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Vorwort / Status der Hilfspolizei

Die Frage auf der 1. Seite, kann schon dahingehend beantwortet werden mit: Hilfspolizei und die Gefahrenabwehrbehörden sind untrennbar miteinander verbunden......des Weiteren, muss gesagt werden die Hilfspolizei ist nicht im Vollzugsdienst, trotz das diese tätig ist/wird in der Strafverfolgung......lesbarkeit der Zeichnung (wie unten, so oben) d.h. von unten nach oben lesen oder umgekehrt.....ist Bestandteil von Teil "A"+"B"...... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Die Frage auf der 1. Seite, kann schon dahingehend beantwortet werden mit: Hilfspolizei und die Gefahrenabwehrbehörden sind untrennbar miteinander verbunden......des Weiteren, muss gesagt werden die Hilfspolizei ist nicht im Vollzugsdienst, trotz das diese tätig ist/wird in der Strafverfolgung......lesbarkeit der Zeichnung (wie unten, so oben) d.h. von unten nach oben lesen oder umgekehrt.....ist Bestandteil von Teil "A"+"B"......

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
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© Frank Vogler<br />

<strong>Vorwort</strong><br />

Die Frage nach <strong>der</strong> Definition und ihrem <strong>Status</strong> <strong>der</strong> <strong>Hilfspolizei</strong> im HSOG<br />

Seit Beginn meines Amtsantrittes am 01.07. im Jahr 2000, wird immer wie<strong>der</strong> Diskutiert, was die<br />

Gefahrenabwehrbehörden mit ihren <strong>Hilfspolizei</strong>beamten/<strong>Hilfspolizei</strong>beamtinnen ist;<br />

Verwaltungsdienst, Polizeivollzugsdienst, Polizei an sich, usw. um dieses heraus zu finden langt ein<br />

Blick ins Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), <strong>der</strong>er ihrer<br />

definierten Vorschriften, die man sich im einzelnen rauszuziehen muss<br />

Im HSOG ist folgendes alleinstehend, benannt und definiert (ohne die Polizeibehörden (§91)):<br />

Definition Gefahrenabwehrbehörde:<br />

§1 Abs. 1 (Verwaltungs-/Ordnungsbehörden)<br />

§2 Satz 1 = Ordnungsbehörden (allg. Ordnungs-/Son<strong>der</strong>ordnungsbehörden)<br />

§77 Abs.3 Satz 1 Örtliche Ordnungsbehörde (Verwaltungsbehörde nach §1 Abs.1)<br />

§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, Satz 2 Allg. Ordnungsbehörden (Oberbürgermeister/in/Bürgermeister/in als<br />

örtliche Ordnungsbehörden nach §1 Abs. 1, §2 Satz 1)<br />

§90 Son<strong>der</strong>ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden nach §1 Abs.1, §2 Satz 1)<br />

Definition <strong>Hilfspolizei</strong> (HiPo):<br />

§99 (HiPo) + §3 Abs.3 (§152 StPO; §47 OWIG; §52, §63 HSOG) = Polizeiaufgaben und Rechte aus<br />

dem Strafrecht, sowie Befugnisse nach §101 Abs.2 HSOG, so ist die festgeschriebene Definition laut<br />

HSOG<br />

Die Frage die trotzdem gestellt werden muss, ist Was für Aufgaben hat die<br />

Polizei/<strong>Hilfspolizei</strong> zu erfüllen an sich?<br />

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu verfolgen (§3 Abs.3 HSOG) =<br />

Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörde, somit Polizeivollzugsdienst, aber man muss folgendes<br />

beachten bei <strong>der</strong> <strong>Hilfspolizei</strong> (§99 HSOG) und zwar, was wird dort genau benannt und definiert, es<br />

werden dort nur die Hilfspolizisten/Hilfspolizistinnen in ihrer Funktion benannt und definiert, ohne<br />

eine zugehörige Behörde!!!, man kann diese Funktionsbeschreibung auch als Stellenbeschreibung<br />

(§99+§3 Abs.3 i.V.m. §101 Abs.2 HSOG) sehen.<br />

Definition Funktions-/Stellenbeschreibung (HiPo)<br />

Polizei-/Ordnungs-/Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht = §1 Abs. 2, 3+§3 Abs.3+§99+§101 Abs.2<br />

HSOG das ist untrennbar verbunden, sowie zusätzlich zugewiesene Rechtsgebiete durch §1 Abs.2<br />

