07.02.2023 Aufrufe

Verkehrsregelung: Gesetzliche Rechtsgrundlage und als Ausbildungsgrundlage

Ist noch am Anfang, wird aber dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht und Punkt 3.1 Rechtliches.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln... man muss es so sehen, die gesetzliche Vorgabe ist das HSOG für die Hilfspolizei nach §99, weil man sie direkt ins gesetz geschrieben hat, aber eben vieles nicht ausgearbeitet hat zur damaligen Zeit.....wie es üblich ist bei den polizeibehörden mit ihren polizeiverordnungen, braucht man aber auch nicht mehr da jetzt ein Einzelfallgesetz geschrieben wurde mit verschiedentlicher Rechtsgrundlagen für die Hilfspolizei (= Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei (§99 HSOG))....im HSOG finden sich jeweils alleinstehend (Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde, sowie die Hilfspolizei (§99) als Polizei ohne Behörde erst mit einer Bestellung einer Polizei-/Ordnungsbehörde, wird und kann der HiPo erst seiner Tätigkeit als Verfolgungsbehörde nachkommen, aber nur als örtliche Sonderordnungsbehörde oder als Hilfspolizei .....ist Bestandteil von Teil "A" und "B"..... Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

Ist noch am Anfang, wird aber dringend benötigt, siehe Punkt 1.3 Eingriffsrecht und Punkt 3.1 Rechtliches.....damit lässt sich schon jetzt lehren und vermitteln... man muss es so sehen, die gesetzliche Vorgabe ist das HSOG für die Hilfspolizei nach §99, weil man sie direkt ins gesetz geschrieben hat, aber eben vieles nicht ausgearbeitet hat zur damaligen Zeit.....wie es üblich ist bei den polizeibehörden mit ihren polizeiverordnungen, braucht man aber auch nicht mehr da jetzt ein Einzelfallgesetz geschrieben wurde mit verschiedentlicher Rechtsgrundlagen für die Hilfspolizei (= Gefahrenabwehr(-Verwaltungs-)polizei (§99 HSOG))....im HSOG finden sich jeweils alleinstehend (Gefahrenabwehr-/Polizeibehörde, sowie die Hilfspolizei (§99) als Polizei ohne Behörde erst mit einer Bestellung einer Polizei-/Ordnungsbehörde, wird und kann der HiPo erst seiner Tätigkeit als Verfolgungsbehörde nachkommen, aber nur als örtliche Sonderordnungsbehörde oder als Hilfspolizei .....ist Bestandteil von Teil "A" und "B".....

Altersbedingt vergessen zu erwähnen Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung:

1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause Rohrberg, des....

Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu

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© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage<br />

(§99 Abs. 4 Nr.3 HSOG)<br />

für die Gefahrenabwehr-(Verwaltungs)-polizei(en)<br />

(Gefahrenabwehrbehörde(n))<br />

<strong>als</strong> Straf-/Verfolgungsbehörde<br />

(§152 Strafprozessordnung); (§47 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)<br />

für die polizeiliche Laufbahn “<strong>Verkehrsregelung</strong>“<br />

um im öffentlichen Raum<br />

(manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen durchzuführen<br />

nach §1, §2; §3; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48; §77<br />

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung<br />

<strong>als</strong><br />

Gefahrenabwehrrecht/-Gesetz/-Verordnung<br />

sowie durch §1; §35; §36; §38; §43; §44; §45<br />

der Straßenverkehrsordnung<br />

Als Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes<br />

der bis derzeit geltenden Gültigkeit des Straßenverkehrsrechtes<br />

im<br />

B<strong>und</strong>esland Hessen<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Vorgeschichte<br />

Als<br />

Verkehrsregler<br />

Und<br />

Widmung<br />

zugleich<br />

Begonnen hat alles zu Zeiten des Ordnungsamtes <strong>und</strong> der Verkehrsüberwachung<br />

(Städt. Verkehrspolizei), mit dem alleinigen Urheber, Ersteller <strong>und</strong> Autor (Frank<br />

Vogler) des Gesamtwerkes “Gefahrenabwehr“ (siehe oben <strong>und</strong> unten jeweils <strong>und</strong>/oder<br />

es sind nur Drachen abgebildet), durch die/den Ausbilder/in <strong>und</strong> zugleich<br />

Sachgebietsleiter/in (H. W-K. <strong>und</strong> M.H.), die diesen zum Verkehrsregler nach §36<br />

StVO ausbildeten im Jahre 2000, sowie zu viel späteren Zeiten in der<br />

Verkehrsleitzentrale (VLZ) mit Fortführung der Baustellenüberwachung (siehe<br />

Rechts- Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage) mit der Kollegin (B.G.).<br />

Nach der bestandenen Verkehrsreglerprüfung, welche im direkten Anschluss der<br />

1wöchigen Ausbildung zum Verkehrsregler stattfand, ging der Urheber zu seiner<br />

damaligen DGLIN (C.K.) <strong>und</strong> stellvertretenden DGLIN (E.H.) <strong>und</strong> bat darum, das der<br />

Urheber eine Woche, dem Sachgebiet der <strong>Verkehrsregelung</strong> zugeteilt zu werden.<br />

Worauf, dieser eine Woche lang von sehr herzlichen <strong>und</strong> hartgesottenen<br />

Verkehrsregler: innen weiter ausgebildet wurde. Jeder dieser hartgesottenen Burschen<br />

<strong>und</strong> auch die sanftmütigen Mädels (S.R. <strong>und</strong> P.H.) dieser Reglertruppe besaßen das<br />

nötige Feingefühl, so einen Rookie wie dieser Urheber dam<strong>als</strong> war <strong>als</strong> Verkehrsregler,<br />

weitere Techniken <strong>und</strong> Methodiken des manuellen Verkehrsregelns zu vermitteln…..<br />

<br />

Kommentar: ….die Strategie des Urheber, nachdem Fahrzeuge an gewunken wurden ihre Fahrt wieder<br />

aufzunehmen, dieses aber nicht gewillt waren zu befolgen, die Hände zum Gebet falten, dabei vor den<br />

stehenden Fahrzeugen auf die Knie fallend, sowie im gleichen Atemzug blickend zum Himmelsgestirn,<br />

um sie damit zum losfahren zu bewegen, ist hinlänglich bekanntermaßen Legendär <strong>und</strong> trieb so<br />

manchem anderem Fahrzeugführern in ihren wartenden Vehikeln ein dickes <strong>und</strong> fettes Grinsen ins<br />

Gesicht….. <br />

…… Haltungsnote 1A…<br />

…gibt aber en Abzug in der B-Note, weil es kein weißes Mützchen uffem Kopp hat, keine weißen<br />

Handschuhe anhat, sowie die retroreflektierende Regler-Weste mit der Uffschrift nicht trägt, aber zu<br />

mindestens der Bart ist weiß!!!....<br />

….Man kann nur hoffen diese Chef(in)-Ausbilderin der <strong>Verkehrsregelung</strong> sieht das nicht, das gibt Mecker ohne Ende….. <br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Einführung<br />

Bei manuellen Verkehrsleitmaßnahmen handelt es sich um, ein erforderliches, anstehendes, gegebenes,<br />

bedarfsgefälliges, eingetretenes Ereignis, welches sich durch plötzliches verändern von automatisierten<br />

