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Stellungnahme - Polizeilicher Außendienst - Einzelfallgesetz

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Stellungnahme zum Bezug auf §3, §99 und §101 HSOG und die Gefahrenabwehrbehörden......es muss sogar eine Stellungnahme geschrieben werden, die die bedarfsgerechte Daseinsberechtigung des Außendienstes nachweist.......ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler

Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....

Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

Polizeibehörden (§1; §91; §101 HSOG)<br />

Hilfspolizei (§1; §91; §99 HSOG)<br />

<strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§99 HSOG)<br />

Sachverhalt:<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1 ; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §90; §100 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde<br />

Aufgabenstellung (HSOG)<br />

§1, §2, §3 HSOG<br />

Nach der Aufgabenstellung und –Erfüllung, gleichen sich beide Behördenarten, nur in der Rechtsstellung und<br />

der Aufgabenbewältigung unterscheiden sie sich, wegen der Ihnen zugewiesenen gesetzlichen Pflichterfüllung.<br />

Polizeibehörden (§91) = Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde (§152; §163 StPO; §152 GVG; §47; §56 OWIG)<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4) = Verfolgungsbehörde (§47; §56 OWIG; §152; §158 StPO)<br />

Weiterer Unterschied, liegt an ihren <strong>Außendienst</strong>en:<br />

Bei den Polizeibehörden ist, so ziemlich alles über die Polizeiverordnungen geregelt und wird dadurch<br />

abgehandelt in Bezug auf die Landespolizeien, auch die Hilfspolizei nach §99 HSOG für §91 HSOG, obwohl die<br />

Hilfspolizei direkt im Gesetz steht.<br />

Bei den Gefahrenabwehrbehörden ist, zwar auch einiges in den Gefahrenabwehrverordnungen zu finden, aber<br />

eben nichts, was dessen <strong>Außendienst</strong> an sich angeht. Das ist an sich nichts schlimmes, weil, wenn die<br />

Hilfspolizei (§99) der Polizeibehörden (§91) direkt im Gesetz steht, muss demzufolge auch der <strong>Außendienst</strong> der<br />

Gefahrenabwehrbehörden im Gesetz stehen.<br />

Wie lässt sich dieser <strong>Außendienst</strong> jetzt raus lesen aus dem HSOG?<br />

Ganz einfach über die Normenhierachie und den Vorschriften des HSOG in Bezug auf die<br />

Gefahrenabwehrbehörden….<br />

Paragraphen wären:<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />

Normenhierachie<br />

Auf Landesebene (HSOG) bestellt, um auf Kommunalebene ((Kreisfreie) Gemarkung) in der<br />

Bundesebene Straftaten (StPO) und Ordnungswidrigkeiten (OWIG) zu erforschen und zu<br />

verfolgen<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Diesem Leitspruch entlehnend, setzen wir mal die Paragraphen ein….<br />

Bundes-/Rechtsebene<br />

StPO; OWIG<br />

Landes-/Rechtsebene<br />

Hess. Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) als oberste (Dienst-)Aufsichtsbehörde des Polizeirechts<br />

Landrat/Landrätin, eines Landkreises, als (Dienst-)Aufsichtsbehörde des Ordnungsrechts<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG<br />

Kommunal-/Rechtsebene<br />

§1 Abs.1; §2 Satz 1; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §90; §100 HSOG; (Kreisfreie) Gemarkung<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2 Sie bleiben in ihrer Organisation und<br />

besonderen Zuständigkeit unberührt.<br />

3 Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien<br />

Sonderordnungsbehörden sein.<br />

Im §90 Satz 3 HSOG steht Abweichend von Satz 1….(siehe unterstrichenen Satzteil), wenn also Ministerien<br />

