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KVWL kompakt + praxis intern Februar 2023

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ABRECHNUNG<br />

oKFE-RL: Wann wird das nächste Primärscreening nach einer<br />

Abklärungsdiagnostik durchgeführt?<br />

Aufgrund zahlreicher Rückfragen zur Richtlinie des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme<br />

auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs<br />

(oKFE-RL) möchten wir Ihnen die<br />

folgende Information geben.<br />

Die KBV hat sich ebenfalls mit dieser Thematik beschäftigt<br />

und antwortet auf die Frage, wann das Primärscreening<br />

wiederaufgenommen wird, wenn Abklärungsuntersuchungen<br />

nötig waren, folgendermaßen:<br />

„Die Terminierung des auf eine Abklärungsuntersuchung<br />

folgenden Primärscreenings erfolgt im altersentsprechenden<br />

Untersuchungsintervall, ausgerichtet am<br />

Datum der letzten Abklärungsuntersuchung. In medizinisch-fachlich<br />

begründeten Ausnahmen kann hiervon<br />

abgewichen werden.“<br />

Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/FAQ_organisierte_Krebsfrueherkennungsprogramme.pdf<br />

Dazu die Hintergründe:<br />

Teil III A § 3 Satz 3 der Richtlinie „Anspruchsvoraussetzungen“<br />

stellt fest, dass ab dem Alter von 20 bis 34<br />

Jahren Frauen jährlich das zytologiebasierte Zervixkarzinomscreening<br />

gem. § 6 Absatz 3 und Frauen ab<br />

35 Jahren alle drei Jahre ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening,<br />

bestehend aus zytologischer Untersuchung<br />

und HPV-Test gemäß § 6 Absatz 4, in Anspruch<br />

nehmen können. Hier heißt es aber auch:<br />

„Wird ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening durchgeführt,<br />

ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden<br />

zwei Kalenderjahren kein kombiniertes Zervixkarzinomscreening<br />

als Primärscreening durchzuführen.“<br />

Das bedeutet, sofern ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening<br />

- d. h. auch eines im Rahmen der Abklärungsdiagnostik<br />

- erfolgt ist, besteht erst drei Jahre danach<br />

erneut Anspruch auf ein Primärscreening. § 7 der oK-<br />

FE-RL lässt zwar Abweichungen zu, diese beziehen sich<br />

aber ausschließlich auf medizinisch begründete Ausnahmefälle<br />

und betreffen nicht die Durchführung des<br />

Primärscreenings, sondern der Abklärungsdiagnostik.<br />

Da sich die Abklärungsdiagnostik mit der GOP 01764<br />

EBM allerdings lediglich auf den Abstrich beschränkt<br />

und bei Frauen Anspruch auf weitere Untersuchungen<br />

(je nach Alter) besteht, gibt es die Möglichkeit, die GOP<br />

01760 EBM einmal jährlich in den Intervalljahren zwischen<br />

den Untersuchungen des Primärscreenings abzurechnen.<br />

Diese GOP umfasst ab dem Alter von 20 Jahren<br />

eine gezielte Anamnese, Inspektion der genitalen<br />

Hautregion, bimanuelle gynäkologische Untersuchung,<br />

Spiegeleinstellung der Portio und Befundmitteilung mit<br />

anschließender diesbezüglicher Beratung, zusätzlich<br />

ab dem Alter von 30 Jahren Abtasten der Brustdrüsen<br />

und der regionären Lymphknoten einschließlich der<br />

Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung und<br />

Inspektion der entsprechenden Hautregion. Diese kann<br />

auch am gleichen Tag neben der GOP 01764 EBM zum Ansatz<br />

kommen, siehe auch den 474. Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

vom 24. März 2020, entscheidungserhebliche<br />

Gründe:<br />

„Mit dem vorliegenden Beschluss ist künftig die GOP<br />

01760 EBM für die Untersuchung zur Früherkennung<br />

von Krebserkrankungen bei der Frau gemäß Abschnitt<br />

B II. §§ 6 und 8 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie am<br />

Behandlungstag neben der GOP 01764 für die Abklärungsdiagnostik<br />

gemäß Teil III. C § 7 der Richtlinie für<br />

organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme berechnungsfähig.“<br />

4 | 02.<strong>2023</strong>

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