Abfolge zustände (Lichtzeichen-/Lichtsignalanlage (LZA/LSA)) eingestellt hat, weshalb<br />

verschiedentliche teilautonome Zustände (Fahrzeuge mit ihren Fahrzeuglenkern) dadurch dies dann<br />

einfordern, in dem Personen in ihrer Funktion <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamter/Hilfspolizeibeamtinnen<br />

erlaubnisweise gestattet wird, diese Abfolge zustände Mangel versuchsweise abzustellen mit ihrer<br />

Tätigkeit, in dem, durch Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr, anhand von klaren, deutlichen <strong>und</strong><br />

unmissverständlichen, gegebenen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen an die Teilnehmenden im Straßenverkehr,<br />

somit der angeforderten <strong>und</strong> angestrebten Maßgabe, derer die Vorgabe in der Straßenverkehrsordnung<br />

festgeschrieben ist, erteilt durch die straßenverkehrsbehördliche Institution<br />

(B<strong>und</strong>esverkehrsministerium), den Verkehrsfluss so gut wie möglich wieder in sichere Bahnen zu<br />

führen, um damit der verb<strong>und</strong>enen Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung zur<br />

Genüge getan wird, dies geschieht nach besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen der ausführenden Personen<br />

(HiPo/LaPo).<br />

§ 36 Straßenverkehrsordnung<br />

Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen<br />

(1) 1 Die Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/-beamtinnen sind zu befolgen. 2 Sie gehen allen<br />

anderen Anordnungen <strong>und</strong> sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von<br />

seiner Sorgfaltspflicht.<br />

(2) An Kreuzungen ordnet an:<br />

1. 1 Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der<br />

Kreuzung".<br />

2 Der Querverkehr ist freigegeben.<br />

3 Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur<br />

die Gr<strong>und</strong>stellung beibehalten wird. 4 Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9<br />

abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.<br />

2. Hochheben eines Arms:<br />

"Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",<br />

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen".<br />

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.<br />

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen <strong>und</strong> an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen<br />

entsprechende Bedeutung.<br />

(5) 1 Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der<br />

Verkehrstüchtigkeit <strong>und</strong> zu Verkehrserhebungen anhalten. 2 Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch<br />

geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte<br />

gegeben werden. 3 Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten<br />

werden. 4 Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [3] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

§ 1 Straßenverkehrsordnung (Gr<strong>und</strong>regeln)<br />

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht <strong>und</strong> gegenseitige Rücksicht.<br />

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder<br />

mehr, <strong>als</strong> nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />

§ 35 Straßenverkehrsordnung<br />

Sonderrechte (Auszugsweise)<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die B<strong>und</strong>eswehr, die B<strong>und</strong>espolizei, die Feuerwehr,<br />

der Katastrophenschutz, die Polizei <strong>und</strong> der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />

(6)<br />

1 Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen <strong>und</strong> Anlagen im<br />

Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen <strong>und</strong> durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen<br />

gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen <strong>und</strong> Straßenteilen <strong>und</strong> auf jeder Straßenseite in jeder<br />

Richtung zu allen Zeiten fahren <strong>und</strong> halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der<br />

Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. 2 Dasselbe gilt auch für<br />

Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt <strong>und</strong><br />

deren Reifeninnendruck nicht mehr <strong>als</strong> 3 bar beträgt. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass keine<br />

Beschädigung der Gehwege <strong>und</strong> der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.<br />

4 Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu<br />

beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen <strong>und</strong> Absperrungen<br />

auffällige Warnkleidung tragen.<br />

(7) Messfahrzeuge der B<strong>und</strong>esnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post <strong>und</strong><br />

Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die B<strong>und</strong>esnetzagentur) dürfen auf allen Straßen <strong>und</strong><br />

Straßenteilen zu allen Zeiten fahren <strong>und</strong> halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.<br />

(7a) 1 Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in<br />

Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder<br />

Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen<br />

(Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen<br />

auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- <strong>und</strong> Anlieferverkehr<br />

benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen<br />

in stationären Einrichtungen erforderlich ist. 2 Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge<br />

abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 <strong>und</strong> Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63<br />

(Zeichen 286) <strong>und</strong> Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem<br />

Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels<br />

geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von<br />

Briefkästen erforderlich ist. 3 Die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der<br />

Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung <strong>als</strong> Subunternehmer<br />

im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. 4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit<br />

Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem<br />

Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der<br />

Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1<br />

genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.<br />

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung ausgeübt werden.<br />

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden <strong>und</strong> Organisationen mit Sicherheitsaufgaben<br />

(BOS) führt <strong>und</strong> zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 <strong>und</strong><br />

5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen<br />

<strong>und</strong> halten.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [4] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

§ 38 Straßenverkehrsordnung<br />

Blaues Blinklicht <strong>und</strong> gelbes Blinklicht<br />

(1) 1 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile<br />

geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden abzuwenden, eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder<br />

bedeutende Sachwerte zu erhalten.<br />

2 Es ordnet an:<br />

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".<br />

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen <strong>und</strong> nur zur Warnung an<br />

Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder<br />

von geschlossenen Verbänden verwendet werden.<br />

(3) 1 Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2 Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet<br />

werden. 3 Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor<br />

ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder<br />

Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.<br />

Die manuelle <strong>Verkehrsregelung</strong> erfolgt immer, nach der bis Dato derzeitigen gültigen<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO), des derzeit gültigen Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches<br />

dem, bis dato bestehenden, Straßenverkehrsrechtes (StVR) zu geordnet ist, durch den §36 StVO,<br />

die legitime Maßgabe <strong>als</strong> gesetzliche Vorgabe ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der Vorschrift des §1 HSOG (Gefahrenabwehr), derer mit<br />

einer weiteren Vorschrift (§1 StVO – Gr<strong>und</strong>regeln) aus der Straßenverkehrsordnung kommend,<br />

zusammen, weiterhin ein gemeinsames, rücksichtvolles Umgehen miteinander fordert, trotz<br />

eingetretener, widriger Umstände, damit der künstlich, erzeugten, entstandenen, gefährdeten<br />

Sachlage, mit allen legitimen zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzuwirken zu können, bis<br />

wieder der Normalzustand erreicht werden kann.<br />

Somit ist das manuelle Regeln des Verkehrsflusses, durch Kräfte der Polizeibehörden, sowie<br />

Behörden, dessen Außendienst mit Sonderbefugnissen ausgestattet wurden, weil sie im<br />

polizeilichen Rechtswesen angesiedelt sind, nicht nur jederzeit ein legitimes Mittel zum Zweck,<br />

sondern diejenigen die mit ihrem eigenen Leib <strong>und</strong> Leben auf die Fahrbahn gehen, um andere<br />

Lebewesen gleicher <strong>und</strong> anderer Art (z.B.: tierischen Familien, die sich unbedingt in den Kopf<br />

gesetzt haben, mit ihrem Nachwuchs, einspurige/mehrspurige stark frequentierte Fahrbahn zu<br />

queren) zu schützen vor weiteren Beschädigungen anhand von Verletzungen durch das<br />

unvorhergesehene eingetretene Ereignis.<br />

Kommentar: Der Autor erinnert sich, dass es da mal eine Entenfamilie mit Nachwuchs gab, die erst<br />

einmal losgelaufen ist auf die Fahrbahn, mit ihrem Nachwuchs (Friedberger Anlage in etwa höhe<br />