Sonderordnungsbehörden sein können, dann kann das nur demzufolge sein, weil der <strong>Außendienst</strong> einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde nicht direkt unterweisungspflichtig ist, gegenüber einer Gefahrenabwehrbehörde, d.h.<br />

der <strong>Außendienst</strong> einer Gefahrenabwehrbehörde, wird zwar von der Hilfspolizei (§99) übernommen, ist aber<br />

direktiv verwaltet von den Polizeibehörden (§91).<br />

Kommentar zum letzten Absatz: Hier muss ganz klar die Frage gestellt werden:….will eine sogenannte Stadt-<br />

/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. wirklich zurück unter die Vorherrschaft/Schirmherrschaft einer Polizeibehörde,<br />

so dass die Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc. unter absoluter Weisungsbefugnis der Polizeibehörde steht,<br />

um dann sagen zu können, wir sind die “wirkliche“ Polizei nach Recht und Befugnis oder besinnt man sich doch<br />

nicht eher darauf mit dem nur führen der Bezeichnungen: Hilfspolizeibeamter: innen; Ordnungspolizeibeamter:<br />

innen; Stadt-/Ordnungs-/Verkehrspolizei etc.???<br />

Wenn man die Frage unbestritten mit Ja beantworten kann und will, würde es dem entgegen stehen, welche<br />

damalige Kollegen: innen erkämpft haben, nämlich, dass die Gefahrenabwehrbehörden ihren eigenen<br />

polizeilichen <strong>Außendienst</strong> bekommen und auch erhalten haben, somit wäre alles umsonst gewesen, was man<br />

1996 begonnen hat umzusetzen, in Bezug auf die Verkehrsüberwachung (Städt. Verkehrspolizei) und 2007 durch<br />

die Ämtertrennung komplett auf eigene Füße gestellt hat, jetzt sieht es sehr stark danach aus das man unbedingt<br />

die komplette Abteilung bzw. nur ein Sachgebiet zurückgeben will an das Ordnungsamt…..<br />

Es wird sich erlaubt, den polizeilichen <strong>Außendienst</strong> des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main, direkt zu<br />

benennen, diese Stadtpolizei wird in vielen Dingen als vorbildlicher Vorreiter, hinsichtlich ihrer Funktion als<br />

Stadtpolizei, positiv be-/genannt. Der Autor hat sich mal im Jahre 2022 auf die Socken gemacht und geschaut,<br />

was sich da außerhalb der Stadt Frankfurt, also wie es in den anderen Kommunen mit ihren Stadtpolizeien<br />

aussieht. Es konnten, aus persönlichen Gründen, sich nur 4 Stadtpolizeien anhand von Auswahlverfahren<br />

angeschaut werden und auch hier gibt es nur positives und vorbildliches zu vermelden, auch wie man sich als<br />

Stadtpolizei in anderen Gemeinden aufgestellt hat und gibt…..warum Auswahlverfahren???....ganz einfach, weil<br />

der Autor mit gewissen arroganten und selbstherrlichen Persönlichkeiten einer gewissen Behörde nichts mehr zu<br />

tun haben möchte und eben sich weg beworben hat, letz endlich wurde ein Auflösungsvertrag unterschrieben,<br />

egal ob eine neue Stelle gefunden wurde oder nicht……es betrifft nicht die genannte Stadtpolizei und<br />

Gefahrenabwehrbehörden außerhalb Frankfurts, wenn von Arroganz und Selbstherrlichkeit gesprochen wird…<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Weiter im Kontext des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es….<br />

Also, das ganze wieder auseinandergezogen, nach §2 Satz 1 (Allg. Ordnungs-/Sonderordnungsbehörden):<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4; §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde Ober-/Bürgermeister: in (§85 HSOG); §2 Satz 2 (Verwaltungsaufgaben <br />

Innerdienstliche Tätigkeiten); §2 Satz 3 (gibt genau an wer und wo die Zuständigkeit innehat = Gemeinde und<br />

Landkreise<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1; §2 Satz 1, 2, 3; §77 Abs. 3 Satz 1; §90 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde Bedienstete (gemäß §99); §90 Satz 3 gibt an es könnten Ministerien sein, diese<br />

wären, aber dann dem Besonderen Verwaltungsrecht unterworfen durch den Verweis auf §1 i.V.m. §3 Abs.1, 3<br />

