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KVWL kompakt + praxis intern Februar 2023

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ABRECHNUNG<br />

Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen: Zuschlag zur<br />

Versicherten-/Grundpauschale rückwirkend zum 1. Oktober 2022 beschlossen<br />

Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen<br />

infolge der extrem hohen Zahl von Atemwegsinfektionen<br />

insbesondere bei Kindern haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

(KBV) und der GKV‐Spitzenverband eine<br />

kurzfristige finanzielle Unterstützung vereinbart. Die<br />

behandelnden Ärzte erhalten danach im vierten Quartal<br />

2022 und im ersten Quartal <strong>2023</strong> für Kinder bis zum vollendeten<br />

zwölften Lebensjahr mit Atemwegsinfektionen<br />

einen Zuschlag zur Versicherten‐ und Grundpauschale. Der<br />

Zuschlag zur Versicherten- bzw. Grundpauschale wird an<br />

Kinder‐ und Jugendärzte, Allgemeinmediziner, hausärztliche<br />

Internisten, HNO-Ärzte, Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐<br />

und kindliche Hörstörungen sowie Pneumologen für die<br />

Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen gezahlt.<br />

Hierfür wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung<br />

(MGV) für Westfalen-Lippe kurzfristig um insgesamt<br />

fünf Millionen Euro aufgestockt. Sollte diese Summe für<br />

die vollständige Vergütung der Leistung nicht ausreichen,<br />

wird die Vergütung entsprechend quotiert.<br />

Der Bewertungsausschuss (BA) hat dazu am 23. Januar<br />

<strong>2023</strong> in seiner 632. Sitzung rückwirkend zum 1. Oktober<br />

2022 und befristet bis zum 31. März <strong>2023</strong> folgenden<br />

Beschluss zur Aufnahme einer neuen Gebührenordnungsposition<br />

(GOP) gefasst.<br />

GOP Leistungsbeschreibung Bewertung<br />

in Punkten<br />

01110 Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach den GOP 03000, 03030, 04000 und 04030 und zu den<br />

Grundpauschalen der Kapitel 9 und 20 sowie des Abschnittes 13.3.7 für die Behandlung eines Patienten<br />

bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer akuten Atemwegserkrankung,<br />

einmal im Behandlungsfall<br />

65<br />

Die GOP 01110 EBM wird durch die Kassenärztliche<br />

Vereinigung einmal im Behandlungsfall zugesetzt –<br />

als Zuschlag zur altersklassenspezifischen hausärztlichen<br />

Versichertenpauschale (GOP 03000, 03030, 04000<br />

und 04030 EBM) oder zur Grundpauschale des Kapitels 9<br />

(Hals‐Nasen‐Ohrenheilkunde), des Kapitels 20 (GOP der<br />

Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐ und kindliche Hörstörungen)<br />

und des Abschnittes 13.3.7 (Pneumologische GOP).<br />

Voraussetzung ist, dass in dem Quartal für das Kind mindestens<br />

eine der in der ersten Anmerkung zur GOP 01110<br />

EBM genannten Atemwegserkrankungen mit einer gesicherten<br />

Diagnose gemäß ICD‐10‐GM vorlag:<br />

► J00‐J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege<br />

► J09‐J18 Grippe und Pneumonie<br />

► J20‐J22 Sonstige akute Infektionen der unteren<br />

Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie,<br />

nicht näher bezeichnet)<br />

Weitere Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite<br />

des BA unter<br />

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/<strong>2023</strong>-01-23_<br />

ba633.pdf<br />

Redaktionelle Änderungen im Abschnitt 32 des EBM (Labor) ab 1. April <strong>2023</strong><br />

In seiner 620. Sitzung hat der BA redaktionelle Änderungen zu den GOP 32092, 32094, 32097, 32101 und 32463 des<br />

Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit Wirkung vom 1. April <strong>2023</strong> beschlossen. Die Details des Beschlusses<br />

finden Sie unter folgendem Link:<br />

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2022-12-14_ba620_1.pdf<br />

2 | 02.<strong>2023</strong>

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