Friedberger Tor), um dann so in etwa der Mitte der Fahrbahnen, sich zu überlegen Camping zu<br />

machen….nun der Autor <strong>und</strong> auch seine damalige Streifenpartnerin, waren sich sofort einig sich<br />

nicht in die Nähe dieser Tiere zu bewegen, sondern wie alle anderen Straßenverkehrsteilnehmer zu<br />

warten, weil Enten-/Gänse- <strong>und</strong> Schwaneneltern können einem tierisch Schmerzen bereiten, wenn<br />

diese Nachwuchs haben (In Erinnerung an eine sehr sympathische, wertschätzende <strong>und</strong><br />

lebensfreudige Kollegin (H.S.), die vor ein paar Jahren sehr schwer erkrankte über Nacht <strong>und</strong><br />

seitdem ein zu pflegender Mensch ist, es war immer eine helle Freude mit ihr, solche tierischen<br />

Einsätze zum Abschluss zu bringen, P.S.: solche Einsätze zeugen immer wieder mit aller<br />

Deutlichkeit wie viel menschlicher, diese Tierwelt ist, in ihrem sozialen Verhalten untereinander, in<br />

dieser von Menschenhand erschaffenen Welt).<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [5] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ausbildung zur (manuellen)<strong>Verkehrsregelung</strong><br />

Betreffende Angaben:<br />

Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />

(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Datum (Von/bis): __________________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Ausbilder/in:_________________________________________________________________________________________;<br />

Auszubildende/r: 01.___________________________________; 02.__________________________________________;<br />

Örtlichkeit/en: _______________________________________________________________________________________;<br />

Kurzbezeichnungen der Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA):<br />

01._________; 02._________; 03._________; 04._________; 05._________;<br />

Sachstand-Einschätzung, eines Ausfallens, des Vorgehens diesbezüglich:<br />

Gesamtüberblick verschafft: Alleine Team (mindestens 2 Regler)<br />

Ja, wie ist in etwa die derzeitige Lage? : ________________________________________________________________;<br />

Nein, Gr<strong>und</strong>:_______________________________________________________________________________________;<br />

Anschließende kurze Besprechung des Vorgehens:<br />

Welcher Art wären Verkehrsleitmaßnahmen einzuleiten? §36 StVO, §52, §55 HSOG; §35, §38 StVO; §43 StVO<br />

Ja, Ergebnis: ______________________________________________________________________________________;<br />

Nein, Gr<strong>und</strong>: _______________________________________________________________________________________;<br />

Arbeitsschutzgesetz beachten!!!!<br />

(Nach 6 Std. ununterbrochener Tätigkeit ist eine 30 minütige Pause einzulegen; bis 9 Std. = 30 Min.; nach 9 Std. = 45 Min.)<br />

Sachgebietsleitung Dienstgruppenleitung Funkleitzentrale; informiert über das Zeitfenster der manuell<br />

verkehrsregelnden Maßnahme 6 Std. 9 Std. 10 Std. ca. von/bis _________________________________________;<br />

Ja, zu welchem Zweck?______________________________________________________________________________;<br />

Nein, Gr<strong>und</strong>: ______________________________________________________________________________________;<br />

Bereitgestellte Ausrüstung:<br />

Dienstwagen, Winkerkelle, Anhaltestab, Verkehrseinrichtungen/-Zeichen (§43, §45 StVO)<br />

Betreten der Fahrbahn/Kreuzungsmitte:<br />

Warnkleidung (EN ISO 20471) Retroreflektierend weiße Mütze weiße Handschuhe<br />

Schutzausrüstung ballistische Schutzweste bis 25 Grad M<strong>und</strong>schutz<br />

Einleiten der manuell verkehrsregelnden Maßnahme:<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Erste/r zu Beginnende/r<br />

Achtungszeichen gebend Trillerpfeife bereit Umsichtig (alle Fahrspuren versuchend im Blick zu haben)<br />

<strong>als</strong> Ablöse, Bereitschaft angezeigt, sowie Vorbereitungen für den Wechsel auf der Kreuzungsmitte getroffen<br />

Durchführung der manuell verkehrsregelnden Maßnahme:<br />

Sicher Unsicher Verunsichert Angst Ängstlich Verängstigt bestimmend<br />

Achtungs- <strong>und</strong>/oder Haltzeichen (mindestens 3-5 Sek. Angezeigt) Bewegung (z.B.: Schritt nach vorn <strong>und</strong> zurück)<br />

flüssiger Bewegungsablauf beim Geben von Zeichen <strong>und</strong>/oder Weisungen Überblick<br />

Wird der Verkehrsregler wahrgenommen Ja Nein, warum: __________________________________________________;<br />

Werden die gegebenen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen beachtet Ja Nein, warum: _____________________________________;<br />

Die manuell verkehrsregelnde Maßnahme zum Abschluss bringen:<br />

Verkehrsteilnehmer auf die, in Betrieb gegangene, LSA/LZA aufmerksam gemacht; Handzeichen drauf gezeigt<br />

vergewissert Umsichtiges Verlassen der Kreuzungsmitte; eine Umdrehung abgewartet, ob die Anlage noch in Betrieb ist<br />

Freigabe des Abtretens erteilt bekommen (Real durch den anwesenden Monteur)<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ausbildung zur (manuellen)<strong>Verkehrsregelung</strong><br />

Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />

(Woche 1, 2; Prüfungswoche (Mo-Fr)<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Betreffende Angaben:<br />

(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

Datum (Von/bis): __________________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Ausbilder/in:________________________________________________________________________________;<br />

Auszubildende/r 01.: __________________________________________; Freigabe: Ja Nein auf Probe<br />

Theorie: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Praxis: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Notiz: ______________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 1):<br />

Auszubildende/r 01.: ___________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 2):<br />

Auszubildende/r 01.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Prüfungswoche:<br />

Prüfungsnotiz: _____________________________________________________________________________________________;<br />

Abschlussnote:_____________________________________________________________________________________________;<br />

Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Freigabe: Ja Nein auf Probe<br />

Theorie: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Praxis: A = 1-2 B = 3-4 C = 5-6; Notiz: ______________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 1):<br />

Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Gesprächsnotiz Tag 5 (Woche 2):<br />

Auszubildende/r 02.: __________________________________________; Selbsteinschätzung (Aussage über sich selbst)<br />

Angst Ängstlich Verängstigt Sicher Unsicher Verunsichert Respekt Gefasst Zutrauen zu sich<br />

Bemerkungen: __________________________________________________________________________________;<br />

Prüfungswoche:<br />

Prüfungsnotiz: _____________________________________________________________________________________________;<br />

Abschlussnote:_____________________________________________________________________________________________;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

-SONDERORDNUNGSBEHÖRDE-<br />

-S T R A ß E N V E R K E H R S B E H Ö R D E-<br />

-Gefahrenabwehrpolizei-<br />

-Abteilung Ausbildung/Ermittlungen-<br />

Ausbildung zur (manuellen)<strong>Verkehrsregelung</strong><br />

Bewertungs-/Gesprächsprotokoll/Angewandte Psychologie<br />

Als<br />

Zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage<br />

Für die entgeltliche Abrechnung<br />

Über eingesetzte(s) Personal / Ausrüstung<br />

Sowie zusätzlich vor Ort angeordnete erforderliche Maßnahmen (Mittel)<br />

(§35, §36, §38, §43, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO))<br />

Betreffende Angaben durch die Ausbildungs-/ Einsatzleitung:<br />

Auftraggeber (§1 Abs.1, 2 , 3, §3 Abs.1, 3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG):<br />

Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________;<br />

Frankfurt a.M., den___________<br />

Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________;<br />

Dienstnummer: ________; Dienstnummer: ________; Dienstnummer: ________; Dienstnummer: ________;<br />

Dienstgruppe: _________; Dienstgruppe: _________; Dienstgruppe: _________; Dienstgruppe: _________;<br />