HSOG im §90 Satz 1+2 HSOG, würde aber dann auch mit dem §2 Satz 3 HSOG, sowie mit §4 Abs. 2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO) und §85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3/4, Abs.4 HSOG kollidieren. D.h. Ein/e Landrat/Landrätin<br />

nimmt hier auch die Geschäftsführung als Sonderordnungsbehörde ein, sowie der/die Ober-/Bürgermeister: in<br />

bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Kreisfreie Gemarkungen unterliegen somit direkt dem jeweiligen<br />

Regierungspräsidium. D.h. weiter, dass HMdIS ist federführend in Bezug auf alles Polizeirechtliche mit ihren<br />

Regierungspräsidien im Bundesland Hessen (siehe §91 HSOG). Es heißt zwar Polizei- und Ordnungsrecht, aber<br />

vorherrschend ist und bleibt das Polizeirecht an sich, zwar ist das HSOG ein reines Gefahrenabwehrgesetz, nur<br />

es enthält in vielerlei Hinsicht polizeiliche Elemente in Form von eingreifenden Maßnahmen, sowie auch die,<br />

aus dem Strafrechtsgebiet (Strafprozessordnung) kommenden, aufzwängenden Maßnahmen (z.B. §52 HSOG).<br />

Damit ist ein polizeilicher <strong>Außendienst</strong> nach §1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90 HSOG die örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde mit außendienstlichen Tätigkeiten.<br />

Beides nochmal hier hin geschrieben:<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Sonderordnungsbehörde<br />

Bedienstete (gemäß §99; §3 Abs.3; §101 Abs.2 HSOG) sind der Polizeiliche <strong>Außendienst</strong> der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) als örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG) einer<br />

Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1 HSOG)<br />

Polizeibehörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §91, §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG §54 Rechtliche Grundlagen für §52 HSOG,<br />

entsprechend §152 StPO, §152 GVG, §163 StPO; §47, §56 OWIG<br />

Gefahrenabwehrbehörde:<br />

Hilfspolizist: in (§1, §90, gemäß §99 HSOG) §3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG Gestattung nach StPO, OWIG i.V.m.<br />

HSOG = <strong>Einzelfallgesetz</strong> mit verschiedentlicher Rechtsgrundlagen als Definition des polizeilichen <strong>Außendienst</strong>es für §52<br />

HSOG, entsprechend §47, §56 OWIG; §152, §158 StPO; ggf. §152 GVG §163 StPO<br />

§3 Abs. 3 HSOG - Geltungsbereich<br />

(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62<br />

über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine<br />

abschließenden Regelungen enthält.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

§ 54 HSOG – Rechtliche Grundlagen<br />

(1) Sind die Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges<br />

befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 55 bis 62 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes<br />

ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.<br />

Wie sich das regelt bei den Polizeibehörden mit der Hilfspolizei, wurde anfangs schon geschrieben etc., nun wie<br />

sieht es jetzt mit den Gefahrenabwehrbehörden und ihrem <strong>Außendienst</strong> aus????<br />

Laut HSOG, kann man Hilfspolizeibeamte: innen nur nach §99 HSOG bestellen, als Polizeibehörde (§91<br />

HSOG). Jetzt haben, aber Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1 HSOG - Verwaltungs-/Ordnungsbehörden),<br />

durch die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenerfüllung (Gefahrenabwehr - §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1 HSOG) mit<br />

ihrem vorgeschriebenen gesetzlichen Auftrag (§77 HSOG - Ordnungswidrigkeiten) als örtliche<br />

Ordnungsbehörde der Sonderordnungsbehörde (§90 HSOG), dies zu gewährleisten, mit einem polizeilichen<br />

