Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

21.02.2023 Aufrufe

© Frank Vogler § 54 HSOG – Rechtliche Grundlagen (1) Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 55 bis 62 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt. Wie sich das regelt bei den Polizeibehörden mit der Hilfspolizei, wurde anfangs schon geschrieben etc., nun wie sieht es jetzt mit den Gefahrenabwehrbehörden und ihrem Außendienst aus???? Laut HSOG, kann man Hilfspolizeibeamte: innen nur nach §99 HSOG bestellen, als Polizeibehörde (§91 HSOG). Jetzt haben, aber Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1 HSOG - Verwaltungs-/Ordnungsbehörden), durch die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenerfüllung (Gefahrenabwehr - §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1 HSOG) mit ihrem vorgeschriebenen gesetzlichen Auftrag (§77 HSOG - Ordnungswidrigkeiten) als örtliche Ordnungsbehörde der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), dies zu gewährleisten, mit einem polizeilichen Außendienst (§3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG). Im HSOG wurde entsprechend für die Gefahrenabwehrbehörden, nichts Vergleichbares formuliert und definiert hinsichtlich, wie es für die Polizeibehörden geschrieben wurde und zwar mit der Funktionsbeschreibung einer Hilfspolizei als Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG. D.h. bestellte Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG durch die Polizeibehörde (§91 HSOG) sind, damit im Polizei(vollzugs)dienst. Schaut man sich den §99 HSOG genau an, ist dort nicht die Hilfspolizei direkt benannt, sondern es ist teilweise eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) beschrieben, in Form einer Paragraphen Vorschrift als Vorschrift des Paragraphen selbst §99, §55 HSOG i.V.m §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG wird zusätzlich §52 mit der Maßgabe des §63 HSOG gefordert. ------- Kurzes Resümee: Polizeibehörden HiPo nach §99 HSOG: Tätigkeitsbeschreibung (§91): §3 Abs.3, §52, §54, §55, §63, §99, §101 Abs.2 HSOG ……. Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) = allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2, 3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) und §85 HSOG ( Allgemeine Ordnungsbehörden)!!! §3 Abs.1 Satz 1 HSOG (1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1. §1 Abs.1, 2, 3, 6 HSOG §2 Satz 2, 3 HSOG 2 Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3 Sie sind von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschrift begründet ist. §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 und Satz 2 (Verweis auf die Hess. Gemeindeordnung/Landkreisordnung mit jeweils §4 Abs.2) © Frank A. Vogler

© Frank Vogler §85 Abs.1 Satz 2: 2 Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung. §4 Abs. 2 Satz 1 HGO (= §1 Abs.1 und 2 HSOG Gefahrenabwehr und zugewiesene Rechtsvorschriften) (2) 1 Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. §4 Abs. 2 Satz 2 HGO (= Verfolgungsbehörde §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten = OWIG)) 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; erfolgt durch den 6. Abschnitt (§§ 71-80 HSOG) im Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; man beachte der Verweis auf die HGO kam vom HSOG, also ist im §4 Abs.2 Satz 2 das HSOG nicht nur gemeint sondern genannt, weil von dort verwiesen wird auf die HGO. man beachte weiter der Satz in der Vorschrift geht weiter nachdem Semikolon als Satzzeichen ….das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Damit ist wiederrum die HGO gemeint und genannt, welches wiederum im §4 Abs.2 Satz 3 HGO bestätigt wird. Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) = allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2, 3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG Den Polizeilichen Außendienst kausal gesehen zu den Gefahrenabwehrbehörden, spiegeln sich die ganzen Paragraphen wieder im polizeilichen Außendienst, außer §85 HSOG (Ober-/Bürgermeister: in), anstatt diesem ist es dann §90 HSOG (Sonderordnungsbehörden) Polizeilicher Außendienst (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche Ordnungsbehörde, der Sonderordnungsbehörde Außendienstliche Aufgaben nach §1 Abs.1, 2, 3; §2, §3 Abs.1 HSOG Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) und §90 HSOG ( Sonderordnungsbehörden)!!! Sonderordnungsbehörden (§90) / örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1) Zu §2 und §3 HSOG, ist alles geschrieben worden, auf der vorhergehende Seite “Gefahrenabwehrbehörden…“ §90 Satz 1 HSOG 1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. das ist die direkte Zuweisung §1 HSOG (siehe Überschrift des §1 HSOG), sowie besonderes Verwaltungsrecht (HSOG (§3 Abs.3 HSOG = StPO; OWIG)), weil §90 im HSOG steht. §77 Abs. 3 Satz 1 HSOG ist der Verweis, was die örtliche Ordnungsbehörde ist, nämlich eine Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1 HSOG …… © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

§85 Abs.1 Satz 2:<br />

2 Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern)<br />

wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.<br />

§4 Abs. 2 Satz 1 HGO (= §1 Abs.1 und 2 HSOG Gefahrenabwehr und zugewiesene Rechtsvorschriften)<br />

(2) 1 Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und<br />

Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben<br />

als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3 Die<br />

Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

§4 Abs. 2 Satz 2 HGO (= Verfolgungsbehörde §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten = OWIG))<br />

2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; erfolgt<br />

durch den 6. Abschnitt (§§ 71-80 HSOG) im Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung;<br />

man beachte der Verweis auf die HGO kam vom HSOG, also ist im §4 Abs.2 Satz 2 das HSOG nicht nur<br />

gemeint sondern genannt, weil von dort verwiesen wird auf die HGO.<br />

man beachte weiter der Satz in der Vorschrift geht weiter nachdem Semikolon als Satzzeichen ….das<br />

Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Damit ist wiederrum die HGO gemeint und genannt,<br />

welches wiederum im §4 Abs.2 Satz 3 HGO bestätigt wird.<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Den Polizeilichen <strong>Außendienst</strong> kausal gesehen zu den Gefahrenabwehrbehörden, spiegeln sich die ganzen<br />

Paragraphen wieder im polizeilichen <strong>Außendienst</strong>, außer §85 HSOG (Ober-/Bürgermeister: in), anstatt diesem<br />

ist es dann §90 HSOG (Sonderordnungsbehörden)<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Ordnungsbehörde, der Sonderordnungsbehörde <strong>Außendienst</strong>liche Aufgaben nach §1 Abs.1, 2, 3; §2, §3 Abs.1<br />

HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) und §90 HSOG (<br />

Sonderordnungsbehörden)!!!<br />

Sonderordnungsbehörden (§90) / örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1)<br />

Zu §2 und §3 HSOG, ist alles geschrieben worden, auf der vorhergehende Seite “Gefahrenabwehrbehörden…“<br />

§90 Satz 1 HSOG<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. das ist die direkte Zuweisung §1<br />

HSOG (siehe Überschrift des §1 HSOG), sowie besonderes Verwaltungsrecht (HSOG (§3 Abs.3 HSOG = StPO;<br />

OWIG)), weil §90 im HSOG steht.<br />

§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG ist der Verweis, was die örtliche Ordnungsbehörde ist, nämlich eine<br />

Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1 HSOG<br />

……<br />

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