( Name: ______________; Funktionsbezeichnung: ______________________________; ist nur informeller Zweck)<br />

<strong>als</strong> namentlicher Vertreter/in seiner/ihrer Straßenverkehrsbehörde (§100, §90, §77 Abs.3 Satz 1, §2 Satz 1, §1 Abs.1 HSOG);<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Tag Täglich Woche Wöchentlich Monat Monatlich Ab diesem Ab dieser<br />

Datum (Von/bis): _____________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Kalenderwoche: __________; bis einschließlich Kalenderwoche: _________;<br />

Monat: _________; bis<br />

einschließlich Monat: ____________;<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Ablöse-Besatzung (bei verkehrsregelnden Maßnahmen mit mehr <strong>als</strong> 4 eingesetzten Kräften oder bei<br />

Schichtwechsel Spätdienst):<br />

Auftraggeber (§1 Abs.1, 2 , 3, §3 Abs.1, 3, §99 Abs.2 Satz 1, §101 Abs.2 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG):<br />

Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________; Org.-Einheit: _______________;<br />

Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________; Name: _______________;<br />

Dienstnummer: ________; Dienstnummer: ________; Dienstnummer: ________; Dienstnummer: ________;<br />

Dienstgruppe: _________; Dienstgruppe: _________; Dienstgruppe: _________; Dienstgruppe: _________;<br />

( Name: ______________; Funktionsbezeichnung: ______________________________; ist nur informeller Zweck)<br />

<strong>als</strong> namentlicher Vertreter/in seiner/ihrer Straßenverkehrsbehörde (§100, §90, §77 Abs.3 Satz 1, §2 Satz 1, §1 Abs.1 HSOG);<br />

Zeitlicher Rahmen:<br />

Tag Täglich Woche Wöchentlich Monat Monatlich Ab diesem Ab dieser<br />

Datum (Von/bis): _____________________________; Uhrzeit (Von/bis): ________________________;<br />

Kalenderwoche: __________; bis einschließlich Kalenderwoche: _________;<br />

Monat: _________; bis<br />

einschließlich Monat: ____________;<br />

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Als zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage für die Entgeltliche Abrechnung [1] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

Eingesetzte(s) / erforderliche(s) Personal / Ausrüstung:<br />

© Frank A. Vogler<br />

Personal: eingesetztes Personal (Anzahl): _________ x St<strong>und</strong>enanzahl_______ x Kosten pro Std._______€<br />

(Taktung: angebrochene Viertelst<strong>und</strong>en, werden generell <strong>als</strong> volle 15 Min. gerechnet);<br />

Ausrüstung: Winkerkelle (Anzahl): __________; Anhaltestab (Anzahl): __________;<br />

Verschiedentliche Angaben:<br />

Dienstfahrzeug(e) ( Speziell ausgerüstet(e)) für Tätigkeiten nach:<br />

§36 StVO §45 StVO ( Baustellenüberwachung) §22, §23, §36 Abs.5 StVO, §35h, §53a StVZO; Gefahrgutrecht<br />

(ADR-Fahrzeugkontrollen)<br />

Fahrzeug-Typ:<br />

Bus (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

SUV (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

(Mini-)Van (Anzahl, Fabrikat): _____________________;<br />

PKW (Anzahl, Fabrikat): _________________________;<br />

Kennzeichen eingesetzte(s) Dienstfahrzeug(e): ___________________________________________________________;<br />

gefahrene Kilometer (einfach): ___________ x eingesetzte(s) Dienstfahrzeug(e) (Anzahl): ___________;<br />

Ablöse; §52, §55 HSOG; §38 Abs.2 StVO; §27 StVO ( angeforderte zusätzliche Fahrzeuge):<br />

Bus (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

SUV (Anzahl, Fabrikat): ____________________________;<br />

(Mini-)Van (Anzahl, Fabrikat): _____________________;<br />

PKW (Anzahl, Fabrikat): _________________________;<br />

Kennzeichen eingesetzte(s) Dienstfahrzeug(e): ___________________________________________________________;<br />

gefahrene Kilometer (einfach): ___________ x eingesetzte(s) Dienstfahrzeug(e) (Anzahl): ___________;<br />

§38 Abs.2 StVO - ( Begleiten von Fahrzeugen); §27 StVO - ( im Verband ( geschlossen)):<br />

Konvoi Fahrt zum nächst gelegenen Technischen Überwachungsverein (DEKRA, TÜV, etc.);<br />

innerhalb;<br />

außerhalb; der (kreisfreien) Gemarkung (Datum, Uhrzeit (von/bis)): ________________________________;<br />

Startpunkt: _________________________________; Zielpunkt: ___________________________________________;<br />

Zusätzlich ( angeforderte) erforderliche Maßnahmen (Mittel):<br />

Verkehrseinrichtungen (§43 StVO): Vz.600 StVO:_________; Vz. 605 StVO: ______; Vz. 610 StVO: _________;<br />

Vz. 615 StVO, Vz. 616 StVO: ______________; Vz. 628 StVO: _____________; Vz. 629 StVO: _____________;<br />

Dienstfahrzeug (<strong>als</strong> Sperre/ Absicherung); weitere Details siehe <strong>als</strong> Anlage beigefügtes Ermittlungsprotokoll (Blatt 1-3);<br />

Begebenheiten der Verkehrsleitmaßnahme (§35, §36, §38 StVO):<br />

Ausbildung Verkehrsregler (VR): siehe nächste Seite Tabellarische Aufzählung<br />

Bedarfseingriff:<br />

erste in Kenntnisnahme; Ausfall (§1 Abs.1, 2 HSOG; §36 StVO); erfolgte Eingriffe nach Vorgabe (§36, §45 StVO);<br />

eigenverantwortlich angeordnete Verkehrsleitmaßnahme in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde (§45 StVO);<br />

Bedarfsfall:<br />

Dienstplan: Straßenbauarbeiten; Begleiten von Filmgesellschaften; Wartung LZA/LSA; §45 Abs.1, 3, 6 StVO<br />

Sonderdienstplan (Sonderveranstaltung): ___________________________________________________________________;<br />

Sonderveranstaltung – Nummer des/der Verkehrsposten: siehe nächste Seite Tabellarische Aufzählung;<br />

Rückmeldung an:<br />

Namentliche(r) Vertreter(in) der anordneten Gefahrenabwehrbehörde (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §100 HSOG):<br />

Sachgebietsleitung; Dienstgruppenleitung; Funkzentrale;<br />

Weiterleiten an […] zur Rechnungserstellung; auch <strong>als</strong> Beleg bei Überprüfungen der Revision auszuhändigen zur<br />

Einsicht: Namentliche(r) Vertreter(in) der Rechnungsführung/-Erstellung (§1 Abs.1, §2 Satz 2, 3, §100 HSOG):<br />

______________________________________________________;<br />

Datum: ____________ , Uhrzeit:_____:_____;<br />

Im Auftrag<br />

____ © Frank A. Vogler _____<br />

© Frank A. Vogler Ausbildung (§36, §45 StVO): Als zu berechnende Gr<strong>und</strong>lage für die Entgeltliche Abrechnung [2] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong><br />

(legitime Maßgabe der gesetzlichen Vorgabe)<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Allgemein<br />

Die <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> ergibt sich aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht (POR) auf B<strong>und</strong>esebene; die<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnisse) findet sich im hessischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Gr<strong>und</strong>lage zur<br />

Aufgabenerfüllung (Ermächtigung <strong>und</strong> Befugnis), <strong>als</strong> solches, erteilt die ortsansässige, zuständige<br />

Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher Form<br />

(Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden somit<br />

gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln <strong>und</strong> Tun zulässig rechtfertigen<br />

zu können, um einer anstehenden gegebenen Erforderlichkeit, im Bedarfsfall, somit dadurch auch<br />

gestattete Erlaubnis; in dem Eingriffe in den fließenden Verkehr stattfinden, durch geben von klaren,<br />

deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, mit einer möglichen daraus<br />

resultierenden Rechtsfolge, sowie ausgeführt werden, damit dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch<br />

Gerechtigkeit widerfährt (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85,<br />

§89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §35, §36, §37, §47, §56, §57, §58, §111 Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWIG); §152, §158, §164 Strafprozessordnung (StPO); §24, §26a<br />

Straßenverkehrsgesetz (StVG); §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)).<br />

(Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen (Nachweis über die Rechtsquellen) Anhang B.1.3)<br />

Eine eingeleitete <strong>und</strong>/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem §35 des<br />

hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen<br />

Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.<br />

1. <strong>Gesetzliche</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

1.1 Geltungsbereich, Zuständigkeit <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Sicherheit, im Polizeirecht, die öffentliche Ordnung)<br />

(§1, §2, §3, §77, §85, §89, §90, §99, §100, §101 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG)<br />

Diese <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> regelt, das Bedienstete <strong>als</strong> Maßnahme(n), durch die gestattete Erlaubnis<br />

(Anhang B.1), ermächtigt <strong>und</strong> befugt sind, bei dem gegebenen Bedarf <strong>und</strong> der Erforderlichkeit,<br />

durch Eingriffe; in den fließenden Verkehr per (manuellen) Verkehrsleitmaßnahmen; durch geben<br />

von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen (§36 StVO); sowie <strong>als</strong><br />

auch mit ggf. in Anspruch genommener Verkehrseinrichtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Hilfsmittel<br />

der körperlichen Gewalt (§55 HSOG; Technische Sperren); jederzeit durchführen zu können, in<br />

der (kreisfreien) Gemarkung, <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen, der<br />

Sonderordnungsbehörden (§90 HSOG) in der Funktion <strong>als</strong> die örtliche Ordnungsbehörde (§77<br />

Abs. 3 Satz 1 HSOG), einer Gefahrenabwehrbehörde (Verwaltungs-/Ordnungsbehörde; §1 Abs.1<br />

HSOG), um damit auch eventuelle durch in Kenntnisnahme gewordene Straftaten <strong>und</strong>/oder<br />

Ordnungswidrigkeiten zu erforschen <strong>und</strong> zu verfolgen zu können, nach §3 Abs.1, 3 HSOG, <strong>als</strong><br />

direkt benannte Verfolgungsbehörde, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, durch §47 OWIG<br />

<strong>und</strong>/oder <strong>als</strong> auch durch den Legalitätsgr<strong>und</strong>satz erster Zugriffsbehörde in Form einer<br />

Strafverfolgungsbehörde nach §152 Abs.2 StPO.<br />

Die Zuständigkeit, dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, um eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme auszuführen,<br />

obliegt den Gefahrenabwehrbehörden <strong>als</strong> die örtliche Ordnungsbehörde in der genannten<br />

(kreisfreien) Gemarkung. Wobei die Gefahrenabwehrbehörden generell <strong>und</strong> die Polizeibehörden,<br />

für Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind. Die Polizeibehörden dürfen nur zur<br />

Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [6] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt können. Dies könnte der Fall sein, wenn die<br />

Gefahrenabwehrbehörden nicht erreichbar sein sollten <strong>und</strong>/oder ein Zuwarten bis zum Eintreffen<br />

der ortsansässigen <strong>und</strong> zuständigen Gefahrenabwehrbehörde gemessen an dem zum erwartenden<br />

Zeitablauf unverhältnismäßig wäre.<br />

1.2 Anwendungsbereich, Maßnahmen <strong>und</strong> Zulässigkeit<br />

(die öffentliche Ordnung, im Ordnungsrecht, die öffentliche Sicherheit)<br />

(§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §31, §40, §47, §48, §77, §85, §89, §90, §99, §100,<br />

§101 HSOG; §47, §111 OWIG; §152, §164 StPO; §24, §26a StVG; §1, §35, §36, §38, §43, §44, §45<br />

StVO)<br />

Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum laut dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, einzuleiten <strong>und</strong>/oder<br />

durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in der Entscheidungs- <strong>und</strong><br />

Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n (§99 HSOG), Gerichtliche<br />

<strong>und</strong>/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben stets Vorrang <strong>und</strong> bleiben hiervon unberührt.<br />

Ist die Maßnahme (Eingriffe in den fließenden Verkehr durch geben von Zeichen <strong>und</strong> Weisungen),<br />

dieser <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong>, eingeleitet, handelt es sich immer um eine pflichtgemäße<br />

Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit stehen<br />

muss, welcher die Opportunität zu Gr<strong>und</strong>e gelegt wurde. Im Härtefall kann, durch den bestätigten<br />

Anfangsverdacht, auch eine Straftat vonstattengehen bzw. vonstattengegangen sein.<br />

1.3 Eingriffsrecht nach B<strong>und</strong>esrecht auf Landesrechtsebene<br />

Eingriffsrecht nach HSOG (StPO; OWIG) i.V.m StVG (StVO) Gefahrgutrecht<br />

(ADR); Umweltrecht<br />

Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen; (Anhang B.1.3)<br />

Bestellung (§99 HSOG) = (Ermächtigung + Befugnis); (Teil I, II; Anhang B.1.3)<br />

Gestattung (Einzelfallgesetz = Ermächtigung + Befugnis); (Anhang B.1, B.1.1, B.1.3)<br />

Ersteller des zu bewertenden Einzelfalles nach §36 StVO:<br />

Legitimation:<br />

Betriebsangestellter Frank A. Vogler, <strong>als</strong> Hilfspolizeibeamter (§99 HSOG), der Hilfspolizei<br />

erworbenes statthaftes Rechtswissen: Außendienstzeit: 30.03.1998-21.04.2021, anderweitiger<br />

Außendienst 22.04.2021-29.11.2022, sowie die Teilnahme an verschiedentlicher Seminare <strong>und</strong><br />

Lehrgänge (Auszugsweise darüber (Anhang B.)), dieser kann auch <strong>als</strong> Sachverständiger/Gutachter<br />

zu Gericht geladen werden (§72, §73 StPO)<br />

Vorrausetzung/Qualifikation/Gefährdungsbeurteilung:<br />

Siehe “<strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage für die polizeiliche Laufbahn<br />

“Baustellenüberwachung“ Punkt 1.3 Eingriffsrecht<br />

Bewertung des Einzelfalles, <strong>als</strong> reine Verkehrsleitmaßnahme nach §36 StVO:<br />

<br />

Eine Anordnung, zur manuellen <strong>Verkehrsregelung</strong> (§36 StVO), ergeht gr<strong>und</strong>sätzlich von der<br />

genannten Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO aus, sofern diese <strong>als</strong> erste Kenntnis über den<br />

Ausfall einer ihrer zuständigen Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA) erfährt.<br />

In Fällen <strong>als</strong> nicht erster Kenntnisnahme, sondern <strong>als</strong> Beispiel durch Legitimierte Kräfte der<br />

Gefahrenabwehr- <strong>und</strong> Polizeibehörden (§44 Abs. 2 StVO), dann durch die in erster<br />

Kenntnisnahme einer vor Ort befindlichen Zugriffsbehörde nach §1 HSOG, in Absprache der<br />

genannten zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach §45 StVO.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [7] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Rechtsgebiete:<br />