<strong>Außendienst</strong> (§3 Abs.3, §101 Abs.2 HSOG). Im HSOG wurde entsprechend für die Gefahrenabwehrbehörden,<br />

nichts Vergleichbares formuliert und definiert hinsichtlich, wie es für die Polizeibehörden geschrieben wurde<br />

und zwar mit der Funktionsbeschreibung einer Hilfspolizei als Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG. D.h.<br />

bestellte Hilfspolizeibeamten: innen nach §99 HSOG durch die Polizeibehörde (§91 HSOG) sind, damit im<br />

Polizei(vollzugs)dienst. Schaut man sich den §99 HSOG genau an, ist dort nicht die Hilfspolizei direkt benannt,<br />

sondern es ist teilweise eine Tätigkeitsbeschreibung (=Funktions-/Stellenbeschreibung) beschrieben, in Form<br />

einer Paragraphen Vorschrift als Vorschrift des Paragraphen selbst §99, §55 HSOG i.V.m §3 Abs.3, §101<br />

Abs.2 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG wird zusätzlich §52 mit der Maßgabe des §63 HSOG gefordert.<br />

-------<br />

Kurzes Resümee:<br />

Polizeibehörden<br />

HiPo nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung (§91): §3 Abs.3, §52, §54, §55, §63, §99, §101 Abs.2 HSOG<br />

…….<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) und §85 HSOG (<br />

Allgemeine Ordnungsbehörden)!!!<br />

§3 Abs.1 Satz 1 HSOG<br />

(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr<br />

und weiterer Aufgaben nach § 1. §1 Abs.1, 2, 3, 6 HSOG <br />

§2 Satz 2, 3 HSOG<br />

2 Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. 3 Sie sind von den<br />

Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung<br />

durch Rechtsvorschrift begründet ist.<br />

§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 und Satz 2 (Verweis auf die Hess. Gemeindeordnung/Landkreisordnung mit jeweils<br />

§4 Abs.2)<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

§85 Abs.1 Satz 2:<br />

2 Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern)<br />

wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung<br />

und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.<br />

§4 Abs. 2 Satz 1 HGO (= §1 Abs.1 und 2 HSOG Gefahrenabwehr und zugewiesene Rechtsvorschriften)<br />

(2) 1 Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und<br />

Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. 2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben<br />

als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3 Die<br />

Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

§4 Abs. 2 Satz 2 HGO (= Verfolgungsbehörde §77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten = OWIG))<br />

2 Ihnen können durch Gesetz (HSOG) weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; erfolgt<br />

durch den 6. Abschnitt (§§ 71-80 HSOG) im Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung;<br />

man beachte der Verweis auf die HGO kam vom HSOG, also ist im §4 Abs.2 Satz 2 das HSOG nicht nur<br />

gemeint sondern genannt, weil von dort verwiesen wird auf die HGO.<br />

man beachte weiter der Satz in der Vorschrift geht weiter nachdem Semikolon als Satzzeichen ….das<br />

Gesetz (HGO) hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Damit ist wiederrum die HGO gemeint und genannt,<br />

welches wiederum im §4 Abs.2 Satz 3 HGO bestätigt wird.<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1 Abs.1, §2 , §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1, §100 HSOG) =<br />

allgemeine Ordnungsbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörden Innerdienstliche Aufgaben nach §1 Abs. 1, 2,<br />

3, 6; §2, §3 Abs.1 HSOG<br />

Den Polizeilichen <strong>Außendienst</strong> kausal gesehen zu den Gefahrenabwehrbehörden, spiegeln sich die ganzen<br />

Paragraphen wieder im polizeilichen <strong>Außendienst</strong>, außer §85 HSOG (Ober-/Bürgermeister: in), anstatt diesem<br />

ist es dann §90 HSOG (Sonderordnungsbehörden)<br />

<strong>Polizeilicher</strong> <strong>Außendienst</strong> (§1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, §77 Abs. 3 Satz 1, §90, §100 HSOG) = örtliche<br />

Ordnungsbehörde, der Sonderordnungsbehörde <strong>Außendienst</strong>liche Aufgaben nach §1 Abs.1, 2, 3; §2, §3 Abs.1<br />

