Vorwort / Status der Hilfspolizei

Die Frage auf der 1. Seite, kann schon dahingehend beantwortet werden mit: Hilfspolizei und die Gefahrenabwehrbehörden sind untrennbar miteinander verbunden......des Weiteren, muss gesagt werden die Hilfspolizei ist nicht im Vollzugsdienst, trotz das diese tätig ist/wird in der Strafverfolgung......lesbarkeit der Zeichnung (wie unten, so oben) d.h. von unten nach oben lesen oder umgekehrt.....ist Bestandteil von Teil "A"+"B"...... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu Die Frage auf der 1. Seite, kann schon dahingehend beantwortet werden mit: Hilfspolizei und die Gefahrenabwehrbehörden sind untrennbar miteinander verbunden......des Weiteren, muss gesagt werden die Hilfspolizei ist nicht im Vollzugsdienst, trotz das diese tätig ist/wird in der Strafverfolgung......lesbarkeit der Zeichnung (wie unten, so oben) d.h. von unten nach oben lesen oder umgekehrt.....ist Bestandteil von Teil "A"+"B"......

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

14.02.2023 Aufrufe

© Frank Vogler Damit lässt sich schon einiges Raus lesen in Bezug der HiPo (§99) Laut diesem Inhaltsverzeichnisses (Auszug dem HSOG) Haben wir: 1. Gefahrenabwehrbehörden (§1, §85, §90, §100) 2. Polizeibehörden (§1, §91, §101) 3. Immer wieder die Diskussion HiPo (§99), die im dritten Abschnitt (Polizeibehörden) aufgeführt sind Ich habe im Dokument, genau ausgearbeitet wie es sich verhält zwischen den Gefahrenabwehrbehörden (Verfolgungsbehörden) und den Polizeibehörden (Strafverfolgungsbehörden), in ihrer Rechtsstellung (siehe die Begriffe in den Klammern, nach dem HSOG Hier mal den Link zum Abruf und wenn man möchte zum Nachlesen https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongrundrechten-durch-zwangsmassnahmen ….sollte der Yumpu-Player den Link nicht anzeigen zum drauf klicken, dann einfach bei Google eingeben frank vogler yumpu und dann den link auswählen 40 Gratis Magazine von Frank Vogler – Yumpu…und dort auf der Hauptseite das Dokument wählen Jetzt werde ich das gleiche machen in Bezug auf die HiPo (§99) Der Unterschied ist: es werden Menschen 1. Nach §99 HSOG bestellt Und es gibt Menschen 2. Die nach/gemäß §99 HSOG bestellt worden sind. Als fangen wir mal an: Polizeibehörden (§1, §91, §101) können nach §99 HSOG Hilfspolizeibeamte: innen (HiPo) bestellen. Diese HiPo’s unterliegen, in der Unterweisungspflicht den Polizeibehörden (§91), sowie den bis Dato geltenden Polizeiverordnungen (mit ihren rechtlichen Grundlagen, Sonderlaufbahnen, usw.), können aber nach §99 Abs. 4 Nr.3 HSOG sogar verschiedentliche polizeiliche Laufbahnen beschreiten, sofern diese Laufbahnen festgelegt wurden. So steht es im Gesetz und damit ist diese Art der Hilfspolizei der Polizeibehörden beschrieben, definiert und festgelegt nach §99 HSOG. © Frank A. Vogler