Allg. <strong>und</strong> Besonderes Verwaltungsrecht; Hess. Eingriffsrecht (HSOG); Strafprozessrecht<br />

(StPO); Strafrecht (StGB/OWIG); Straßenverkehrsrecht (StVG/StVO); EU-Recht (DSGVO);<br />

Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht; Verfassungsrecht (GG; Verfassung des Landes Hessen)<br />

Eingriffsbefugnisse, durch §3 Abs.3 HSOG, nach Paragraphen, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Maßgabe einer Anwendungsweise, nach §1 Abs.1, 2 HSOG, des zu bewertenden Einzelfalles<br />

durch StVG (StVO); Gefahrgutrecht (ADR); Umweltrecht, nach HSOG; StPO; OWIG <strong>als</strong> reine<br />

Verkehrsleitmaßnahme:<br />

§1, §3, §4, §5, §8, §10, §11 HSOG i.V.m. §1, §44, §36 StVO<br />

In Bezug auf manuelle Verkehrsleitmaßnahmen <strong>und</strong> ihrer rechtsgültigen Eingriffe im öffentlichen<br />

Raum, derer mit gesetzlichen geregelten Eingriffsbefugnissen ausschließlich einhergehen, welche<br />

die Rechtslage des einbezogenen Rechtsgebietes verlangt, in Form von gebenden, klaren,<br />

deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong> Weisungen, durch legitimierte Kräfte der<br />

Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden; bedarfsorientierte, erforderte, gestattete in erlaubnisweiser<br />

Maßnahmen, die dem Wohl sein <strong>und</strong> dem Wollen des Allgemeinwohles entgegenstehen, aber<br />

damit auch gr<strong>und</strong>sätzlich, dass angemessene <strong>und</strong> geeignete, dem Erfordernis entsprechender<br />

legitimer Zweck zum Mittel, bis der normale Verkehrsfluss wiederhergestellt worden ist.<br />

Entsprechend einem eingetretenen Ereignisses, des Ausfalles einer Lichtsignal-<br />

/Lichtzeichenanlage (LSA/LZA), erteilt das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ordnung (HSOG), durch §1 Abs.1 HSOG, das Recht eine manuelle Verkehrsleitmaßnahme<br />

durchführen zu müssen, um einer entstandenen Gefahr, durch die immer wieder auftretenden<br />

gefährdenden, situationsbedingten Zustände, welche hervorgerufen werden, obwohl durch §39<br />

StVO (Verkehrszeichen (Vz)), in mehr <strong>als</strong> ausreichender Menge angeordnete <strong>und</strong> aufgestellte Vz.<br />

vorhanden sind, durch verunsicherte Verkehrsteilnehmer, derer die mit der jetzigen vorhandenen<br />

Verkehrssituation, in vielen Fällen damit, überfordert sein können/könnten.<br />

Somit wird, aus der entstandenen Situation heraus, durch §1 Abs.1 HSOG (Gefahrenabwehr) <strong>und</strong><br />

§8 HSOG (unmittelbare Ausführung einer Maßnahme) i.V.m. §36 Abs.1, 2, 3, §44 Abs.2 StVO<br />

(Zeichen <strong>und</strong> Weisungen der Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen), das manuelle Leiten des<br />

Verkehrs angeordnet, <strong>als</strong> sofortige Gefahrenabwehrmaßnahme, mit §36 StVO wird die legitime<br />

Anwendungsart <strong>und</strong> Durchführungsweise des Vonstattengehens beschrieben, wie die manuelle<br />

Verkehrsleitmaßnahme durchzuführen ist. In §36 Abs.4 StVO, werden die legitime Kräfte, der<br />

Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden, keinesfalls befreit von der anzulaufenden/angelaufenen<br />

Gefahrenabwehrmaßnahme, der manuellen Verkehrsleitmaßnahme, sondern mit der Zunahme des<br />

§36 Abs.4 VwV-StVO, wird deutlich, dass bei Ausfall einer LSA/LZA es zu bewerten gilt<br />

inwieweit die Kreuzung <strong>als</strong> zu schwierig <strong>und</strong> überlastet einzustufen ist, entsprechend dieser<br />

Bewertung bleibt es bei einem Muss-Zustand oder es wird ein Kann-Zustand der manuellen<br />

Verkehrsleitmaßnahme, egal welcher Bewertungs-Zustand erfolgt in jedem Fall haben, die<br />

legitimierten Kräfte vor Ort zu bleiben, ggf. um bei dem sich änderten Bedarfes an Eingriffen, in<br />

den Verkehrsablauf eingreifen zu können, bis die LSA/LZA wieder ihren automatisierten Zustand<br />

erreicht hat oder der Sachstand die Verkehrslage vor Ort soweit in ruhigeren <strong>und</strong> sicheren Bahnen<br />

verläuft, sodass bis auf weiteres keine manuellen Eingriffe mehr von Nöten sind.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [8] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

§36 Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV- StVO; Auszugsw.) zu Absatz4:<br />

Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er vorzugsweise<br />

durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen <strong>und</strong> überlasteten<br />

Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den Anforderungen des Verkehrs<br />

gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen, Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs<br />

einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in den Verkehrsablauf eingreifen.<br />

Siehe zusätzlich: 3. Bedarfseingriffe/-fälle (Rechtliches)<br />

2. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

2.1 Begrifflichkeiten<br />

2.1.1 Eingriffsbefugnisse in Hessen<br />

Als "Eingriffsbefugnisse" werden Befugnisse der Ordnungshüter bezeichnet, in bestimmten<br />

Situationen eingreifen zu dürfen, sofern eine diesbezügliche <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> vorhanden<br />

ist. Die Eingriffsbefugnisse von Polizei <strong>und</strong> Ordnungsbehörden werden gemäß dem<br />

Polizeirecht der Länder definiert Hessen = HSOG (§1-§11, §31, §40, §47, §48, §77<br />

HSOG; §47 OWIG; §152 StPO).<br />

Von den Eingriffsbefugnissen kann beispielsweise Gebrauch gemacht werden, wenn eine<br />

Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben zu sein scheint Lichtzeichen-<br />

/Lichtsignalanalage (LZA/LSA) ausgefallen = ggf. manuelle <strong>Verkehrsregelung</strong> z.B.: durch<br />

ermächtigte <strong>und</strong> befugte Hilfspolizeibeamte/-Beamtinnen nach §99 HSOG.<br />

2.1.2 Eingriffe im öffentlichen Raum<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />

§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Eingriffe mit klaren, deutlichen, unmissverständlichen <strong>und</strong> gebenden Zeichen <strong>und</strong><br />

Weisungen (Gestik; Verbal; Gegenstand) im öffentlichen Raum (fließenden <strong>und</strong> ruhenden<br />

Straßenverkehr) erfolgen immer durch die StVO <strong>und</strong> dürfen damit auch nur durch<br />

legitimierte Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden (HSOG) erfolgen, welche<br />

dafür ausgebildet worden sind, damit der Verkehrsteilnehmer seine volle Aufmerksamkeit<br />

diesen nicht nur widmet, sondern auch fast nahezu sicher sein kann, um unbeschadet an<br />

einer künstlich entstandenen/erzeugten Gefahrenstelle vorbeifahren/-gehen zu können. Mit<br />

solch erfolgten Eingriffsmaßnahmen können, unsichere, unvorhergesehene <strong>und</strong><br />

aufgetretene Ereignisse, die eine destabilisierte/instabile Sachlage vor Ort herbeigeführt<br />

haben, wieder zur Stabilität eines gewährleisteten sicheren Straßenverkehrsflusses führen,<br />

durch zusätzliches geben von klaren, deutlichen <strong>und</strong> unmissverständlichen Zeichen <strong>und</strong><br />

