist.

Während der Beamte durch die Verpflichtung zur namentlichen Kennzeichnung

einen erheblichen Grundrechtseingriff akzeptieren soll, muss er zusätzlich

auch ertragen, dass sein Recht am eigenen Bild durch das polizeiliche

Gegenüber in mannigfaltiger Weise und teilweise äußerst lange verletzt

wird, ohne dass ihm eine effektive Rechtschutzmöglichkeit bleibt. Gerade die

modernen Medien und das Internet weisen ein starkes Maß von Anonymität

und Nichtverfolgbarkeit von Rechtsverletzungen auf.

Angesichts der Tatsache, dass es dem einzelnen Polizeibeamten im Zeitalter

der Internetveröffentlichung nicht möglich ist, die Verletzung seines Rechts

am eigenen Bild effektiv zu verfolgen bzw. sein Recht durchzusetzen, darf

der Beamte auch nicht verpflichtet werden, seinen Namen derart preisgeben

zu müssen, dass er neben der Verletzung seiner ureigensten Bildrechte auch

noch die Verletzung seines Rechts auf namentliche Anonymität hinnehmen

muss.

Es ist eine Tatsache, dass schon heute einzelne Beamte persönlich ausgeforscht,

Ihr Name und Ihre Privatanschrift ermittelt und in der politisch extremen

Szene veröffentlicht werden und polizeiliche Strukturen sehr weitgehend

erfasst und ebenfalls veröffentlicht werden.

Die Erfahrung zeigt: Für das namentliche Ermitteln von Polizisten ist eine

Kennzeichnungspflicht nicht notwendig.

► Keine Sonderstrafe für Exekutivbeamte bei außerdienst-

lichem Fehlverhalten

Dass für Beamte im Dienst- und Disziplinarrecht ein besonders hoher Maß-

56


stab angelegt wird, ist der besonderen Verantwortung von Staatsdienern

geschuldet. Sowohl eine grundsätzlich rechtswidrige Doppelbestrafung

(Gericht und Disziplinarbehörde) als auch ein höheres Strafmaß werden daher

mit der Notwendigkeit, das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit zu

wahren und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung

der Dienstpflichten nicht zu schädigen, begründet.

Besonders für die den Bereich der Exekutive, als Hüter der Gesetze, wird

diese Notwendigkeit jedoch geradezu exzessiv auch auf außerdienstliches

Fehlverhalten ausgelegt, weil naturgemäß immer ein Bezug auf irgendein

Gesetz hergestellt werden kann und der „Polizist“ somit auch in seiner Freizeit

dem Anspruch auf Unfehlbarkeit unterworfen wird.

► Forderung: Keine unverhältnismäßige Sonderbestrafung

von Polizisten für außerdienstliches Fehlverhalten

Sachliche Begründung der Forderung:

Im Sinn einer gebotenen Gleichbehandlung sollten auch Exekutivbeamte nur

dann dienstrechtlich belangt werden, wenn das zur Last gelegte, außerdienstliche

Fehlverhalten auch für alle übrigen Beamten unabdingbar zu einer

Disziplinarstrafe führen würde.

Der Disziplinierungseifer der Dienst- und Disziplinarbehörde schießt immer

öfter völlig über das Ziel hinaus und werden Polizisten selbst bei geringfügigen

Verfehlungen außer Dienst mit horrenden Strafen sanktioniert. Die Tatsache,

dass sie im Gegenzug oftmals über viele Jahre eine tadellose

Dienstverrichtung vorweisen können, wird dabei nicht einmal ansatzweise

gewürdigt.

► Auswirkungen:

Durch die Umsetzung der Forderung würde einer regelrechten

„Bestrafungshysterie“, der kein anderer Beschäftigter im öffentlichen Dienst

oder in der Privatwirtschaft ausgesetzt ist, Einhalt geboten.

Anmerkung:

Würde man bei Politikern auch nur annähernd derart hohe Anforderungen

stellen und vergleichbar strenge Konsequenzen ziehen, wären die Parlamente

wohl ziemlich leer.