HSOG (z.B.: Straßenverkehrsrecht)!!!!<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Des Weiteren gilt es auch zu beachten <strong>der</strong> §3 Abs.1 gibt den Verweis auf §1 i.V.m. §2 HSOG das ist<br />

damit die Aufgabenerfüllung <strong>der</strong>, in §1 Abs.1 HSOG, genannten und definierten Gefahrenabwehr- und<br />

Polizeibehörden, es wird immer von den Gefahrenabwehr- und/o<strong>der</strong> Polizeibehörden gesprochen im<br />

HSOG, wenn es sich um Aufgaben- und Auftragsangelegenheiten handelt, hinsichtlich des<br />

Geltungsbereiches, <strong>der</strong> Zuständigkeit und des Anwendungsbereiches!!!<br />

Definition Gefahrenabwehrbehörde (Aufgaben- und Auftragsangelegenheiten):<br />

§1 Abs.1, 3, 6+§2+§3 Abs.1+§77+§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4, Satz 2+§90+§100 HSOG<br />

1. Gefahrenabwehr als Aufgabenangelegenheit<br />

2. Ordnungswidrigkeiten als Auftragsangelegenheit<br />

3. Verfolgungsbehörde<br />

Definition <strong>Hilfspolizei</strong> (Aufgaben- und Auftragsangelegenheiten):<br />

§1 Abs. 2, 3, 6+§3 Abs.3+§99+§101 Abs.2 HSOG+§152 StPO+§47 OWIG<br />

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu verfolgen als Aufgabenangelegenheit =<br />

Strafverfolgung<br />

Definition Son<strong>der</strong>ordnungsbehörden (§90 HSOG)<br />

1 Son<strong>der</strong>ordnungsbehörden sind Behörden außerhalb <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung, denen<br />

durch beson<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften Aufgaben <strong>der</strong> Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2 Sie<br />

bleiben in ihrer Organisation und beson<strong>der</strong>en Zuständigkeit unberührt. 3 Abweichend von<br />

Satz 1 können auch Ministerien Son<strong>der</strong>ordnungsbehörden sein.<br />

Zeichnung wie unten, so oben Lesbarkeit von unten nach oben o<strong>der</strong> umgekehrt<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Wie verhält sich das jetzt mit dieser definierten Gefahrenabwehrbehörde, sowie definierten<br />

<strong>Hilfspolizei</strong> nach dem HSOG?<br />

Laut HSOG:<br />

Zweiter Teil (Organisation und Zuständigkeiten)<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeines<br />

Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe 81<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Gefahrenabwehrbehörden<br />

Erster Titel<br />

Behörden <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung<br />

Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung 82<br />

Aufsichtsbehörden, Aufsicht 83<br />

Weisungsbefugnisse 84<br />

Zweiter Titel<br />

Ordnungsbehörden<br />

Allgemeine Ordnungsbehörden 85<br />

Aufsichtsbehörden, Aufsicht 86<br />

Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten 87<br />

Selbsteintritt 88<br />

Sachliche Zuständigkeit 89<br />

Son<strong>der</strong>ordnungsbehörden 90<br />

Dritter Abschnitt<br />

Polizeibehörden<br />

Polizeibehörden 91<br />

Hessisches Landeskriminalamt 92<br />

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium 93<br />

Polizeipräsidien 94<br />

Hessisches Polizeipräsidium für Technik, Hessische Hochschule für öffentliches Management<br />

und Sicherheit 95<br />

Dienst- und Fachaufsicht 96<br />

Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten 97<br />

Ermächtigung 98<br />

<strong>Hilfspolizei</strong>beamtinnen und <strong>Hilfspolizei</strong>beamte 99<br />

Vierter Abschnitt<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Gefahrenabwehrbehörden 100<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Polizeibehörden 101<br />

Amtshandlungen von Dienstkräften <strong>der</strong> Polizei an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> und von<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes 102<br />

Amtshandlungen von Dienstkräften <strong>der</strong> Polizei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des<br />

Landes Hessen<br />

103<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Damit lässt sich schon einiges Raus lesen in Bezug <strong>der</strong> HiPo (§99)<br />