Weisungen legitimierter Kräfte der Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden, die dies stehend<br />

in der Mitte einer Verkehrskreuzung/-Einmündung durchführen mit entsprechender<br />

zusätzlicher genormter Schutzausrüstung, um damit ihrer eigenen Sorgfaltspflicht gerecht<br />

zu werden.<br />

2.1.3 Massive/Massivste Eingriffe im öffentlichen Raum<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38 StVO<br />

Zu denn, massivsten, heftigsten <strong>und</strong> schwersten Eingriffe im öffentlichen Raum zählen, die<br />

in Anspruch nehmenden, könnenden <strong>und</strong> dürfenden “Sonder- <strong>und</strong> Wegerechte“, welche in<br />

den Vorschriften der §35 <strong>und</strong> §38 StVO beschrieben sind, durch legitimierte Kräfte der<br />

Polizei- <strong>und</strong> Gefahrenabwehrbehörden. Das Massive an diesen Rechten, wird, ziemlich<br />

deutlich, durch den §38 Abs.1 Satz 2 StVO (Es ordnet an: “Alle übrigen<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [9] © Frank Vogler


© Frank Vogler<br />

© Frank A. Vogler<br />

Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.), welches auch nicht mehr <strong>als</strong><br />

richtig ist, dass eben nur dafür ausgebildete, legitimierte Kräfte diesen Anspruch für sich<br />

nehmen können <strong>und</strong> dürfen, um damit unvorhergesehene/n eingetretene/n Ereignis/sen oder<br />

in Erwartung eines einzutretendes vorhergesehenes Ereignisses, diesen damit, gebotenen<br />

Einhalt zu gebieten. Dazu zählen nicht nur die genannten Kräfte der genannten Behörden,<br />

sondern auch das Rettungswesen, sowie weitere in §35 StVO, mit <strong>und</strong> ohne der<br />

Berechtigung des §38 StVO, aufgeführte Institutionen.<br />

2.1.4 Schutzausrüstung/-kleidung<br />

Das Tragen <strong>und</strong> teilweise benutzen der auf geführten Gegenstände, solange die Tätigkeit<br />

(Kontrollmaßnahmen, mit ggf. erforderlichen Eingriffe in den Fließverkehr) ausgeführt<br />

wird, ist mehr <strong>als</strong> nur zu empfehlen, es trägt zusätzlich zur eigenen Sorgfaltspflicht bei<br />

(Unfallverhütungsvorschrift (UVV)) <strong>und</strong> auch für alle anderen die am öffentlichen<br />

Straßenverkehr teilnehmen, durch starkes erhöhen der audiovisuellen Wahrnehmung mit<br />

Warnkleidung (EN ISO 20471) <strong>und</strong> anderweitiger Ausrüstung.<br />

Mögliche Warnbekleidung <strong>als</strong> Schutzausrüstung:<br />

(Entsprechender Anforderung der Tätigkeit ist die Warnschutzklasse zu wählen)<br />

Retroreflektierende/r Anorak/Parka/Jacke/Warnweste; Hosen; Schuhe oder Stiefel (S3;<br />

rutschfeste <strong>und</strong> säurebeständige Sohle); Schnitthemmende leichte <strong>und</strong>/oder schwere<br />

Handschuhe (Kevlar o.ä. Material)<br />

Bei Eingriffen in den Fließverkehr nach §36 StVO:<br />

Weiße Mütze <strong>und</strong> Handschuhe (Sommer <strong>und</strong>/oder Winter Ausführung, entsprechend der<br />

Jahreszeit); Trillerpfeife; Winkerkelle <strong>und</strong>/oder Anhaltestab; bereitgestelltes<br />

Dienstfahrzeug (§35; §38 StVO)<br />

Als weitere Ausrüstung:<br />

Unfallkreide; Notizblock (Din A 6) mit Stift; Blöcke um ggf. eine OWI<br />

(Datenerfassungsblock (DEB)) auszustellen <strong>und</strong>/oder auch eine Abschleppmaßnahme<br />

durchzuführen; 1.Hilfe- Tasche für den Gürtel/Koppel<br />

Als schützend anzusehende Ausrüstung:<br />

1. Ballistische Schutzweste, bis zu einer Außentemperatur von 25 Grad Celsius (schützt die<br />

inneren Organe, bei einem Aufprall mit einem Gegenstand)<br />

2. FFP2/KN95 Maske, bis zu einer Außentemperatur von 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht warm im Winter)<br />

3. die einfache OP-Maske ab 15 Grad Celsius<br />

(Schutz vor Feinstaubpartikel <strong>und</strong>/oder ähnlichem, außerdem hält diese das bedeckte<br />

Gesicht nicht so warm im Sommer)<br />

2.1.5 Zeichen - §36 Abs.1, 2, 3 StVO<br />

An Kreuzungen wird angeordnet, durch Polizeibeamte/Polizeibeamtinnen <strong>und</strong>/oder durch<br />

Hilfspolizeibeamte/Hilfspolizeibeamtinnen (§99 HSOG), zwei vorgesehene, bestimmte <strong>und</strong><br />

legitime Zeichen zu geben, da diese auch gesetzlich vorgeschrieben werden, durch §36<br />

StVO Achtungszeichen <strong>und</strong> Haltzeichen<br />

Achtungszeichen erfolgen, durch einen, in nach oben gezeigter Richtung des<br />

vertikalen durchgestreckten Armes (Senkrecht)<br />

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Bedeutung:<br />

Vor der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer auf das nächste Zeichen warten<br />

In der Kreuzung stehende Verkehrsteilnehmer Kreuzung räumen<br />

Kommentar:“Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Kreuzungsbereich nicht<br />

zugefahren wird, weil es macht einem Fahrzeug, welches mit eingeschaltetem Sondersignal<br />

(Sonder- <strong>und</strong> Wegerecht nach §35+§38 StVO) unterwegs ist, einfacher die manuell<br />

geregelte Kreuzung zu passieren. Sowie, ist die Kreuzung freigehalten worden, macht es<br />

einen manuellen Wechsel auf die nächste/n freizugebende/n Fahrspur/en, für den<br />

Verkehrsregler leichter <strong>und</strong> einfacher.“<br />

Haltzeichen erfolgen, durch einen oder beide, in nach seitlich gezeigter Richtung<br />

des horizontalen durchgestreckten Armes (Waagerecht)<br />

Bedeutung:<br />

Auf die Kreuzung zu fahrende Verkehrsteilnehmer Halt vor der Kreuzung,<br />

Kommentar:“Verkehrsteilnehmer haben die Haltelinie zu beachten“, durch die Beachtung<br />

macht es das Leben eines zu fußgehenden leichter, weil er könnte ja dann die Fahrbahn<br />

ohne Angst überqueren, anhand der vorhandenen Fußgängerfurt einer defekten LZA/LSA.<br />

Sowie, wenn die LZA/LSA in die Einschaltphase fährt, kann der Verkehrsteilnehmer besser<br />

visuell wahrnehmen, ob dieser nach Beendigung der Einschaltphase freie Fahrt hat oder<br />

nicht (Rot <strong>und</strong>/oder Gelb; Grün).“<br />

In §36 Abs. 3 StVO, wird dargelegt, dass die in §36 Abs. 1, 2 StVO legitimen Zeichen,<br />

bedarfsweise der Erforderlichkeit entsprechend, Erlaubnishalber in gestatteter Weise<br />

ergänzt werden können bzw. eine Abänderung erfolgen kann mit gegebenen Weisungen,<br />

durch sich in “winkender“ Weise, gegebene Armbewegungen mit oder ohne einer<br />