3

57


► Gruppenrechtsschutzversicherung

► Forderung: Wiedereinführung der 2011 gestrichenen

Gruppenrechtsschutzversicherung nach § 83.b GehG

§ 83.b GehG NEU

(1) Für Beamte des Exekutivdienstes ist eine Gruppenrechtsschutzversicherung

abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und Rechtsvertretung samt Verfahrenskosten

in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die in Abs. 1 angeführte Versicherung hat alle diesbezüglichen Kosten

in Zusammenhang

a) mit einer gegen die Beamtin oder den Beamten erstatteten Anzeige

wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen

gerichtlichen strafbaren Handlungen oder

b) mit der Geltendmachung von Ansprüchen, welche durch eine gerichtlich

strafbaren Handlung zum Nachteil der Beamtin oder des

Beamten in Ausübung des Dienstes erwachsen sind abzudecken.

Sachliche Begründung der Forderung:

Der Nationalrat hat am 9. Juli 2020 die Schaffung einer unabhängigen Beschwerde-

und Untersuchungsstelle bei Misshandlungsvorwürfen gegen Polizeibeamtinnen

und Polizeibeamte beschlossen.

Ziel und Zweck dieser Einrichtung sei die Gewährleistung eines effektiven

Rechtsschutzes für all jene, die behaupten, dass sie Opfer einer grausamen,

unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Polizeibedienstete

geworden seien.

Konkret soll dadurch eine unabhängige Untersuchung und Aufklärung aller

derartigen Vorwürfe sichergestellt werden, damit die Betroffenen ihre allfälligen

Ansprüche/Forderungen sowohl in strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher

Hinsicht durchsetzen können.

Auf der anderen Seite wurde unter einer rotschwarzen Bundesregierung der

Rechtsschutz für Exekutivbedienstete mit Ablauf des Jahres 2011 abgeschafft

und müssen betroffene Exekutivbedienstete, die derartigen Vorwürfen aus-

58


gesetzt oder selber Opfer von Gewalt geworden sind, auf eigene Verantwortung

und Kosten (gegebenenfalls durch einen entsprechenden Rechtsschutz)

um die Wahrung ihrer Interessen und Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern

und werden hier vom Dienstgeber buchstäblich im Stich gelassen.

Wie die Praxis belegt, sind weit über 90% der Vorwürfe von Polizeigewalt

völlig haltlos und werden auf der anderen Seite jedes Jahr über 1.000 KollegInnen

durch Fremdeinwirkung verletzt.

Es ist daher schon aus Gründen einer Gleichbehandlung sowie im Sinne der

dem Dienstgeber auferlegten Fürsorgepflicht ein Gebot der Stunde, die im

Jahr 2011 durchgeführte Streichung von § 83b Gehg zu revidieren sowie diesen

gleichzeitig den aktuellen Erfordernissen anzupassen und im Zuge einer

kommenden Dienstrechtsnovelle umzusetzen.

► Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

► Forderung:

Die Schadenersatzforderungen des Bundes sollen bei Fahrlässigkeit sowie

bei Einsatzfahrten generell abgeschafft und bei grober Fahrlässigkeit vermindert

werden.

Sachliche Begründung der Forderung:

Die geltenden Vorschriften über die Schadenersatzforderungen stellen für

viele Exekutivbedienstete ein hohes finanzielles Risiko dar. Es ist nicht einsehbar,

dass Polizisten bei fahrlässig herbeigeführten Schäden im Zuge von

Einsatzfahrten zum Schadenersatz herangezogen werden. Im Zuge von

Amtshandlungen sollte für den einschreitenden Polizisten nicht die Sorge

einer eventuellen Regressforderung an erster Stelle stehen, sondern die Sicherheit

der Bevölkerung und die eigene Sicherheit.

Im Übrigen ist das BM.I eines der letzten Dienstgeber im öffentlichen Dienst,

die noch Schadenersatzforderungen an ihre Mitarbeiter stellt.

► Auswirkungen:

Abfederung einer finanziellen Mehrbelastung

Bürokratieentlastung

3

59


► Änderung des Mediengesetzes

Die Bestimmungen des MedienG sind derart abzuändern, dass die schutzwürdigen

Interessen von Exekutivbeamten ebenfalls berücksichtigt werden,

wie dies bei den Opfern, Verdächtigen und Verurteilten bereits der Fall ist.

► Forderung: Schutz vor Bekanntgabe der Identität

Veröffentlichungen von Namen, Bildern oder anderen Angaben, die geeignet

sind, zum Bekanntwerden der Identität eines Exekutivbediensteten zu führen,

sind gesetzlich zu untersagen und der Anspruch auf Entschädigung bei

Missachten auf ein Mehrfaches des derzeitigen Betrages anzuheben.

