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Zeitung Vinschgerwind 3-23 vom 09.02.2023 Bezirk Vinschgau Südtirol

Zeitung Vinschgerwind 3-23 vom 09.02.2023 Bezirk Vinschgau Südtirol - Stellenmarkt, Immobilien, Haus, Wohnung, Kaufen, verkaufen, mieten, vermieten, Glückwünsche, Danksagung, Todesanzeigen, Weiterbildung, Termine

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09.02.23 Vinschgerwind 3-23 /SPEZIAL-BAUEN / 45

Steuerabzüge (50 %) für die Gebäudesanierung:

Für außerordentliche Instandhaltungsund

Sanierungsarbeiten von Wohnungen

und Wohngebäuden kann ein Teil der

Ausgaben von der Einkommenssteuer

(IRPEF) abgezogen werden.

Bis 31. Dezember 2024 können 50 % der

Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000

Euro (Steuerabzug 50 % also abschreibbarer

Höchstbetrag 48.000) pro Wohneinheit und

Baumaßnahme zu 10 gleichen Jahresraten von

der Einkommenssteuer abgezogen oder an

Dritte (z. B. Banken, Handwerker, ...) weitergegeben

werden.

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten

(Arbeiten, die der Erneuerung

und Verbesserung des Gebäudes

dienen, wie Austausch der Fenster,

Einbau einer Heizanlage, Errichtung von

Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und

Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude

mit einem besonderen architektonischen oder

historischen Wert), bauliche Umgestaltung und

andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie

z. B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung

an diverse Sicherheitsbestimmungen,

…) und dergleichen.

Bei Kondominien werden auch ordentliche

Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur

Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen

Anlagen dienen) gefördert.

Verlängerung Steuerbonus auf Möbel und Elektrogeräte:

Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten

für welche der Steuerabzug im Ausmaß

von 50 % in Anspruch genommen wird,

kann zusätzlich ein Steuerabzug für den

Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen

und energieeffizienten Elektrogeräten

in Anspruch genommen werden. Der maximal

abschreibbare Höchstbetrag pro Baueinheit

liegt bei 4.000 Euro für Zahlungen innerhalb

2023 und bei 2.500 Euro für Zahlungen innerhalb

Ende 2024 (50 % von 8.000 Euro bzw.

50 % von 5.000 Euro) und muss zu gleichen

Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden

Beispiele für Möbel:

Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale,

Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden,

Divane und Sofas, Kredenzen,

Matratzen und Beleuchtungsanlagen.

Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:

Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen,

Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und

Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische

Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische

Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische

Ventilatoren und Klimaanlagen. Geräte,

für welche eine Kennzeichnung der Energieeffizienz

vorgesehen ist, müssen gewisse

Energieeffizienzklassen vorweisen können.

Verlängerung Steuerbonus auf Garten und Grünanlagen:

36 % Steuerabzug gibt es hingegen für

die Pflege von Gärten und Grünanlagen

für bestehende Gebäude (Wohneinheiten,

Gemeinschaftsanteile von

50%

bis 96.000 €

50%

bis 8.000 €

36%

bis 5.000 €

Kondominien). Die maximal anerkannte

Spesen betragen hierfür 5.000 Euro

pro Wohneinheit (max. Abschreibsumme

pro Jahr 180 Euro).

Superbonus:

Der Superbonus wurde bekanntlich im Jahr

2020 eingeführt und hat in Südtirol und auch

im restlichen Italien einen regelrechten Bauboom

ausgelöst. Doch es gab bekanntermaßen

auch Schattenseiten: Einerseits gab es durch

den Boom eine Knappheit an Baumaterialien

und daraus resultierend auch deutlich höhere

Preise für die Baumaterialien, andererseits

gab es auch eine missbräuchliche Verwendung

der Steuerbegünstigung, was zu zusätzlichen

Vorschriften und Einschränkungen führte.

Nun wurde der Superbonus von der Regierung

Meloni grundlegend reformiert.

Die wesentliche Neuerung des vierten Hilfsdekrets

besteht darin, dass der Steuerabsetzbetrag

für die geförderten Baumaßnahmen seit

dem heurigen Jahr 2023 von 110 % auf 90 %

reduziert wird. Für die Jahre 2024 und 2025

reduziert sich der Steuerabsetzbetrag auf

respektive 70 % und 65 %.

Weiterhin unverändert bleibt der Steuerabsetzbetrag

in Höhe von 110% nur für die bis

31.12.2022 bereits bezahlten Umbaumaßnahmen,

sowie für jene Baumaßnahmen, die

zwar im Jahr 2023 ausgeführt werden, für die

die zertifizierte Baubeginnmeldung („CILA“)

bzw. die Baukonzession innerhalb 25.11.2022

erlangt wurde.

In anderen Worten ausgedrückt: Wer die

baurechtlichen Anträge für die Umbauarbeiten

innerhalb des Stichtags vom 25.11.2022

eingereicht bzw. diese vorher erlangt hat, darf

auch 2023 den Superbonus mit 110 % anwenden.

Seit diesem Stichtag hingegen darf der

Superbonus nur mehr im reduzierten Ausmaß

von 90 % verwendet werden.

90 % für getragenen Spesen

(Zahlung!) innert 31.12.2023

70 % für getragenen Spesen

(Zahlung!) im Jahr 2024

65 % für getragenen Spesen

(Zahlung!) im Jahr 2025

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