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Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG sein muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit und<br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) und ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>tes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der Bundesrepublik Deutschland des<br />

Bundesland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige Gefahrenabwehrbehörde voll beschränkt.<br />

Auszug aus dem <strong>Einzelfallgesetz</strong> (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein Bundesland, der Bundesrepublik Deutschland ist,<br />

gemäß der ersten Fassung, des Grundgesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese Rechtliche Grundlage (Anhang B.1.1) gilt nach Bundes-/Landesrecht und auf Kommunalebene; nur für<br />

die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />

der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />

Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />

Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />

Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />

Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />

Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese Rechtliche Grundlage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />

HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (Teil I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG ist.<br />

Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />

§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />

Rechtsgrundlage als Ausbildungsgrundlage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />

(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das Eingriffsrecht in Punkt: 1.3, 3)<br />

Laut der “Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong>“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />

des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />

mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />

© Frank A. Vogler

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