Sachliche Begründung der Forderung:

Diese Bestimmung soll in erster Linie Exekutivbedienstete schützen, die bei

Amtshandlungen gefilmt oder fotografiert werden und jene, die sich im Zuge

von Verhandlungen in Gerichts- oder Verwaltungsgebäuden, z.B. zum Zwecke

der Vorführung eines Beschuldigten, aufhalten (z.B. durch das sog. Verpixeln

des Gesichtes).

Es ist unverständlich, dass Verdächtige und Verurteilte eine bessere Schutzwürdigkeit

genießen wie Exekutivbeamte.


► Änderung des Meldegesetzes

Die Bestimmungen des MeldeG sind dahingehend abzuändern, dass die

schutzwürdigen Interessen von Exekutivbeamten automatisch berücksichtigt

werden.

► Forderung: Einfügen eines neuen Absatzes 2b:

§ 18 Meldeauskunft

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte

über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre)…. Die Auskunftssperre kann für

die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; ...

(2b) Für Angehörige der Exekutive gilt grundsätzlich eine unbefristete Auskunftssperre.

Sachliche Begründung der Forderung:

Diese Bestimmung soll in erster Linie Exekutivbedienstete und ihre Angehörigen

vor einer unberechtigten Ermittlung der Meldeadresse schützen.

Es ist auch hier unverständlich, dass Verurteilte (für Meldungen auf Grund

von Haftentlassungszetteln besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre)

eine bessere Schutzwürdigkeit genießen wie Exekutivbeamte.

► Auswirkungen:

Schutz der Interessen von Exekutivbediensteten und deren Angehörigen


► Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB

► Forderung: Einleitung einer dringend notwendigen Reform

des § 302 StGB zum Schutz der Kollegenschaft

Sachliche Begründung der Forderung:

Wie in letzter Zeit vermehrt zu beobachten ist, wird effektive Polizeiarbeit

durch zahlreiche Vorschriften, u.a. speziell im Kriminaldienst, wesentlich erschwert.

Die allfällige Nichtbeachtung völlig überzogener Vorschriften ist

nicht bloß mit verwaltungs- oder dienstrechtlichen Konsequenzen verbunden,

sondern führt auf Grund der sehr allgemein und weit gefassten Norm

nach § 302 StGB dazu, dass man unweigerlich dem Vorwurf des Verbrechens,

seine Amtsgewalt missbraucht zu haben, ausgesetzt ist.

Dazu kommt nun, dass die Justiz oftmals kein Verständnis für die Schwierigkeiten

und extremen Herausforderungen polizeilichen Handelns zeigt und

daher statt einer verständlichen und gerechtfertigten Milde mit völlig überzogener

Strenge bis hin zur Vernichtung der beruflichen Existenz von betroffenen

Polizeibediensteten agiert.

Im Ergebnis werden am Ende des Tages Polizeibedienstete dafür als vermeintliche

Verbrecher abgestraft, weil sie die wirklichen Verbrecher ihrer

gerechten Strafe zuführen wollten.

§ 302 StGB ist daher nach dem Vorbild Deutschlands (dort gibt es keinen

Einzelstraftatbestand des klassischen Amtsmissbrauches mehr) einer längst

überfälligen Reform zu unterwerfen und darf es in diesem Zusammenhang

nur mehr in Verbindung mit bestimmten Delikten zu strafrechtlichen Sanktionen

kommen, wie etwa bei

Nötigung

Strafvereitelung

Bestechlichkeit oder

Vorteilsannahme

Zusätzlich gibt es ohnedies genug Möglichkeiten seitens des Dienstgebers

auf ein derartiges Fehlverhalten mit dienst- oder verwaltungsrechtlichen

Sanktionen zu reagieren.

62


► Verleumdung nach § 297 StGB

► Forderung: Einfügung eines zusätzlichen Absatzes im

§ 297 StGB mit erhöhter Strafdrohung (Qualifizierte

Verleumdung)

„Wer einen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben

oder der Erfüllung seiner Pflichten dadurch der Gefahr einer behördlichen

Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden

strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts– oder Standespflicht

falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit

Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen.“

► Alarm-Button

Bei jenen Computer-Arbeitsplätzen, die sich auf den Polizeiinspektionen und

auf Dienststellen befinden, in denen Vernehmungen durchgeführt werden

oder sonstiger Parteienverkehr stattfindet, soll auf dem Desktop ein „Alarm-

Button“ eingerichtet werden.

