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KVWL kompakt + praxis intern Februar 2023

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ABRECHNUNG<br />

VERORDNUNG<br />

Überführung der GOP 16223 und 21235 EBM<br />

in die Grundpauschalen ab 1. April <strong>2023</strong><br />

Mit dem Beschluss des BA zur Weiterentwicklung des EBM in seiner 455. Sitzung wurden die GOP 16223 (Psychiatrische<br />

Kontrolluntersuchung) und 21235 (Neurologische Kontrolluntersuchung) EBM auf zwei Jahre befristet eingeführt<br />

und festgelegt. Nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt die Überführung in die Grundpauschalen der Kapitel<br />

16 und 21 des EBM.<br />

Mit dem BA-Beschluss der 620. Sitzung werden die GOP 16223 im Abschnitt 16.3 EBM und die GOP 21235 im Abschnitt<br />

21.3 EBM mit Wirkung vom 1. April <strong>2023</strong> gestrichen und die Leistungsinhalte der GOP 16223 EBM in den<br />

fakultativen Leistungsinhalt des Katalogs der neurologischen Grundpauschalen (GOP 16210 bis 16212 EBM) und die<br />

Leistungsinhalte der GOP 21235 EBM in den fakultativen Leistungsinhalt des Katalogs der psychiatrischen Grundpauschalen<br />

(GOP 21210 bis 21212 EBM) überführt. In den fakultativen Leistungsinhalt der Grundpauschalen für<br />

Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie (GOP 21213 bis 21215 EBM) werden<br />

sowohl die Leistungsinhalte der GOP 16223 als auch der GOP 21235 EBM überführt. In diesem Zusammenhang erfolgt<br />

eine Anpassung der Bewertungen der Grundpauschalen nach den GOP 16210 bis 16212, 21214 und 21215 EBM. Bei den<br />

GOP 21210 bis 21213 EBM erfolgt keine Anpassung der Bewertungen.<br />

Die weiteren Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite des BA unter:<br />

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2022-12-14_ba620_2.pdf<br />

Off-Label-Use: Eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse ist sinnvoll<br />

Unter Off-Label-Use versteht man die Anwendung eines<br />

zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von den nationalen<br />

und europäischen Zulassungsbehörden genehmigten<br />

Anwendungsgebiete (Indikationen). Seit Jahren<br />

erfolgt in zahlreichen medizinischen Fachgebieten<br />

bei der medikamentösen Behandlung der Patienten ein<br />

Off-Label-Use, je nach Fachgebiet in unterschiedlichem<br />

Umfang. Die Verordnung eines Arzneimittels außerhalb<br />

der zugelassenen Indikation zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung ist grundsätzlich unzulässig.<br />

In Ausnahmefällen kommt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts<br />

vom 19. März 2002 eine solche Verordnung<br />

zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen in<br />

Betracht, wenn<br />

► es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen<br />

oder die Lebensqualität auf Dauer<br />

nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht<br />

und<br />

► keine andere Therapie verfügbar ist und<br />

► aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht<br />

besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg<br />

(kurativ oder palliativ) erzielt werden<br />

kann.<br />

Kostenübernahmeerklärung<br />

Wir empfehlen Ihnen dringend vor einer Off-Label-Verordnung<br />

von der zuständigen Krankenkasse Ihres Patienten<br />

eine schriftliche Genehmigung einzuholen, dass<br />

diese im vorliegenden Fall die Verordnung von einem<br />

Arzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation zu<br />

Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als gegeben<br />

ansieht. Für die gelisteten Wirkstoffe der Anlage<br />

VI der Arzneimittel-Richtlinie besteht eine Ausnahme.<br />

Hier muss keine gesonderte Kostenübernahmeerklärung<br />

eingeholt werden. Gemäß §2 Abs. 1a SGB V hat die<br />

Krankenkasse vor der Behandlung eines Patienten eine<br />

Kostenübernahmeerklärung zu erteilen, wenn die oben<br />

genannten Voraussetzungen einer Off-Label-Use-Verordnung<br />

vorliegen und eine Kostenübernahmeerklärung<br />

von Ihnen bzw. Ihrem Patienten beantragt wurde.<br />

Sollte die Krankenkasse den gestellten Antrag ablehnen,<br />

kommt nur die Verordnung auf einem Privatrezept<br />

in Betracht.<br />

02.<strong>2023</strong> | 5

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