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Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Diesem Leitspruch entlehnend, setzen wir mal die Paragraphen ein….<br />

Bundes-/Rechtsebene<br />

StPO; OWIG<br />

Landes-/Rechtsebene<br />

Hess. Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) als oberste (Dienst-)Aufsichtsbehörde des Polizeirechts<br />

Landrat/Landrätin, eines Landkreises, als (Dienst-)Aufsichtsbehörde des Ordnungsrechts<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />

Kommunal-/Rechtsebene<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG; (Kreisfreie) Gemarkung<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2 Sie bleiben in ihrer Organisation und<br />

besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />

3 Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien<br />

Sonderordnungsbehörden sein.<br />

Im §90 Satz 3 HSOG steht Abweichend von Satz 1….(siehe unterstrichenen Satzteil), wenn also Ministerien<br />

Sonderordnungsbehörden sein können, dann kann das nur demzufolge sein, weil der <strong>Außendienst</strong> einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde nicht direkt unterweisungspflichtig ist, gegenüber einer Gefahrenabwehrbehörde, d.h.<br />

der <strong>Außendienst</strong> einer Gefahrenabwehrbehörde, wird zwar von der Hilfspolizei (§99) übernommen, ist aber<br />

direktiv verwaltet von den Polizeibehörden (§91).<br />

Kommentar zum letzten Absatz: Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden:….will eine sogenannte Stadt-<br />

/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. wirklich zurück unter die Vorherrschaft/Schirmherrschaft einer Polizeibehörde,<br />

so dass die Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. unter absoluter Weisungsbefugnis der Polizeibehörde steht,<br />

um dann sagen zu können, wir sind die “wirkliche“ Polizei nach Recht und Befugnis oder besinnt man sich doch<br />

nicht eher darauf mit dem nur führen der Bezeichnungen: Hilfspolizeibeamter: innen; Ordnungspolizeibeamter:<br />

innen; Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc.???<br />

Wenn man die Frage unbestritten mit Ja beantworten kann und will, würde es dem entgegen stehen, welche<br />

damalige Kollegen: innen erkämpft haben, nämlich, dass die Gefahrenabwehrbehörden ihren eigenen<br />

polizeilichen <strong>Außendienst</strong> bekommen und auch erhalten haben, somit wäre alles umsonst gewesen, was man<br />

1996 begonnen hat umzusetzen, in Bezug auf die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) und 2007 durch<br />

die Ämtertrennung komplett auf eigene Füße gestellt hat, jetzt sieht es sehr stark danach aus das man unbedingt<br />

die komplette Abteilung bzw. nur ein Sachgebiet zurückgeben will an das Ordnungsamt…..<br />

Es wird sich erlaubt, den polizeilichen <strong>Außendienst</strong> des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main, direkt zu<br />

benennen, diese Stadtpolizei wird in vielen Dingen als vorbildlicher Vorreiter, hinsichtlich ihrer Funktion als<br />

Stadtpolizei, positiv be-/genannt. Der Autor hat sich mal im Jahre 2022 auf die Socken gemacht und geschaut,<br />

was sich da außerhalb der Stadt Frankfurt, also wie es in den anderen Kommunen mit ihren Stadtpolizeien<br />

aussieht. Es konnten, aus persönlichen Gründen, sich nur 4 Stadtpolizeien anhand von Auswahlverfahren<br />

angeschaut werden und auch hier gibt es nur positives und vorbildliches zu vermelden, auch wie man sich als<br />

Stadtpolizei in anderen Gemeinden aufgestellt hat und gibt…..warum Auswahlverfahren???....ganz einfach, weil<br />

der Autor mit gewissen arroganten und selbstherrlichen Persönlichkeiten einer gewissen Behörde nichts mehr zu<br />

tun haben möchte und eben sich weg beworben hat, letz endlich wurde ein Auflösungsvertrag unterschrieben,<br />

egal ob eine neue Stelle gefunden wurde oder nicht……es betrifft nicht die genannte Stadtpolizei und<br />

Gefahrenabwehrbehörden außerhalb Frankfurts, wenn von Arroganz und Selbstherrlichkeit gesprochen wird…<br />

© Frank A. Vogler

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