Dieser vorzugsweise durch einen Doppelklick

mit der PC-Maus und/oder einer

Tastaturkombination auszulösende

Alarm soll akustisch und optisch nicht

überhör- und nicht übersehbar auf allen

PC-Arbeitsplätzen der jeweiligen Dienststelle

und der BLS/SLS am Bildschirm

erscheinen.

Der „Alarm-Button“ soll der Eigensicherung

der Kolleginnen und Kollegen dienen,

wenn z.B. während einer Vernehmung

plötzlich Gefahrenlagen auftreten,

die ein Einschreiten von mehreren bzw. weiteren Polizisten erfordern könnten.

Für die nachfolgende Alarmierung von Einsatzkräften sollte für den Funkverkehr

ein eigener Code zur Mitteilung der Gefahrenlage erstellt werden, damit

„mithörende“ Personen die angewandte Einsatztaktik der Polizei nicht

erkennen können.

3

63


► Besserer Schutz für provisorische Exekutivbeamte

Hintergrund dieser Forderung ist, dass „provisorische“ Beamte aktuell erst

nach einer 4-jähriger Dienstzeit durch die Pragmatisierung entsprechend

geschützt sind und trotz einer allenfalls im Zuge einer Amtshandlung erlittenen

Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein Hindernis für die Definitivstellung

darstellt, aus diesem Grund gekündigt werden können.

► Forderung:

Gesetzliche Änderung der Bestimmungen des § 11 BDG (Definitivstellung),

dass ein Dienstunfall in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten keinesfalls

zu dienstrechtlichen Nachteilen führen darf.

Sachliche Begründung der Forderung:

Es ist nicht akzeptabel, gerade junge Polizeibedienstete 4 Jahre lang im Ungewissen

zu lassen, ob sie im angeführten Fall allenfalls ihren Job verlieren

und danach mit dem Nachteil einer permanenten Gesundheitsbeeinträchtigung

behaftet versuchen müssen, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.

Der mögliche Jobverlust von jungen Exekutivbediensteten im Falle

eines schwerwiegenden Dienstunfalls soll verhindert werden.

64


► Schutz vor Verhetzung

► Forderung:

Aufnahme der Berufsgruppe POLIZEI in die schützenswerten Gruppen gemäß

der Bestimmungen des § 283 StGB

Sachliche Begründung der Forderung:

Die Tatsache, dass der VfGH in einer Entscheidung festgestellt hat, dass es

nicht strafbar ist, alle Polizisten als Bastarde zu beschimpfen (ACAB), macht

diese Gesetzesänderung dringend erforderlich.

Anmerkung:

Dies hat unter anderem dazu beigetragen, dass Hetze gegen die Polizei – sei

es im Fußballstadion oder in den sozialen Medien – salonfähig geworden ist.

Da von der Hetze bis zu täglichen Übergriffen bekanntlich nur ein schmaler

Grat liegt, braucht es klare Schutzmaßnahmen für Polizeibedienstete, wofür

auch die Tatsache spricht, dass Jahr für Jahr immer mehr KollegInnen verletzt

werden.

3

65


Unterstütze uns bei den Bemühungen, dass wir Exekutivbedienstete

in der Polizei der Zukunft unseren gerechten Anteil

und eine faire Mitarbeiterbehandlung erhalten!

Diese Leistungen sind in der Mitgliedschaft

der FEG inkludiert:

► Rechtsschutzpaket für den Berufsbereich

► Unfall- oder Amts– und Organhaftpflicht-

Versicherung (wahlweise)

► Soforthilfe bei Arbeits– und Dienstunfall

(€ 10,--/Tag)

► Begräbniskostenunterstützung

(€ 1.000,--)

56



68

► Abschlagsfreie Pension für Schwerarbeiter

Bei Vorliegen von 120 Schwerarbeitsmonaten in den letzten 20 Jahren vor

dem 60. Geburtstag (bzw. vor dem Erreichen von 42 Jahren ruhegenussfähiger

Gesamtdienstzeit) können Exekutivbedienstete auf Grund der mit ihrer

Tätigkeit verbundenen Belastung/Gefährdung als Schwerarbeiter in Pension

gehen. Gleichzeitig werden in diesem Fall jedoch Abschläge in Höhe von bis

zu 9% (bzw. 7,2 Prozentpunkte von der Bemessungsgrundlage) abgezogen.