Laut diesem Inhaltsverzeichnisses (Auszug dem HSOG)<br />

Haben wir:<br />

1. Gefahrenabwehrbehörden (§1, §85, §90, §100)<br />

2. Polizeibehörden (§1, §91, §101)<br />

3. Immer wie<strong>der</strong> die Diskussion HiPo (§99), die im dritten Abschnitt<br />

(Polizeibehörden) aufgeführt sind<br />

Ich habe im Dokument, genau ausgearbeitet wie es sich verhält zwischen den<br />

Gefahrenabwehrbehörden (Verfolgungsbehörden) und den Polizeibehörden<br />

(Strafverfolgungsbehörden), in ihrer Rechtsstellung (siehe die Begriffe in den<br />

Klammern, nach dem HSOG<br />

Hier mal den Link zum Abruf und wenn man möchte zum Nachlesen<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-vongrundrechten-durch-zwangsmassnahmen<br />

….sollte <strong>der</strong> Yumpu-Player den Link nicht anzeigen zum drauf klicken, dann<br />

einfach bei Google eingeben frank vogler yumpu und dann den link auswählen<br />

40 Gratis Magazine von Frank Vogler – Yumpu…und dort auf <strong>der</strong> Hauptseite das Dokument wählen<br />

Jetzt werde ich das gleiche machen in Bezug auf die HiPo (§99)<br />

Der Unterschied ist:<br />

es werden Menschen<br />

1. Nach §99 HSOG bestellt<br />

Und es gibt Menschen<br />

2. Die nach/gemäß §99 HSOG bestellt worden sind.<br />

Als fangen wir mal an:<br />

Polizeibehörden (§1, §91, §101) können nach §99 HSOG <strong>Hilfspolizei</strong>beamte:<br />

innen (HiPo) bestellen. Diese HiPo’s unterliegen, in <strong>der</strong> Unterweisungspflicht den<br />

Polizeibehörden (§91), sowie den bis Dato geltenden Polizeiverordnungen (mit<br />

ihren rechtlichen Grundlagen, Son<strong>der</strong>laufbahnen, usw.), können aber nach §99<br />

Abs. 4 Nr.3 HSOG sogar verschiedentliche polizeiliche Laufbahnen beschreiten,<br />

sofern diese Laufbahnen festgelegt wurden. So steht es im Gesetz und damit ist<br />

diese Art <strong>der</strong> <strong>Hilfspolizei</strong> <strong>der</strong> Polizeibehörden beschrieben, definiert und festgelegt<br />

nach §99 HSOG.<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Gefahrenabwehrbehörden (§1, §85, §90, §100) können, durch ihre geschaltete<br />

gleichgestellte Rechtsstellung gegenüber den Polizeibehörden (§91 HSOG), nach<br />

§1, §2, §3 HSOG als “Verfolgungsbehörde (§47 OWIG)“ (Auftragsangelegenheit:<br />

§77 HSOG), Bedienstete, mit Son<strong>der</strong>ermächtigungen und -Befugnissen ausstatten<br />

nach §1, §3 Abs.1, 3, §52, §63, §101 Abs.2 HSOG und die nach (o<strong>der</strong> auch<br />

gemäß) §99 Abs.1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3 HSOG bestellen. Somit sind diese<br />

Bedienstete, <strong>der</strong> Rechtsstellung ihrer Angehörigen Behörde, gleichgestellt den<br />

Polizeivollzugsbeamten: innen. Damit können, sie nach §99 Abs.1 Satz 1 HSOG,<br />

die Bezeichnung “<strong>Hilfspolizei</strong>beamtin o<strong>der</strong> <strong>Hilfspolizei</strong>beamter“ o<strong>der</strong> in<br />

Landkreisen o<strong>der</strong> Gemeinden “Ordnungspolizeibeamtin o<strong>der</strong><br />

Ordnungspolizeibeamter“ führen…..vieler Orts führen, von diesem im<br />

polizeilichen Rechtswesen angesiedelte Behörden, dessen bereitgestellter<br />

Außendienst die Namen Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei, sind dann aber eben<br />

im eigentlichen Sinne des §1 Abs.1 HOSG eine Verwaltungspolizei o<strong>der</strong> als<br />

Bezeichnung wäre schöner und Zeitgemäßer Gefahrenabwehrpolizei.<br />

Um es zu verdeutlichen ein Beispiel einer Gefahrenabwehrbehörde:<br />

Abteilung 1 = Verwaltung Allg. Verwaltungsrecht<br />

Abteilung 2 = Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei Beson<strong>der</strong>es<br />

Verwaltungsrecht (Eingriffsrecht: HSOG (StPO; OWIG))<br />

Abteilung 3= Ausnahmegenehmigungen, Fahrerlaubnisse Allg.<br />

Verwaltungsrecht<br />

Unterscheidung <strong>der</strong> Definitionen:<br />

Definition: Strafverfolgungsbehörde<br />

Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, <strong>der</strong>en Aufgabe und<br />

Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen. §152 (Legalitätsgrundsatz), §163<br />

(Legalitätsprinzip) StPO, §152 GVG; §47 (Verfolgungsgrundsatz/-Prinzip), §53<br />

(Opportunitätsprinzip), §56 (Opportunitätsgrundsatz) OWIG<br />

Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaften und die Polizeien (in<br />

Deutschland die Landespolizeien, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt), aber auch die<br />

Zollverwaltung sowie im Bereich des Abgabenrechts die Finanzverwaltung mit ihren<br />

Steuerfahndungsdienststellen.<br />

Die Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie<br />

die Strafprozessordnung (StPO), an.<br />

Definition: Verfolgungsbehörde<br />

Ist eine Behörde, <strong>der</strong>en Aufgabe es ist, gewisse Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, die keine<br />

Straftat sind. §47 (Verfolgungsgrundsatz/-Prinzip), §56 (Opportunitätsgrundsatz) OWIG; §152<br />

(Legalitätsgrundsatz), §158 StPO<br />

Weiterer signifikanter Unterschied, zwischen den Polizeibehörden mit ihrer <strong>Hilfspolizei</strong> und den<br />

Gefahrenabwehrbehörden mit ihren polizeilichen Außendienst ist:<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Polizeibehörden in den Polizeiverordnungen dürften verschiedentliche Laufbahnen für die<br />

<strong>Hilfspolizei</strong> definiert und festgeschrieben sein, sowie die auch dafür benötigten Rechtlichen<br />

Grundlagen als <strong>Hilfspolizei</strong> über ihr Eingriffsrecht….<br />

Gefahrenabwehrbehörden gibt es die Son<strong>der</strong>laufbahn “Feldschutz“ <strong>der</strong> Stadtpolizei mit all<br />

ihrem umfassenden Rechtsspektrum, weitere Son<strong>der</strong>laufbahnen hinsichtlich z.B. einer<br />

Verkehrspolizei absolute Fehlanzeige genauso wie überhaupt irgend eine Rechtsgrundlage für<br />

ihr Eingriffsrecht im Straßenverkehrsrecht o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Rechtsgebieten….nun dahin gehend<br />

wurde Abhilfe geschaffen, weil….<br />

1. Einzelfallgesetz (Anhang B.1(B.1.1-B.1.3) geschaffen, mit benötigten Rechtsquellennachweis<br />

und Nachweis über die Rechtsquellen, sowie ein benötigter zu bewerten<strong>der</strong> Einzelfall (siehe<br />

Rechtsgrundlage als Ausbildungsgrundlage zur VerkehrsregelungPunkt 1.3; 3.1<br />

Rechtliches zu….) und eine jeweils benötigte zu bewertende Eingriffsmaßnahme nach StPO,<br />

OWIG (siehe Teil III Punkt 1.3 Eingriffsrecht)<br />

2. Eine Laufbahn( weitere mögliche siehe Zeichnung): Ausbildungs- und Rechtsgrundlage zur<br />

Verkehrsregelung<br />

3. Rechtsgrundlage als Befugnis zur Bestellung geschaffen (Teil I-II)<br />

Der Autor (steht oben und unten in jedem Dokument und/o<strong>der</strong> sind dort Drachen abgebildet)<br />

ist seit 01.07.2000 Angehöriger eines Verwaltungsorganes des öffentlichen Rechtes und<br />

Mitglied im örtlichen Personalrat (öPR) seit 2004 (Siehe Anhang B.), Bescheinigungen<br />

hinsichtlich des öPR sind nicht im genannten Anhang hinterlegt.<br />

Skizze zu den 3 Punkten (eine Bestellung gemäß §99 HSOG für die<br />

Gefahrenabwehrbehörden, muss noch geschrieben werden, sowie verschiedentliche<br />

Rechtsgrundlagen als Laufbahnen für verschiedentliche Außendiensttätigkeiten immer im<br />

Hinblick auf §3 Abs.3, und §101 Abs.2 HSOG):<br />

Kommentar: Um sich noch an<strong>der</strong>s auszudrücken, die Bediensteten einer Gefahrenabwehrbehörde,<br />

die mit Son<strong>der</strong>befugnissen und –Ermächtigungen ausgestattet sind, um damit ihren Außendienst<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

verrichten zu können, werden in <strong>der</strong> wahrnehmenden Öffentlichkeit, immer in einem strengeren<br />