HSOG<br />

Man beachte §3 HSOG (Geltungsbereich), §2 HSOG (Aufgabenbegrenzung) und §90 HSOG (<br />

Sonderordnungsbehörden)!!!<br />

Sonderordnungsbehörden (§90) / örtliche Ordnungsbehörde (§77 Abs. 3 Satz 1)<br />

Zu §2 und §3 HSOG, ist alles geschrieben worden, auf der vorhergehende Seite “Gefahrenabwehrbehörden…“<br />

§90 Satz 1 HSOG<br />

1 Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere<br />

Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. das ist die direkte Zuweisung §1<br />

HSOG (siehe Überschrift des §1 HSOG), sowie besonderes Verwaltungsrecht (HSOG (§3 Abs.3 HSOG = StPO;<br />

OWIG)), weil §90 im HSOG steht.<br />

§77 Abs. 3 Satz 1 HSOG ist der Verweis, was die örtliche Ordnungsbehörde ist, nämlich eine<br />

Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1 HSOG<br />

……<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Fehlt nur noch der/die<br />

HiPo/s gemäß nach §99 HSOG:<br />

Tätigkeitsbeschreibung: §3 Abs.3 (§52, §63), §99 (§55), §101 Abs.2 HSOG (+ örtliche Sonderordnungsbehörde<br />

(§1, §2, §3, §77, §90, §100))<br />

……<br />

Damit sind wir beim entstandenen Problem, welches da wäre, die Polizeibehörden (siehe §91 HSOG) an sich,<br />

sind klar hierarchisch strukturiert in ihrer Art und Weise mit ihren <strong>Außendienst</strong>en, durch ihre<br />

Polizeiverordnungen usw., die Gefahrenabwehrbehörden eben auch, halt auf mehrere Paragraphen innerhalbes<br />

des HSOG verteilt, haben dementsprechend auch ihre Gefahrenabwehrverordnungen diesbezüglich, aber ein<br />

Blick in den 6. Abschnitt des HSOG gibt, durch die dort niedergeschriebenen Vorschriften, Auskunft darüber<br />

wie Gefahrenabwehrverordnungen auszugestalten sind (§71, §76, §78 HSOG Textlicher Inhalt und<br />

Außenwirkung). Explizit diesen 3 genannten Paragraphen nach ist es nicht erlaubt, eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) hinsichtlich Uniformierter Kräfte für Gefahrenabwehrbehörden<br />

auszugestalten, weil diese auch polizeiliche Aufgaben mit übernehmen können/könnten. Polizeiliche Aufgaben<br />

werden in erster Linie von Polizeibehörden ausgeführt (siehe §91 HSOG) durch ihre teils Uniformierten Kräfte<br />

(Polizeivollzugsbeamte: innen, etc.) und mit §99 HSOG haben sie sogar eine Hilfspolizei für noch besondere<br />

Bereiche.<br />

§91 HSOG<br />

(1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen.<br />

(2) …..<br />

Den Absatz 1 mal weiter geschrieben, bezogen auf das Wort “werden“:<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, können aber auch von….<br />

oder<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen, müssen dann aber auch….<br />

Mit dem Absatz 1 ist ganz klar bestimmt, dass Polizeibehörden (§91 HSOG) primär die polizeilichen Aufgaben<br />

übernehmen, es besteht aber die Möglichkeit, dass andere Behörden, genannt im §1 Abs.1 HSOG, auch mit<br />

einem polizeilichen <strong>Außendienst</strong> teils diesen Aufgabenbereich mit übernehmen dürfen, als gleichgeschaltete,<br />

gleichgestellte, gleichwertige Partner gegenüber den Polizeibehörden nach §1 Abs.1 und 6 HSOG.<br />

Also, um den Gefahrenabwehrbehörden, eine gleiche hierarische Struktur und eine Tätigkeitsbeschreibung<br />

(=Funktions-/Stellenbeschreibung) für teils uniformierte Kräfte zu geben, wie bei den Polizeibehörden (siehe<br />