► Forderung: Entfall der Abschläge gemäß allen vor

Liegenden Schwerarbeitsmonaten

Sachliche Begründung der Forderung:

Für jene Bediensteten, die deutlich mehr als 120 Schwerarbeitsmonate aufweisen,

muss es zu einer schrittweisen Verringerung der Abschläge kommen,

damit die geleistete Schwerarbeit in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wird.

Konkret sollte der Abschlag ab Vorliegen von 240 Schwerarbeitsmonaten zur

Gänze entfallen, wobei der Berechnungszeitraum auf die gesamte Dienstzeit

auszuweiten ist (nicht bloß die letzten 20 Jahre). Damit würden auch jene

Härtefälle verhindert, die zwar in Summe genug Schwerarbeitszeiten aufweisen,

aber die Schwerarbeiterregelung nur auf Grund der zeitlichen Lagerung

dieser Zeiten – im Extremfall nur wegen eines zu früh geleisteten Schwerarbeitsmonats

– überhaupt nicht in Anspruch nehmen können.

Wer über viele Jahre Schwerarbeit verrichtet hat und dementsprechend lang

einer außerordentlichen Gesundheitsbelastung ausgesetzt war, darf am Ende

des Tage nicht dafür bestraft werden.

► Auswirkungen:

Schwerarbeit an der Basis der Exekutive würde endlich in gerechter Form

anerkannt und die Einsatz- und Opferbereitschaft der Kollegenschaft am Ende

der Aktivdienstzeit gewürdigt.

Anmerkung:

Exekutivbedienstete im Außendienst als klassische Schwerarbeiter verrichten

in ihrer Laufbahn unzählige Überstunden und weisen mit 60 Jahren oftmals

bereits mehr tatsächliche Dienstzeit auf, als andere Bedienstete mit 65

Jahren!


► Nebengebührenzulage

Gemäß § 61 Abs. 3 Pensionsgesetz (PG) darf die Nebengebührenzulage zur

Pension 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (in aller Regel

der Letztbezug) nicht übersteigen.

► Forderung:

Die Nebengebührenzulage ist rein nach den geleisteten Beiträ gen und dafür

erworbenen Nebengebührenwerten zu bemessen. Eine allfällige Deckelung

ist für alle Betroffenen in gleich behandelnder Weise (gemäß der

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) sicherzustellen und darüber hinausgehende

Ansprüche sind abzufinden.

Sachliche Begründung der Forderung:

Es darf keine ungleichbehandelnde Kürzung der Nebengebührenzulage geben.

Die derzeitige geltende Regelung führt zu einer rechtlich bedenklichen

Ungleichbehandlung, die dem Leistungsprinzip widerstrebt und eine Diskriminierung

nach dem sonstigen Status darstellt. Dazu ein Beispiel:

Ein E2b Beamter (Gehaltsstufe 19/gr. DAZ) hat im Laufe seiner Dienstzeit

einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 1.000.- erworben.

Diese wird ihm jedoch auf Grund von § 61 Abs. 3 PG auf € 667,90.- gekürzt.

Ein vergleichbarer E1 Beamter mit denselben Nebengebührenwerten

(samt ident entrichteter Pensionsbeiträge) erhält jedoch die Nebengebührenzulage

in voller Höhe von € 1.000.-.

Bei Entsprechung unserer Forderung würden beide Beamte denselben Anspruch

auf eine Nebengebührenzulage gemäß den vorliegenden Werten in

Höhe von € 1.000.- haben.

► Auswirkungen:

Anerkennung der erbrachten Leistungen und bezahlten Pensionsbeiträge

insbesondere für die Bediensteten im Bereich der Besoldungsgruppen E2b

und E2a.

Anmerkung: Eine diesbezügliche Gesetzesinitiative wurde von der AUF/FEG

mit Unterstützung der FPÖ eingebracht. Zudem prüfen wir derzeit die Möglichkeit,

die besagte Gesetzesbestimmung auf europarechtlicher Ebene zu

bekämpfen.

