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Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Weiter im Kontext des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es….<br />

Also, das ganze wieder auseinandergezogen, nach §2 Satz 1 (Allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden):<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde Ober-/Bürgermeister: in (§85 HSOG); §2 Satz 2 (Verwaltungsaufgaben <br />

Innerdienstliche Tätigkeiten); §2 Satz 3 (gibt genau an wer und wo die Zuständigkeit innehat = Gemeinde und<br />

Landkreise<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §90 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde Bedienstete (gemäß §99); §90 Satz 3 gibt an es könnten Ministerien sein, diese<br />

wären, aber dann dem Besonderen Verwaltungsrecht unterworfen durch den Verweis auf §1 i.V.m. §3 Abs.1, 3<br />

HSOG im §90 Satz 1+2 HSOG, würde aber dann auch mit dem §2 Satz 3 HSOG, sowie mit §4 Abs. 2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO) und §85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3/4, Abs.4 HSOG kollidieren. D.h. Ein/e Landrat/Landrätin<br />

nimmt hier auch die Geschäftsführung als Sonderordnungsbehörde ein, sowie der/die Ober-/Bürgermeister: in<br />

bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Kreisfreie Gemarkungen unterliegen somit direkt dem jeweiligen<br />

Regierungspräsidium. D.h. weiter, dass HMdIS ist federführend in Bezug auf alles Polizeirechtliche mit ihren<br />

Regierungspräsidien im Bundesland Hessen (siehe §91 HSOG). Es heißt zwar Polizei- und Ordnungsrecht, aber<br />

vorherrschend ist und bleibt das Polizeirecht an sich, zwar ist das HSOG ein reines Gefahrenabwehrgesetz, nur<br />

es enthält in vielerlei Hinsicht polizeiliche Elemente in Form von eingreifenden Maßnahmen, sowie auch die,<br />

aus dem Strafrechtsgebiet (Strafprozessordnung) kommenden, aufzwängenden Maßnahmen (z.B. §52 HSOG).<br />

Damit ist ein polizeilicher <strong>Außendienst</strong> nach §1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG die örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde mit außendienstlichen Tätigkeiten.<br />

Beides nochmal hier hin geschrieben:<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde<br />

Bedienstete (gemäß §99; §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG) sind der Polizeiliche <strong>Außendienst</strong> der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) als örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG) einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1 HSOG)<br />

Polizeibehörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §91, §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG §54 Rechtliche Grundlagen für §52 HSOG,<br />

entsprechend §152 StPO, §152 GVG, §163 StPO; §47, §56 OWIG<br />

Gefahrenabwehrbehörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §90, gemäß §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG Gestattung nach StPO, OWIG i.V.m.<br />

HSOG = <strong>Einzelfallgesetz</strong> mit verschiedentlicher Rechtsgrundlagen als Definition des polizeilichen <strong>Außendienst</strong>es für §52<br />

HSOG, entsprechend §47, §56 OWIG; §152, §158 StPO; ggf. §152 GVG §163 StPO<br />

§3 Abs. 3 HSOG - Geltungsbereich<br />

(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62<br />

über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine<br />

abschließenden Regelungen enthält.<br />

© Frank A. Vogler

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