KVWL kompakt + praxis intern Februar 2023
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ABRECHNUNG<br />
Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen: Zuschlag zur<br />
Versicherten-/Grundpauschale rückwirkend zum 1. Oktober 2022 beschlossen<br />
Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen<br />
infolge der extrem hohen Zahl von Atemwegsinfektionen<br />
insbesondere bei Kindern haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
(KBV) und der GKV‐Spitzenverband eine<br />
kurzfristige finanzielle Unterstützung vereinbart. Die<br />
behandelnden Ärzte erhalten danach im vierten Quartal<br />
2022 und im ersten Quartal <strong>2023</strong> für Kinder bis zum vollendeten<br />
zwölften Lebensjahr mit Atemwegsinfektionen<br />
einen Zuschlag zur Versicherten‐ und Grundpauschale. Der<br />
Zuschlag zur Versicherten- bzw. Grundpauschale wird an<br />
Kinder‐ und Jugendärzte, Allgemeinmediziner, hausärztliche<br />
Internisten, HNO-Ärzte, Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐<br />
und kindliche Hörstörungen sowie Pneumologen für die<br />
Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen gezahlt.<br />
Hierfür wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung<br />
(MGV) für Westfalen-Lippe kurzfristig um insgesamt<br />
fünf Millionen Euro aufgestockt. Sollte diese Summe für<br />
die vollständige Vergütung der Leistung nicht ausreichen,<br />
wird die Vergütung entsprechend quotiert.<br />
Der Bewertungsausschuss (BA) hat dazu am 23. Januar<br />
<strong>2023</strong> in seiner 632. Sitzung rückwirkend zum 1. Oktober<br />
2022 und befristet bis zum 31. März <strong>2023</strong> folgenden<br />
Beschluss zur Aufnahme einer neuen Gebührenordnungsposition<br />
(GOP) gefasst.<br />
GOP Leistungsbeschreibung Bewertung<br />
in Punkten<br />
01110 Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach den GOP 03000, 03030, 04000 und 04030 und zu den<br />
Grundpauschalen der Kapitel 9 und 20 sowie des Abschnittes 13.3.7 für die Behandlung eines Patienten<br />
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer akuten Atemwegserkrankung,<br />
einmal im Behandlungsfall<br />
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Die GOP 01110 EBM wird durch die Kassenärztliche<br />
Vereinigung einmal im Behandlungsfall zugesetzt –<br />
als Zuschlag zur altersklassenspezifischen hausärztlichen<br />
Versichertenpauschale (GOP 03000, 03030, 04000<br />
und 04030 EBM) oder zur Grundpauschale des Kapitels 9<br />
(Hals‐Nasen‐Ohrenheilkunde), des Kapitels 20 (GOP der<br />
Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐ und kindliche Hörstörungen)<br />
und des Abschnittes 13.3.7 (Pneumologische GOP).<br />
Voraussetzung ist, dass in dem Quartal für das Kind mindestens<br />
eine der in der ersten Anmerkung zur GOP 01110<br />
EBM genannten Atemwegserkrankungen mit einer gesicherten<br />
Diagnose gemäß ICD‐10‐GM vorlag:<br />
► J00‐J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege<br />
► J09‐J18 Grippe und Pneumonie<br />
► J20‐J22 Sonstige akute Infektionen der unteren<br />
Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie,<br />
nicht näher bezeichnet)<br />
Weitere Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite<br />
des BA unter<br />
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/<strong>2023</strong>-01-23_<br />
ba633.pdf<br />
Redaktionelle Änderungen im Abschnitt 32 des EBM (Labor) ab 1. April <strong>2023</strong><br />
In seiner 620. Sitzung hat der BA redaktionelle Änderungen zu den GOP 32092, 32094, 32097, 32101 und 32463 des<br />
Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) mit Wirkung vom 1. April <strong>2023</strong> beschlossen. Die Details des Beschlusses<br />
finden Sie unter folgendem Link:<br />
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2022-12-14_ba620_1.pdf<br />
2 | 02.<strong>2023</strong>