3

69


70

► Außerordentliche Jubiläumszuwendung bei Frühpension

Die große Jubiläumszuwendung in Höhe von 4 Monatsgehältern erhalten

Beamte grundsätzlich nach 40 Dienstjahren. Ebenso wird sie auch bei einer

Pensionierung nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder im Todesfall,

wenn zumindest 35 Dienstjahre vorliegen, gewährt.

Darüber hinaus wurde sie früher Exekutivbeamten im Falle einer krankheitsbedingten

Pensionierung bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren in einem

geringeren Ausmaß zuerkannt. Damit würdigte der Gesetzgeber (§ 83a Abs.

2 GehG) die Besonderheiten und extremen Belastungen von langjährigem

Exekutivdienst, da diesbezüglich eine Dienstverrichtung von 40 Jahren oftmals

nicht möglich ist. 2012 wurde die entsprechende Bestimmung jedoch

willkürlich durch Finanzministerin Fekter mit Zustimmung der GÖD als nicht

gerechtfertigter „Golden Handshake“ aus dem Gesetz gestrichen.

► Forderung:

Exekutivbeamte sollen im Falle einer Pensionierung vor dem Regelpensionsalter

(65) ab Vollendung von 30 Dienstjahren eine anteilige Jubiläumszuwendung

in Höhe von zwei Monatsgehältern und ab Vollendung von 35

Dienstjahren in Höhe von drei Monatsgehältern erhalten, wenn zumindest

20 Jahre davon Exekutivdienst verrichtet wurde.

Sachliche Begründung der Forderung:

Die gesundheitlichen Belastungen im Exekutivdienst (Nachtarbeit, Außendienst,

ÜSt etc.) sind enorm und steigen stetig weiter an. Die Exekutive hat

daher wenig verwunderlich die mit Abstand höchste Rate an krankheitsbedingten

Pensionierungen im öffentlichen Dienst und nur die wenigsten Exekutivbeamten

halten bis zur Regelpension (1% bis 2%) durch. Wenn nun ein

Exekutivbeamter nur ein Monat vor Erreichen des 40-jährigen Dienstjubiläums

krankheitsbedingt aus dem Dienststand ausscheiden muss, wird ihm die

langjährige, aufopfernde und treue Dienstleistung mit „NICHTS“ gedankt.

Diese Geringschätzung der Exekutive muss daher dringend behoben werden.

► Auswirkungen:

Durch die Umsetzung der Forderung würde eine einzufordernde Wertschätzung

für die aufopfernde und über viele Jahre geleistete Tätigkeit im Sinne

der Sicherheit unseres Landes sichergestellt.


► Abrüstungsgegenstände

► Forderung: Jedem Exekutivbediensteten sollen die persönlichen

Ausrüstungsgegenstände, die er während sei

ner Dienstzeit getragen bzw. verwendet hat, zur Verfügung

gestellt werden.

Sachliche Begründung:

Viele Ausrüstungsgegenstände können nach jahrzehntelanger Benutzung

nicht mehr weiter verwendet werden und sind daher zu entsorgen. Auch bei

einem sehr gut oder gut erhaltenen Zustand erscheint es nicht zweckmäßig,

diese Gegenstände nochmals für Jahrzehnte an einen jungen Kollegen weiter

zu reichen.

Daher ist es mehr als sinnvoll, alle Ausrüstungsgegenstände den Kollegen

des bevorstehenden Ruhestands um einen geringen Beitrag (symbolischen

Euro) zu überlassen (eine Schenkung würde wieder das Finanzamt auf den

Plan rufen!).

Der Vorteil der Überlassung besteht auch darin, dass die Kollegen die Ausrüstung

im Wissen auf die spätere Übereignung eher Instand halten.

Die Überlassung soll auch die persönlich zugewiesene Waffe Glock 17 beinhalten.

Kollegen, die kein waffenrechtliches Dokument besitzen, soll die

Möglichkeit geboten werden, ein solches innerhalb eines Jahres nach Pensionsantritt

zu beantragen.

3

71


► Waffenpass - Bedarf nach dem Waffengesetz

► Forderung: Ausstellung von unbefristeten und Austausch

von befristeten Waffenpässen für Exekutivbeamte

Sachliche Begründung der Forderung:

Nach § 22 Abs. 2 WaffenG ist ein Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses

jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn es sich um ein Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Daher haben einzelne

Sicherheitsbehörden Waffenpässe lediglich befristet für die Dauer der

aktiven Dienstzeit ausgestellt.