Aspekt eines Maßstabes <strong>der</strong> Legalität des Allgemeinwohles gemessen, als die Kollegen: innen <strong>der</strong><br />

polizeibehördlichen <strong>Hilfspolizei</strong>, und das obwohl die Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei sich<br />

in vielfacher Hinsicht als Bedarfs erfor<strong>der</strong>licher weise Stadt-, Ordnungs-, Verkehrspolizei etc.<br />

erwiesen/bewiesen hat. So denn ist jetzt mit <strong>der</strong> Aufschrift auf <strong>der</strong> Rückseite des Dienstausweises<br />

(Anhang B.1.2) immer die Möglichkeit, dieser wahrnehmenden Öffentlichkeit es zu zeigen, dass<br />

man es darf, um damit einem professionellen Auftreten und Erscheinen nachzukommen, gegeben.<br />

Sollte wi<strong>der</strong> Erwarten solch ein entgegen kommen des Bediensteten nicht ausreichen gegenüber<br />

Dritten, ist diesem (sprich dem Drittem) folgendes zum Lesen auszuhändigen (Anhang B.1; Teil I-<br />

III), während sich <strong>der</strong> Bedienstete weiter um die begangene Ordnungswidrigkeit kümmert mit<br />

möglichen daraus resultierenden, anstehenden Rechtsfolgen gegenüber dem Allgemeinwohl.<br />

Benötigte Dokumente für einen polizeilichen Außendienst einer Gefahrenabwehrbehörde:<br />

(Begründung <strong>der</strong> gesetzlichen Daseinsberechtigung eines legitimen Außendienstes)<br />

Der Einzelfall ist die Gefahrenabwehrbehörde an sich, weil <strong>der</strong> §2 Satz 2 HSOG, macht es zu<br />

einem Einzelfall… Aufgabenstellung: §1; §2; §3 HSOG durch §3 Abs.3 HSOG ist sie ja<br />

verpflichtet Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu verfolgen und zu erforschen, bestätigt durch<br />

§77 HSOG (Ordnungswidrigkeiten) als Auftragsangelegenheit, aber im §2 Satz 2 HSOG steht <br />

Die sonstigen Aufgaben <strong>der</strong> Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Das<br />

impliziert, dass es einen, mit polizeilichen und gefahrenabwehrenden Aufgaben, betrauten<br />

Außendienst geben muss. Da dieser Außendienst, aber keine Bedienstete einer Polizeibehörde<br />

(§91 HSOG) sein müssen, son<strong>der</strong>n eben auch bestellte Bedienstete gemäß §99 HSOG sein dürfen<br />

nach dem HSOG, braucht es eben ein Einzelfallgesetz als gesetzliche Gestattung (Legimitation),<br />

weil man eben nur auf das HSOG, explizit den §99 im HSOG zurückgreifen kann, um <strong>der</strong><br />

Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben (§3 Abs.1 HSOG Verweis auf §1 HSOG) auch gerecht zu werden, in<br />

Bezug auf die polizeilichen, sowie gefahrenabwehrenden Maßnahmen vor Ort des Außendienstes.<br />

Anhang B.1 – Einzelfallgesetz:<br />

(inbegriffen Anhang B.1.1-B.1.3 Grundsatzbestimmungen; Eingriffsrechte)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67438074/anhang-b1-einzelfallgesetz-gesetzlichegestattungrechtliche-grundlage-rechtsnorm-rechtssatz52-hsog<br />

Teil I, II (Gesetzliche Rechtsgrundlagen als Befugnis zur Bestellung als HiPo; §99 Abs. 4 Nr.3<br />

HSOG):<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66169414/teil-i-gesetzliche-rechtsgrundlage-zurbefugnis-als-bestellung<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66426935/teil-ii-gesetzliche-rechtsgrundlage-umzwangsmittel-48-zur-anwendung-zu-bringen<br />

Teil III (Gesetzliche Rechtsgrundlage <strong>der</strong> Eingriffsbefugnisse…):<br />

(inbegriffen die zu bewertenden Einzelmaßnahmen nach StPO, OWIG, in Punkt: 1.3)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/66402777/teil-iii-gesetzliche-rechtsgrundlage-<strong>der</strong>eingriffsbefugnisse-als-massnahmenkatalog<br />

Rechtsgrundlage als Ausbildungsgrundlage zur Verkehrsregelung (§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG):<br />

