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Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete und aufgestellte Vz. vorhanden<br />

sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />

vielen Fällen damit, überfordert sein können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />

Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />

§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />

Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />

1. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - eines der bereitgestellten Dienstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />

Plätzen und anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />

Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt und befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />

der Sonder- und/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht und/oder<br />

Einsatzhorn) zu führen nach §35 und §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />

(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />

Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />

der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) und/oder der<br />

Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />

Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />

welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart und<br />

Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />

welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />

Mittel zu sein scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

Ordnung.<br />

Dies ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein <strong>Einzelfallgesetz</strong> oder auch<br />

Individualgesetz (Rechtsgrundlagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />

Fall sogar ein Ermächtigungs- und Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />

<strong>Außendienst</strong> einer örtlichen Gefahrenabwehrabwehrbehörde, die im Bundesland Hessen der Bundesrepublik<br />

Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />

Abs.3 HSOG gebunden ist und diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verbunden sind.<br />

Hofheim, den 28.02.2023<br />

© Frank A. Vogler

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