Die besonderen Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt

wirksam begegnet werden kann, enden aber nicht am Tag des Übertritts in

den Ruhestand, sondern bleiben nach einer Pensionierung weiterhin bestehen.

Die allgegenwärtige Gefahr persönlicher Racheakte durch wen auch

immer endet nicht mit der aktiven Dienstzeit.

Erst kürzlich (29.07.2022) erfolgte durch die DSN eine Sensibilisierung aller

Polizeidienststellen, dass ein Anschlag gegen einen österreichischen Polizeibeamten

geplant sei. Es würde eine fatale Fehlentscheidung darstellen,

wenn man die pensionierten Polizisten aus solchen konkreten Drohungen

ausnehmen würde.

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► Überprüfung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit im

Ruhestand

Nach § 5 Waffengesetz-Durchführungsverordnung hat die Behörde anlässlich

einer (periodischen) Überprüfung der Verlässlichkeit auch den sachgemäßen

Umgang mit Schusswaffen zu prüfen.

Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen

kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder

Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht,

der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach

der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb

des letzten halben Jahres geschult wurde.

► Forderung: Durchführung der Schulung von pensionierten

Polizisten im praktischen Umgang mit Waffen durch

die LPD‘s

Sachliche Begründung der Forderung:

Ein im Ruhestand befindlicher Polizist darf/kann plötzlich nach Jahren oder

Jahrzehnten den sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht mehr mit dem

ständigen Gebrauch einer Dienstwaffe nachweisen.

Die Schulung durch einen Gewerbetreibenden oder die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften

führt oft zu

unangemessenen Vergleichen

mit anderen Schützen, denen

sich der Polizist aussetzen muss.

Daher sollte es möglich sein,

dass die Schulungen von den

LPD‘s zumindest an zwei Terminen

jährlich angeboten und von

den Einsatztrainern durchgeführt

werden.

Die Schulungsbestätigung der

jeweiligen LPD sollte für den

Nachweis des sachgemäßen Umgangs

mit Waffen ausreichen.

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► Dienstausweis für Polizisten im Ruhestand

► Forderung: Eigene Dienstausweise für Polizisten im

Ruhestand

Sachliche Begründung der Forderung:

Der Dienstausweis soll eine Wertschätzung unserer (lebenslangen) Arbeit

sein. Er ist auch Ausdruck der Haltung: Einmal Polizist, immer Polizist.

Der Dienstausweis soll dem Nachweis dienen, dass der Inhaber früher zur

österreichischen Bundespolizei gehört hat, insbesondere soll er die Kontaktaufnahme

mit österreichischen und internationalen Polizeidienststellen erleichtern.

Der Ausweis kann auch einer rascheren Einschätzung des Gegenübers dienen.

Wer sich bereits im Ruhestand befindet, soll den Dienstausweis formlos beantragen

können.

R U H E S T A N D S A U S W E I S

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Schlusswort

Unser Schlusswort lautet nicht AMEN, sondern BITTE.

BITTE unterstützt unser Bestreben, die allgemeine Schieflage der Mitarbeiterbehandlung

durch das BM.I zu verbessern. Wir wollen ein Mehr an Wertschätzung,

mehr Familienfreundlichkeit, mehr soziale Gerechtigkeit, mehr

Freizeit, mehr Flexibilisierung von „oben nach unten“, ein Mehr an gerechtem

Lebenseinkommen und Absicherung im Krankheitsfall.

Es ist uns bewusst, dass die Forderungen in unserer Broschüre keinen Anspruch

auf Vollständigkeit haben und nicht alles zur Umsetzung gelangen

wird. Auch wenn sich nur ein Teil der Forderungen tatsächlich verwirklichen

lässt, ist es trotzdem ein weiterer Schritt der Verbesserung, die wir dringend

brauchen.

BITTE teilt uns eure Anliegen für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen

mit, seien sie scheinbar noch so unsinnig, nicht umsetzbar oder zu umfangreich

oder zu klein.

Wir verstehen jede Mitteilung von euch als Auftrag und bewahren auf

Wunsch eure Anonymität. Nur gemeinsam sind wir stark.

So könnt ihr uns direkt erreichen:

reinhold.maier@auf-polizei.at - franz.hartlieb@feg.at

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