(inbegriffen <strong>der</strong> zu bewertende Einzelfall für das Eingriffsrecht in Punkt: 1.3, 3.1)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67511492/ausbildungs-und-rechtsgrundlage-zurverkehrsregelung<br />

Bestellung gemäß §99 HSOG (§85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4 HSOG)<br />

Muss sich die jeweilige Gefahrenabwehrbehörde erstellen lassen für ihre Bedienstete, nach <strong>der</strong><br />

legitimen Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgabe:<br />

§1 Abs.1, 2, 3, 6; §2; §3 Abs.1, 3; §52; §63; §77 Abs.3 Satz 1; §85 Abs.1 Satz 1 Nr.3/4;<br />

§89; (§90;)§99 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr.1, 4 Nr.2, 3; §100; §101 Abs.2 HSOG<br />

© Frank A. Vogler


© Frank Vogler<br />

Über den Autor/Ersteller/Urheber<br />

Der Schrift mit dem titelgebenden Namen<br />

“Die Gefahrenabwehr und sein Eingriffsrecht“<br />

Der Urheber (steht oben und unten in jedem Dokument und/o<strong>der</strong> sind dort Drachen abgebildet) ist<br />

ausgebildeter <strong>Hilfspolizei</strong>beamter nach §99 HSOG, <strong>der</strong> <strong>Hilfspolizei</strong> durch §91 HSOG, sowie<br />

weiterer Ausbildungsmaßnahmen durch die Behörde (Ordnungsamt; Hess. Polizeischule; einem<br />

ehemaligen Ausbil<strong>der</strong> des PP Ffm., etc.)<br />

Siehe Anhang B. mit nach folgenden angehängten Anlagen als Auszug:<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/65697859/anhange-a-b-und-c<br />

Unvergessen bleiben die 3(4) Polizisten, die den Autor, an <strong>der</strong> Verwaltungsschule seine<br />

Grundausbildung einleiteten, durchführten und zum Abschluss brachten, sowie in vollster<br />

Hochachtung vor Ihm, ein ehrwürdiger als Druide bekannter dahingeschiedener Mensch.<br />

Folgendes ist meine Danksagung und Widmung zugleich an die 3(4) Polizisten und Druide:<br />

……..<br />

Mit abschließenden, sarkastischem und humorvollem Wortlaut, wie<strong>der</strong> dem tierischen Ernst:<br />

(siehe 1. Kommentar dieser Art (Anekdote), auf <strong>der</strong> letzten Seite siehe angegebenen Link)<br />

https://www.yumpu.com/de/document/view/67179587/einschrankung-von-grundrechten-durchzwangsmassnahmen<br />

…….Vogler, was ist die Aufgabengeneralklausel?!?!…….ach was, benennen Sie die Befugnis-<br />

Generalklausel!!...…Ja, die gibt es (siehe Anhang B.1(B.1.1-B.1.3))……<br />

….*Kopfschüttelnd*: .…Vogler!!!!.....am besten gehen Sie einfach…...gehen Sie!!!...…Nein,<br />

STOP, Sie bleiben mal schön hier!!.......Note: 6---- …und hinsetzen!!!!!!!…..<br />

……<br />

Vogler!!!!!......hm….. was ist die Aufgaben-Generalklausel?!?!..... ach was, benennen Sie die<br />

Befugnis-Generalklausel!!...…*Kopfschüttelnd*:…ach, Nein, viel zu schwierig für sie…<br />

...Sagen sie einfach mal die Ermächtigungs-Generalklausel……ÄHM…..<br />

*weiter Kopfschüttelnd*:….Vogler!! ich empfehle ihnen, an ihrer Benotung zu arbeiten,<br />

tendenziell dieser Richtung 7…… <br />

…….<br />

Vogler!!!!......hm…..Sie, haben überhaupt keine Ahnung von <strong>der</strong> Materie, dass bringt auch nix mit<br />

Ihnen….*Kopfschüttelnd*:…..Ok, Vogler, ein letzter Versuch…..<br />

……in <strong>der</strong> höchsten Tendenz gesehen wertvollstes Gefahrgut????.....oh, das kenn ich <br />

schicke heiße Mäuse ……Voooogler!!!!!.......hm…..*Kopfschüttelnd drauf zeigend*:….das da <br />

……“Cafe und/o<strong>der</strong> Cappuccino“…….<br />

<br />

Hofheim, den 20.02.2023<br />

© Frank A. Vogler

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