© Frank Vogler Gefahrenabwehrbehörden (§1, §85, §90, §100) können, durch ihre geschaltete gleichgestellte Rechtsstellung gegenüber den Polizeibehörden (§91 HSOG), nach §1, §2, §3 HSOG als “Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)“ (Auftragsangelegenheit: §77 HSOG), Bedienstete, mit Sonderermächtigungen und -Befugnissen ausstatten nach §1, §3 Abs.1, 3, §52, §63, §101 Abs.2 HSOG und die nach (oder auch gemäß) §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG bestellen. Somit sind diese Bedienstete, der Rechtsstellung ihrer Angehörigen Behörde, gleichgestellt den Polizeivollzugsbeamten: innen. Damit können, sie nach §99 Abs.1 Satz 1 HSOG, die Bezeichnung “Hilfspolizeibeamtin oder Hilfspolizeibeamter“ oder in Landkreisen oder Gemeinden “Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter“ führen…..vieler Orts führen, von diesem im polizeilichen Rechtswesen angesiedelte Behörden, dessen bereitgestellter Außendienst die Namen Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei, sind dann aber eben im eigentlichen Sinne des §1 Abs.1 HOSG eine Verwaltungspolizei oder als Bezeichnung wäre schöner und Zeitgemäßer Gefahrenabwehrpolizei. Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer Gefahrenabwehrbehörde: Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Besonderes Verwaltungsrecht (Eingriffsrecht: HSOG (StPO; OWIG)) Abteilung 3= Ausnahmegenehmigungen, Fahrerlaubnisse Allg. Verwaltungsrecht Unterscheidung der Definitionen: Definition: Strafverfolgungsbehörde Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen. §152 (Legalitätsgrundsatz), §163 (Legalitätsprinzip) StPO, §152 GVG; §47 (Verfolgungsgrundsatz/-Prinzip), §53 (Opportunitätsprinzip), §56 (Opportunitätsgrundsatz) OWIG Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften und die Polizeien (in Deutschland die Landespolizeien, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt), aber auch die Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren Steuerfahndungsdienststellen. Die Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie die Strafprozessordnung (StPO), an. Definition: Verfolgungsbehörde Ist eine Behörde, deren Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine Straftat sind. §47 (Verfolgungsgrundsatz/-Prinzip), §56 (Opportunitätsgrundsatz) OWIG; §152 (Legalitätsgrundsatz), §158 StPO Weiterer signifikanter Unterschied, zwischen den Polizeibehörden mit ihrer Hilfspolizei und den Gefahrenabwehrbehörden mit ihren polizeilichen Außendienst ist: © Frank A. Vogler

© Frank Vogler<br />

Damit lässt sich schon einiges Raus lesen in Bezug <strong>der</strong> HiPo (§99)<br />

Laut diesem Inhaltsverzeichnisses (Auszug dem HSOG)<br />

Haben wir:<br />

1. Gefahrenabwehrbehörden (§1, §85, §90, §100)<br />

2. Polizeibehörden (§1, §91, §101)<br />

3. Immer wie<strong>der</strong> die Diskussion HiPo (§99), die im dritten Abschnitt<br />

(Polizeibehörden) aufgeführt sind<br />

Ich habe im Dokument, genau ausgearbeitet wie es sich verhält zwischen den<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verfolgungsbehörden) und den Polizeibehörden<br />

(Strafverfolgungsbehörden), in ihrer Rechtsstellung (siehe die Begriffe in den<br />

Klammern, nach dem HSOG<br />

Hier mal den Link zum Abruf und wenn man möchte zum Nachlesen<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongrundrechten-durch-zwangsmassnahmen<br />

….sollte <strong>der</strong> Yumpu-Player den Link nicht anzeigen zum drauf klicken, dann<br />

einfach bei Google eingeben frank vogler yumpu und dann den link auswählen<br />

40 Gratis Magazine von Frank Vogler – Yumpu…und dort auf <strong>der</strong> Hauptseite das Dokument wählen<br />

Jetzt werde ich das gleiche machen in Bezug auf die HiPo (§99)<br />

Der Unterschied ist:<br />

es werden Menschen<br />

1. Nach §99 HSOG bestellt<br />

Und es gibt Menschen<br />

2. Die nach/gemäß §99 HSOG bestellt worden sind.<br />

Als fangen wir mal an:<br />

Polizeibehörden (§1, §91, §101) können nach §99 HSOG <strong>Hilfspolizei</strong>beamte:<br />

innen (HiPo) bestellen. Diese HiPo’s unterliegen, in <strong>der</strong> Unterweisungspflicht den<br />

Polizeibehörden (§91), sowie den bis Dato geltenden Polizeiverordnungen (mit<br />

ihren rechtlichen Grundlagen, Son<strong>der</strong>laufbahnen, usw.), können aber nach §99<br />

Abs. 4 Nr.3 HSOG sogar verschiedentliche polizeiliche Laufbahnen beschreiten,<br />

sofern diese Laufbahnen festgelegt wurden. So steht es im Gesetz und damit ist<br />

diese Art <strong>der</strong> <strong>Hilfspolizei</strong> <strong>der</strong> Polizeibehörden beschrieben, definiert und festgelegt<br />

nach §99 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler

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