§91 HSOG), müsste das HSOG neu geschrieben werden, wenn dies aber gewollt worden wäre zu damaliger Zeit,<br />

hätte man es damals schon so niedergeschrieben. Über die Gefahrenabwehrverordnungen ist es auch nicht<br />

erlaubt (explizit durch: §71, §76, §78 HSOG), bliebe noch, dass das Hessische Ministerium des Innern und für<br />

Sport (HMdIS) einen Erlass erteilt, würde aber damit im Ministerium selbst gelten, sowie dem HSOG entgegen<br />

stehen und somit gesetzwidrig sein.<br />

Damit ist der Einzelfall geschaffen für die einer örtlich ansässigen Gefahrenabwehrbehörde, aber für jede<br />

Gefahrenabwehrbehörde im Einzelnen des Bundesland Hessen in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Zum Verständnis: als Bedienstete/r einer Gefahrenabwehrbehörde ist die Polizeiverordnung hinsichtlich der<br />

ausgestalteten <strong>Außendienst</strong>tätigkeit nicht maßgeblich, weil der/die Bedienstete/r Angehörige/r einer<br />

Verwaltungsbehörde (Gefahrenabwehrbehörde) ist und nicht Angehörige/r einer Polizeibehörde. Im<br />

<strong>Außendienst</strong> an sich besteht kein Problem, weil da das HSOG durch §1 mit dem jeweiligen Rechtsgebiet<br />

angewendet wird.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Bleiben dem nach nur 2 Möglichkeiten:<br />

1. Ein polizeilicher <strong>Außendienst</strong>, einer Gefahrenabwehrbehörde, wird direktiv durch die Polizeibehörde (§91<br />

HSOG) verwaltet und unterliegt ihrer Weisungsbefugnis Kommunaler Vollzugsdienst, mit<br />

Vollzugsaufgaben Primär in der polizeilichen Gefahrenabwehr, Sekundär in der Gefahrenabwehr<br />

2. Man erschafft ein <strong>Einzelfallgesetz</strong>, welches den polizeilichen <strong>Außendienst</strong> einer Gefahrenabwehrbehörde<br />

aufzeigt in der Ausgestaltung seiner <strong>Außendienst</strong>tätigkeiten nach §99 HSOG, sowie auch Laufbahnen nach<br />

§99 Abs.4 Nr.3 HSOG Kommunaler Verwaltungsdienst, mit Vollzugsaufgaben Primär in der<br />

Gefahrenabwehr, Sekundär in der polizeilichen Gefahrenabwehr<br />

<strong>Einzelfallgesetz</strong>e und ihr Verbot durch Art. 19 Grundgesetz (GG)<br />

Bevor man darüber etwas aussagen kann, muss man erst mal den Sachverhalt im Einzelnen beleuchten und dann<br />

schauen ob das Verbot nach Art. 19 GG wirklich zutrifft.<br />

Man kann gerne hier nachschauen in Bezug auf Art. 19 GG (https://www.bundestag.de/gg)<br />

Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong><br />

Ein <strong>Einzelfallgesetz</strong> oder Individualgesetz, ist eine Rechtsnorm (bestehend aus Rechtssätzen, Grundlage(n)), die<br />

nicht generell-abstrakt, sondern nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt im Einzelfall, anwendbar<br />

ist.<br />

Laut Verfassungsrecht<br />

Sind <strong>Einzelfallgesetz</strong>e Maßnahmengesetze, die so konkret verfasst sind, dass nur ganz bestimmte Adressaten,<br />

nur ein einziger Adressat oder ein bestimmter Fall betroffen ist.<br />

Um <strong>Einzelfallgesetz</strong>e handelt es sich auch, wenn der Tatbestand der gesetzlichen Reglung zwar abstrakt-generell<br />

formuliert ist, das Gesetz aber nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. Solche Gesetze sind<br />

verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zulässig (Art. 19 GG).<br />

