22.02.2023 Aufrufe

Familienwegweiser Marzahn-Hellersdorf

Diese Broschüren-Reihe erscheint für sieben Berliner Bezirke und ist das jüngste Produkt im Verlagsportfolio. Die Bezirksämter stellten vor einigen Jahren fest, dass das Informationsbedürfnis der vielen jungen Familien nicht allein durch die im Internet an verschiedenen Stellen zu findenden Einträge abgedeckt wird. So konzipierten sie mit uns gemeinsam ein Kompendium, in dem speziell für dieses Lebensabschnitt notwendige Informationen zu finden sind: Rund um die Geburt, Kinderbetreuung, Schule, Ausbildung, Freizeit, Sport, Kultur, Spielplätze…

Diese Broschüren-Reihe erscheint für sieben Berliner Bezirke und ist das jüngste Produkt im Verlagsportfolio. Die Bezirksämter stellten vor einigen Jahren fest, dass das Informationsbedürfnis der vielen jungen Familien nicht allein durch die im Internet an verschiedenen Stellen zu findenden Einträge abgedeckt wird. So konzipierten sie mit uns gemeinsam ein Kompendium, in dem speziell für dieses Lebensabschnitt notwendige Informationen zu finden sind: Rund um die Geburt, Kinderbetreuung, Schule, Ausbildung, Freizeit, Sport, Kultur, Spielplätze…

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Im Standesamt<br />

Beurkundung der Geburt<br />

Die Beurkundung der Geburt erfolgt im<br />

Standesamt des Bezirkes, in dem das<br />

Kind geboren wird. Nach Eingang der<br />

Geburtsanzeige des Krankenhauses im<br />

Standesamt erhalten Sie ein entsprechendes<br />

Informationsschreiben. Sie<br />

haben auch die Möglichkeit, die erforderlichen<br />

Dokumente im Patientenbüro<br />

des Krankenhauses zur Übersendung<br />

an das Standesamt zu hinterlegen. Sobald<br />

die Geburt beurkundet wurde, erhalten<br />

Eltern drei gebührenfreie und<br />

zweckgebundene Geburtsurkunden für<br />

die Beantragung von Kindergeld (bei<br />

der Familienkasse), Elterngeld (bei der<br />

Elterngeldstelle) und Mutterschaftshilfe<br />

(bei der Krankenkasse) sowie gewünschte<br />

zusätzliche gebührenpflichtige<br />

Urkunden.<br />

Die aktuellen Informationen zu den erforderlichen<br />

Unterlagen finden Sie auf<br />

unseren Internetseiten<br />

( www.marzahn-hellersdorf.de) oder<br />

über das Service-Portal Berlin<br />

( service.berlin.de).<br />

© WAVEBREAKMEDIAMICRO - FOTOLIA<br />

Vaterschaftsanerkennung<br />

Ohne vorherige Vaterschaftsanerkennung<br />

kann bei Eltern, die nicht miteinander<br />

verheiratet sind, der Vater nicht<br />

in das Geburtsregister des Kindes eingetragen<br />

werden. Die Vaterschaftsanerkennung<br />

kann bereits vor der Geburt<br />

des Kindes beim Standesamt (seit<br />

05.08.2014 gebührenpflichtig – 40,00<br />

€) bzw. beim Jugendamt (ohne Gebühren)<br />

oder Notar erfolgen. Der Vater und<br />

die Mutter müssen hierfür ihre Geburtsurkunden<br />

vorlegen. Die Beurkundung<br />

des gemeinsamen Sorgerechts kann<br />

gemeinsam mit der Vaterschaftsanerkennung<br />

nur beim Jugendamt oder beim<br />

Notar beurkundet werden.<br />

Namensgebung<br />

Vornamen:<br />

Die Bestimmung der Vornamen des<br />

Kindes erfolgt bei verheirateten Eltern<br />

und bei Eltern mit gemeinsamer Sorge<br />

grundsätzlich durch beide Elternteile.<br />

Sonst entscheidet allein die Mutter.<br />

Familienname des Kindes:<br />

Führen die Eltern einen Ehenamen, so erhält<br />

das Kind diesen als Geburtsnamen.<br />

Besitzen Eltern das gemeinsame Sorgerecht<br />

und führen keinen gemeinsamen<br />

Familiennamen, so müssen sie entscheiden,<br />

ob das Kind den Familiennamen<br />

der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen<br />

erhalten soll. Diese Bestimmung<br />

gilt auch für alle weiteren gemeinsamen<br />

Kinder. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht,<br />

erhält das Kind den Namen,<br />

den die Mutter führt. Durch eine gebührenpflichtige<br />

Namenserteilung kann das<br />

Kind auch den Namen des nicht sorgeberechtigten<br />

Vaters erhalten.<br />

© ANJA ROESNICK - FOTOLIA<br />

Staatsangehörigkeit des Kindes<br />

Ein Kind erwirbt automatisch die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil<br />

deutscher Staatsangehöriger<br />

ist. Besitzen beide Elternteile nicht die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit, kann das<br />

Kind durch Geburt in Deutschland die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit erwerben,<br />

wenn mindestens ein Elternteil zum<br />

Zeitpunkt der Geburt des Kindes<br />

→ seit mindestens acht Jahren im Inland<br />

einen rechtmäßigen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt besitzt und im Besitz<br />

eines unbefristeten Aufenthaltsrechts<br />

ist oder<br />

→ als Staatsangehöriger der Schweiz<br />

oder dessen Familienangehöriger<br />

eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund<br />

des Abkommens vom 21. Juni 1999<br />

zwischen der Europäischen Gemeinschaft<br />

und ihren Mitgliedsstaaten<br />

über die Freizügigkeit besitzt.<br />

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt<br />

durch das Standesamt durch Anfrage<br />

bei der Ausländerbehörde. Sind die Voraussetzungen<br />

erfüllt, besitzt das Kind<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit. Die<br />

Eltern erhalten eine schriftliche Mitteilung.<br />

Vorab sollte mit dem Konsulat bzw.<br />

der Botschaft geklärt werden, ob das<br />

Kind weiterhin die Staatsangehörigkeit<br />

der Eltern besitzt. Ggf. besitzt das Kind<br />

neben der deutschen eine bzw. mehrere<br />

weitere Staatsangehörigkeiten.

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