Zeitung Vinschgerwind 3-23 vom 09.02.2023 Bezirk Vinschgau Südtirol
Zeitung Vinschgerwind 3-23 vom 09.02.2023 Bezirk Vinschgau Südtirol - Stellenmarkt, Immobilien, Haus, Wohnung, Kaufen, verkaufen, mieten, vermieten, Glückwünsche, Danksagung, Todesanzeigen, Weiterbildung, Termine
Zeitung Vinschgerwind 3-23 vom 09.02.2023 Bezirk Vinschgau Südtirol - Stellenmarkt, Immobilien, Haus, Wohnung, Kaufen, verkaufen, mieten, vermieten, Glückwünsche, Danksagung, Todesanzeigen, Weiterbildung, Termine
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
09.02.23 Vinschgerwind 3-23 /SPEZIAL-BAUEN / 45
Steuerabzüge (50 %) für die Gebäudesanierung:
Für außerordentliche Instandhaltungsund
Sanierungsarbeiten von Wohnungen
und Wohngebäuden kann ein Teil der
Ausgaben von der Einkommenssteuer
(IRPEF) abgezogen werden.
Bis 31. Dezember 2024 können 50 % der
Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000
Euro (Steuerabzug 50 % also abschreibbarer
Höchstbetrag 48.000) pro Wohneinheit und
Baumaßnahme zu 10 gleichen Jahresraten von
der Einkommenssteuer abgezogen oder an
Dritte (z. B. Banken, Handwerker, ...) weitergegeben
werden.
Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten
(Arbeiten, die der Erneuerung
und Verbesserung des Gebäudes
dienen, wie Austausch der Fenster,
Einbau einer Heizanlage, Errichtung von
Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und
Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude
mit einem besonderen architektonischen oder
historischen Wert), bauliche Umgestaltung und
andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie
z. B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung
an diverse Sicherheitsbestimmungen,
…) und dergleichen.
Bei Kondominien werden auch ordentliche
Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur
Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen
Anlagen dienen) gefördert.
Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte:
Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten
für welche der Steuerabzug im Ausmaß
von 50 % in Anspruch genommen wird,
kann zusätzlich ein Steuerabzug für den
Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen
und energieeffizienten Elektrogeräten
in Anspruch genommen werden. Der maximal
abschreibbare Höchstbetrag pro Baueinheit
liegt bei 4.000 Euro für Zahlungen innerhalb
2023 und bei 2.500 Euro für Zahlungen innerhalb
Ende 2024 (50 % von 8.000 Euro bzw.
50 % von 5.000 Euro) und muss zu gleichen
Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden
Beispiele für Möbel:
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale,
Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden,
Divane und Sofas, Kredenzen,
Matratzen und Beleuchtungsanlagen.
Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen,
Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und
Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische
Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische
Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische
Ventilatoren und Klimaanlagen. Geräte,
für welche eine Kennzeichnung der Energieeffizienz
vorgesehen ist, müssen gewisse
Energieeffizienzklassen vorweisen können.
Verlängerung Steuerbonus auf Garten und Grünanlagen:
36 % Steuerabzug gibt es hingegen für
die Pflege von Gärten und Grünanlagen
für bestehende Gebäude (Wohneinheiten,
Gemeinschaftsanteile von
50%
bis 96.000 €
50%
bis 8.000 €
36%
bis 5.000 €
Kondominien). Die maximal anerkannte
Spesen betragen hierfür 5.000 Euro
pro Wohneinheit (max. Abschreibsumme
pro Jahr 180 Euro).
Superbonus:
Der Superbonus wurde bekanntlich im Jahr
2020 eingeführt und hat in Südtirol und auch
im restlichen Italien einen regelrechten Bauboom
ausgelöst. Doch es gab bekanntermaßen
auch Schattenseiten: Einerseits gab es durch
den Boom eine Knappheit an Baumaterialien
und daraus resultierend auch deutlich höhere
Preise für die Baumaterialien, andererseits
gab es auch eine missbräuchliche Verwendung
der Steuerbegünstigung, was zu zusätzlichen
Vorschriften und Einschränkungen führte.
Nun wurde der Superbonus von der Regierung
Meloni grundlegend reformiert.
Die wesentliche Neuerung des vierten Hilfsdekrets
besteht darin, dass der Steuerabsetzbetrag
für die geförderten Baumaßnahmen seit
dem heurigen Jahr 2023 von 110 % auf 90 %
reduziert wird. Für die Jahre 2024 und 2025
reduziert sich der Steuerabsetzbetrag auf
respektive 70 % und 65 %.
Weiterhin unverändert bleibt der Steuerabsetzbetrag
in Höhe von 110% nur für die bis
31.12.2022 bereits bezahlten Umbaumaßnahmen,
sowie für jene Baumaßnahmen, die
zwar im Jahr 2023 ausgeführt werden, für die
die zertifizierte Baubeginnmeldung („CILA“)
bzw. die Baukonzession innerhalb 25.11.2022
erlangt wurde.
In anderen Worten ausgedrückt: Wer die
baurechtlichen Anträge für die Umbauarbeiten
innerhalb des Stichtags vom 25.11.2022
eingereicht bzw. diese vorher erlangt hat, darf
auch 2023 den Superbonus mit 110 % anwenden.
Seit diesem Stichtag hingegen darf der
Superbonus nur mehr im reduzierten Ausmaß
von 90 % verwendet werden.
90 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) innert 31.12.2023
70 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) im Jahr 2024
65 % für getragenen Spesen
(Zahlung!) im Jahr 2025