Verbot des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es<br />

Art. 19 GG Absatz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines<br />

Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.<br />

Somit ist das “<strong>Einzelfallgesetz</strong> in Form einer Ermächtigung zur Befugnis als Gesetzliche Gestattung“<br />

Rechtens und Zulässig, nach Art. 19 GG,<br />

sowie nach dem derzeit geltenden Verfassungsrecht<br />

der Bundesrepublik Deutschland und ihrer individuellen Gesetz Gestaltung<br />

Sachverhalt auf eine Person als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsbefugnisse nach §152 Strafprozessordnung (StPO) und §47, §56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWIG); Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen):<br />

Teil III (Gesetzliche Rechtsgrundlage der Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

Laut der “Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong>“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt auf eine Person im Einzelfall gegeben, weil es im §3 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>es (Anhang B.1<br />

(B.1.1-B.1.3) nur ein/e namentliche/r Vertreter/in (Bedienstete/r) seiner/ihrer Behörde sein kann, die auch noch<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

zusätzlich im Besitz, einer Bestellung nach §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG sein muss,<br />

gefordert durch §3 Abs.3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, für die Anwendbarkeit und<br />

Einsetzbarkeit des unmittelbaren Zwanges an sich (§52 HSOG) und ihre Hilfsmittel (§55 HSOG). Des Weiteren,<br />

ist durch §1 des <strong>Einzelfallgesetz</strong>tes (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3) der zulässige örtliche Geltungsbereich, sowie<br />

durch §2 die sachliche, örtliche geltende Zulässigkeit auf eine, in der Bundesrepublik Deutschland des<br />

Bundesland Hessen, angesiedelt, örtlich ansässige Gefahrenabwehrbehörde voll beschränkt.<br />

Auszug aus dem <strong>Einzelfallgesetz</strong> (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3):<br />

§1<br />

Zulässiger örtlicher Geltungsbereich<br />

Der zulässige Geltungsbereich gilt nur in Hessen, welches ein Bundesland, der Bundesrepublik Deutschland ist,<br />

gemäß der ersten Fassung, des Grundgesetzes (GG) von 1949.<br />

§2<br />

Sachliche örtliche Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese Rechtliche Grundlage (Anhang B.1.1) gilt nach Bundes-/Landesrecht und auf Kommunalebene; nur für<br />

die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, ausschließlich nur in Verbindung mit<br />

der Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach §47 HSOG, der wiederum einen Verwaltungsakt des Hessischen<br />

Verwaltungsverfahrengesetzes nach §35 voraussetzt, durch §1 HSOG; einer örtlich, ansässigen<br />

Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsbehörden, Verwaltungsbehörden) nach §1 Abs.1, §2, §3 Abs.1, 3, §77 Abs.3<br />

Satz 1, §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 Satz 2, §89, §90, §100, §101 Abs.2 HSOG; §4 Abs.2 Hessische<br />

Gemeindeordnung (HGO), §4 Abs.2 Hessische Landkreisordnung (HKO); §152, §158, §161, §163<br />

Strafprozessordnung (StPO), §152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); §35, §36 Abs.1 Nr.1, §37, §47, §56, §57<br />

Abs.1, §58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG).<br />

§3<br />

Zulässigkeit und Geltung<br />

Diese Rechtliche Grundlage (Anhang B.1.1; B.1.2) gilt nur für; den/die namentliche(n) Vertreter(in)<br />

(Bedienstete (Angestellte(r)/Beamter/Beamtin)) der genannten Behörde in der (kreisfreien) Gemarkung (§100<br />

HSOG); deren Inhaber/in, im Besitz einer Bestellung (Teil I) zum Hilfspolizeibeamter/in nach §99 Abs.1, 2, 3<br />

Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2 und 3 HSOG ist.<br />

Sachverhalt auf eine Maßnahme als Sachverhalt des Eingriffs im Einzelfall<br />

(Eingriffsmaßnahmen durch §36 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach §8, §11, §52, §55 HSOG (ggf. i.V.m.<br />

