Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

21.02.2023 Aufrufe

© Frank Vogler Fehlt nur noch der/die HiPo/s gemäß nach §99 HSOG: Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde (§1, §2, §3, §77, §90, §100)) …… Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich, sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art und Weise mit ihren Außendiensten, durch ihre Polizeiverordnungen usw., die Gefahrenabwehrbehörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre Gefahrenabwehrverordnungen diesbezüglich, aber ein Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber wie Gefahrenabwehrverordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt und Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für Gefahrenabwehrbehörden auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte (Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) und mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere Bereiche. §91 HSOG (1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen. (2) ….. Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“: Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von…. oder Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch…. Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit einem polizeilichen Außendienst teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete, gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 und 6 HSOG. Also, um den Gefahrenabwehrbehörden, eine gleiche hierarische Struktur und eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe §91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit, hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die Gefahrenabwehrverordnungen ist es auch nicht erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen stehen und somit gesetzwidrig sein. Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen Gefahrenabwehrbehörde, aber für jede Gefahrenabwehrbehörde im Einzelnen des Bundesland Hessen in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer Gefahrenabwehrbehörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der ausgestalteten Außendiensttätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer Verwaltungsbehörde (Gefahrenabwehrbehörde) ist und nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im Außendienst an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet angewendet wird. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Bleiben dem nach nur 2 Möglichkeiten: 1. Ein polizeilicher Außendienst, einer Gefahrenabwehrbehörde, wird direktiv durch die Polizeibehörde (§91 HSOG) verwaltet und unterliegt ihrer Weisungsbefugnis Kommunaler Vollzugsdienst, mit Vollzugsaufgaben Primär in der polizeilichen Gefahrenabwehr, Sekundär in der Gefahrenabwehr 2. Man erschafft ein Einzelfallgesetz, welches den polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde aufzeigt in der Ausgestaltung seiner Außendiensttätigkeiten nach §99 HSOG, sowie auch Laufbahnen nach §99 Abs.4 Nr.3 HSOG Kommunaler Verwaltungsdienst, mit Vollzugsaufgaben Primär in der Gefahrenabwehr, Sekundär in der polizeilichen Gefahrenabwehr Einzelfallgesetze und ihr Verbot durch Art. 19 Grundgesetz (GG) Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten und dann schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft. Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.bundestag.de/gg) Definition Einzelfallgesetz Ein Einzelfallgesetz oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Grundlage(n)), die nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar ist. Laut Verfassungsrecht Sind Einzelfallgesetze Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten, nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist. Um Einzelfallgesetze handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Reglung zwar abstrakt-generell formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze sind verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG). Verbot des Einzelfallgesetzes Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Somit ist das “Einzelfallgesetz in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“ Rechtens und Zulässig, nach Art. 19 GG, sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und ihrer individuellen Gesetz Gestaltung Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall (Eingriffsbefugnisse nach §152 Strafprozessordnung (StPO) und §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen): Teil III (Gesetzliche Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse…): (inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3) Laut der “Definition Einzelfallgesetz“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des Einzelfallgesetzes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) seiner/ihrer Behörde sein kann, die auch noch © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Fehlt nur noch der/die<br />

HiPo/s gemäß nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

(§1, §2, §3, §77, §90, §100))<br />

……<br />

Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich,<br />

sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art und Weise mit ihren <strong>Außendienst</strong>en, durch ihre<br />

Polizeiverordnungen usw., die Gefahrenabwehrbehörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes<br />

des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre Gefahrenabwehrverordnungen diesbezüglich, aber ein<br />

Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber<br />

wie Gefahrenabwehrverordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt und<br />

Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für Gefahrenabwehrbehörden<br />

auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben<br />

werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte<br />

(Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) und mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere<br />

Bereiche.<br />

§91 HSOG<br />

(1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.<br />

(2) …..<br />

Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“:<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von….<br />

oder<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch….<br />

Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben<br />

übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit<br />

einem polizeilichen <strong>Außendienst</strong> teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete,<br />

gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 und 6 HSOG.<br />

Also, um den Gefahrenabwehrbehörden, eine gleiche hierarische Struktur und eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe<br />

§91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit,<br />

hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die Gefahrenabwehrverordnungen ist es auch nicht<br />

erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern und für<br />

Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen<br />

stehen und somit gesetzwidrig sein.<br />

Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen Gefahrenabwehrbehörde, aber für jede<br />

Gefahrenabwehrbehörde im Einzelnen des Bundesland Hessen in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer Gefahrenabwehrbehörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der<br />

ausgestalteten <strong>Außendienst</strong>tätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer<br />

Verwaltungsbehörde (Gefahrenabwehrbehörde) ist und nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im<br />

<strong>Außendienst</strong> an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />

angewendet wird.<br />

© Frank A. Vogler

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