21.02.2023 Aufrufe

Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

© Frank Vogler<br />

§ 54 HSOG – Rechtliche Grundlagen<br />

(1) Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges<br />

befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 55 bis 62 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes<br />

ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.<br />

Wie sich das regelt bei den Polizeibehörden mit der Hilfspolizei, wurde anfangs schon geschrieben etc., nun wie<br />

sieht es jetzt mit den Gefahrenabwehrbehörden und ihrem <strong>Außendienst</strong> aus????<br />

Laut HSOG, kann man Hilfspolizeibeamte: innen nur nach §99 HSOG bestellen, als Polizeibehörde (§91<br />

HSOG). Jetzt haben, aber Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1 HSOG - Verwaltungs-/Ordnungsbehörden),<br />

durch die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenerfüllung (Gefahrenabwehr - §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1 HSOG) mit<br />

ihrem vorgeschriebenen gesetzlichen Auftrag (§77 HSOG - Ordnungswidrigkeiten) als örtliche<br />

Ordnungsbehörde der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), dies zu gewährleisten, mit einem polizeilichen<br />

<strong>Außendienst</strong> (§3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG). Im HSOG wurde entsprechend für die Gefahrenabwehrbehörden,<br />

nichts Vergleichbares formuliert und definiert hinsichtlich, wie es für die Polizeibehörden geschrieben wurde<br />

und zwar mit der Funktionsbeschreibung einer Hilfspolizei als Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG. D.h.<br />

bestellte Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG durch die Polizeibehörde (§91 HSOG) sind, damit im<br />

Polizei(vollzugs)dienst. Schaut man sich den §99 HSOG genau an, ist dort nicht die Hilfspolizei direkt benannt,<br />

sondern es ist teilweise eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) beschrieben, in Form<br />

einer Paragraphen Vorschrift als Vorschrift des Paragraphen selbst §99, §55 HSOG i.V.m §3 Abs.3, §101<br />

Abs.2 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG wird zusätzlich §52 mit der Maßgabe des §63 HSOG gefordert.<br />

-------<br />

Kurzes Resümee:<br />

Polizeibehörden<br />

HiPo nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung (§91): §3 Abs.3, §52, §54, §55, §63, §99, §101 Abs.2 HSOG<br />

…….<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) und §85 HSOG (<br />

Allgemeine Ordnungsbehörden)!!!<br />

§3 Abs.1 Satz 1 HSOG<br />

(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr<br />

und weiterer Aufgaben nach § 1. §1 Abs.1, 2, 3, 6 HSOG <br />

§2 Satz 2, 3 HSOG<br />

2 Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3 Sie sind von den<br />

Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung<br />

durch Rechtsvorschrift begründet ist.<br />

§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 und Satz 2 (Verweis auf die Hess. Gemeindeordnung/Landkreisordnung mit jeweils<br />

§4 Abs.2)<br />

© Frank A. Vogler

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!