§43, §45 StVO; Lt. HSOG ist jeder Fall einzeln zu Prüfen)<br />

Rechtsgrundlage als Ausbildungsgrundlage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />

(inbegriffen der zu bewertende Einzelfall für das Eingriffsrecht in Punkt: 1.3, 3)<br />

Laut der “Definition <strong>Einzelfallgesetz</strong>“ (konkret übereinstimmend mit dem Verfassungsrecht und Art.19 GG), ist<br />

der Sachverhalt einer Maßnahme im Einzelfall gegeben, weil Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses,<br />

des Ausfalles einer Lichtsignal-/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), ggf. durch die technische Einrichtung,<br />

mutwillige Zerstörung, Naturkatastrophen, etc., wird durch das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung (HSOG), explizit durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht erteilt, eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen (Anschein-)Gefahr, durch die immer wieder im Anschein<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

auftretenden gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr als ausreichender Menge angeordnete und aufgestellte Vz. vorhanden<br />

sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen Verkehrssituation, in<br />

vielen Fällen damit, überfordert sein können/könnten (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)).<br />

Zwei Beispiele einer Gebrauchsweise von Absicherungsgegenständen nach §55 Abs.1-3 HSOG durch §1, §8,<br />

§10, §11, §52 HSOG i.V.m. §43, §45 StVO, als leitende Verkehrsmaßnahme, dem Zwecke der<br />

Verkehrssicherungspflicht des Allgemeinwohles dienlich:<br />

1. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - eines der bereitgestellten Dienstfahrzeuge als Hilfsmittel zum absperren/absichern von Straßen,<br />

Plätzen und anderweitigem Gelände in der oben genannten Gemarkung, wenn es die Maßnahme<br />

Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie ermächtigt und befugt Fahrzeuge unter Verwendung<br />

der Sonder- und/oder Wegerechte mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht und/oder<br />

Einsatzhorn) zu führen nach §35 und §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 und nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55 Abs.1, 2<br />

HSOG - als Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO - Vz. 600 StVO<br />

(Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz. 615/616 StVO (Fahrbare<br />

Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert, aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger<br />

der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der Rettungskräfte (Feuerwehr) und/oder der<br />

Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW) ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten<br />

Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO zur Verfügung, wenn nötig.<br />

Nach Art. 19 GG erfolgt weder eine Einschränkung durch ein Gesetz noch durch einen Grund auf ein Gesetz,<br />

weil der Grund auf ein Gesetz bzw. das Gesetz selbst nicht ausschlaggebend sind, da die Maßnahmen an sich,<br />

welche durch die Vorschriften der einzelnen Paragraphen beschrieben sind, in ihrer Anwendungsart und<br />

Durchführungsweise, die Einschränkung nicht nur vorrausetzen, sondern auch billigend voll in Kauf nehmen,<br />

welche als das gegebene, mildeste, angemessene, geeignete, bedarfsgerechte, erforderliche, zweckdienliche<br />

Mittel zu sein scheint, um damit das Ziel zu erreichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder<br />

Ordnung.<br />

Dies ist, nach dem hiesigen Rechtssystem, als das der zu vorgebenden Normen, ein <strong>Einzelfallgesetz</strong> oder auch<br />

Individualgesetz (Rechtsgrundlagen, Rechtssätze, Rechtsnorm) (siehe (Anhang B.1 (B.1.1-B.1.3)), in diesem<br />

Fall sogar ein Ermächtigungs- und Befugnisgesetz, aber ausschließlich in Bezug auf einen polizeilichen<br />

<strong>Außendienst</strong> einer örtlichen Gefahrenabwehrabwehrbehörde, die im Bundesland Hessen der Bundesrepublik<br />

Deutschland ansässig ist, immer im Hinblick/Fokus des §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG, der mit §3<br />

Abs.3 HSOG gebunden ist und diese dadurch mit §101 Abs.2 HSOG zusätzlich unzertrennlich verbunden sind.<br />

Hofheim, den 28.02.2023<br />

© Frank A. Vogler

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