Winkerkelle oder eines Anhaltestabes.<br />

Kommentar: Weisungen an sich werden, weder gelistet noch in ausreichender Form<br />

definiert im §36 StVO, aber haben sich in ihrer Ausführung strikt abzugrenzen von den in<br />

§36 Abs. 1, 2 StVO gesetzlich definierten Zeichen.<br />

2.1.6 Zeichen <strong>und</strong> Weisungen - §36 VwV- StVO (Auszugsweise)<br />

Zu Absatz 1:<br />

1 I. Dem fließenden Verkehr dürfen nur diejenigen (Hilfs-/)Polizeibeamten, die selbst <strong>als</strong><br />

solche oder deren Fahrzeuge <strong>als</strong> Polizeifahrzeuge erkennbar sind, Zeichen <strong>und</strong> Weisungen<br />

geben. Das gilt nicht bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen.<br />

2 II. Weisungen müssen klar <strong>und</strong> eindeutig sein. Es empfiehlt sich, sie durch<br />

Armbewegungen zu geben. Zum Anhalten kann der Beamte eine Winkerkelle benutzen<br />

oder eine rote Leuchte schwenken.<br />

Zu den Absätzen 2 <strong>und</strong> 4:<br />

3 I. Ist der Verkehr an Kreuzungen <strong>und</strong> Einmündungen regelungsbedürftig, so sollte er<br />

vorzugsweise durch Lichtzeichenanlagen geregelt werden; selbst an besonders schwierigen<br />

<strong>und</strong> überlasteten Kreuzungen werden Lichtzeichenanlagen im Allgemeinen den<br />

Anforderungen des Verkehrs gerecht. An solchen Stellen kann es sich empfehlen,<br />

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Polizeibeamte zur Überwachung des Verkehrs einzusetzen, die dann erforderlichenfalls in<br />

den Verkehrsablauf eingreifen.<br />

4 II. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Polizeibeamte mit dem einen Arm<br />

„Halt“ anordnen <strong>und</strong> mit dem anderen abbiegenden Verkehr freigeben.<br />

5 III. Bei allen Zeichen sind die Arme so lange in der vorgeschriebenen Haltung zu<br />

belassen, bis sich der Verkehr auf die Zeichen eingestellt hat. Die Gr<strong>und</strong>stellung muss<br />

jedoch bis zur Abgabe eines neuen Zeichens beibehalten werden.<br />

6 IV. Die Zeichen müssen klar <strong>und</strong> bestimmt, aber auch leicht <strong>und</strong> flüssig gegeben werden.<br />

3. Bedarfseingriffe/-fälle<br />

Manuelle Verkehrsleitmaßnahmen, durch legitim eingesetztes Personal mit <strong>und</strong> ohne<br />

Zuhilfenahme verschiedentlicher Verkehrseinrichtungen nach §43 Abs.1 Satz 1 StVO, wegen<br />

vorhergesehener, sowie unvorhergesehener, eingetretener, geschehener Ereignisse entweder auf<br />

natürlicher <strong>und</strong>/oder künstlicher Basis, sowie bei erforderlichen Bauarbeiten, des<br />

Straßenbaulastträgers durch eine Firma, die in dessen Auftrag die Arbeiten durchführen möchte<br />

oder eben auch das begleiten von Filmgesellschaften die im öffentlich Raum ihrer künstlerischen<br />

Freiheit nachgehen wollen/müssen (Dreharbeiten für Film <strong>und</strong> Fernsehen).<br />

Rechtliches vorweg zu den 2 folgenden Punkten:<br />

Muss eine Androhung nach §48 HSOG erfolgen, an das Allgemeinwohl, in Form von Gestik (z.B.:<br />

Handzeichen), des Verbalen (z.B.: Zuruf), mit einem Gegenstand (Winkerkelle; Anhaltestab;<br />

Dienstfahrzeug) oder mit Verkehrseinrichtungen nach §43 Abs.1 Satz 1 StVO (siehe Punkt 2), <strong>als</strong><br />

Ausdrucksform der Androhung von Zwangsmittel im Detail des §52 HSOG, weil ggf. Hilfsmittel<br />

(Dienstfahrzeug) der körperlichen Gewalt durch §55 Abs.1-3 HSOG zum Einsatz gebracht werden<br />

könnten, um die bedarfsbedingten, manuellen Verkehrsleitmaßnahmen durchzusetzen.<br />

§58 Abs.1 Satz 2 HSOG Von der Androhung des §52 HSOG kann abgesehen werden, wenn<br />

die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des<br />

Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.<br />

1. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55<br />

Abs.1, 2 HSOG - eines der bereitgestellten Dienstfahrzeuge <strong>als</strong> Hilfsmittel zum<br />

absperren/absichern von Straßen, Plätzen <strong>und</strong> anderweitigem Gelände in der oben genannten<br />

Gemarkung, wenn es die Maßnahme Situationsbedingt erforderlich macht. Auch sind sie<br />

ermächtigt <strong>und</strong> befugt Fahrzeuge unter Verwendung der Sonder- <strong>und</strong>/oder Wegerechte<br />

mit/ohne eingeschaltetes Sondersignal (blaues Blinklicht <strong>und</strong>/oder Einsatzhorn) zu führen nach<br />

§35 <strong>und</strong> §38 Abs. 1+2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).<br />

2. Gemäß §10, §11 <strong>und</strong> nach §55 Abs. 3 HSOG (Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) durch §55<br />

Abs.1, 2 HSOG - <strong>als</strong> Technische Sperre nach §55 Abs. 3 HSOG i.V.m. §45 Abs. 1, 3 StVO -<br />

Vz. 600 StVO (Absperrschranke), Vz. 605 StVO (Leitbake), Vz. 610 StVO (Leitkegel), Vz.<br />

615/616 StVO (Fahrbare Absperrtafel), wenn es Situationsbedingt die Maßnahme erfordert,<br />

aufzustellen. Der jeweilige Baulastträger der Gemarkung bzw. die örtliche Branddirektion der<br />

Rettungskräfte (Feuerwehr) <strong>und</strong>/oder der Bevölkerungsschutz (Technisches Hilfswerk (THW)<br />

ist nicht immer vorhanden) stellen die genannten Verkehrseinrichtungen nach §43 StVO zur<br />

Verfügung, wenn nötig.<br />

Eine direkte Androhung von Zwangsmittel nach §48 HSOG, muss weiterhin separat erfolgen,<br />

in legitimer Art <strong>und</strong> Weise.<br />

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3.1 Bedarfseingriffe<br />

Bedarfseingriffe sind, durch bedingte, verschiedentliche, begehrliche, eingeforderte Bedarfe im<br />

öffentlichen Bedarfsraum, somit auch erforderliche Maßnahmen des anstehenden unbedeckten<br />

Bedarfes, unter Zuhilfenahme legitimierter Kräfte, die, damit den gewissendlichen,<br />

verschiedentlichen, begehrten, anfordernden Bedarfsbereich abzudecken zu versuchen.<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />

§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

3.2 Bedarfsfälle<br />

Bedarfsfälle sind, bedingt durch künstliche oder auf natürliche Weise unvorhergesehene,<br />

entstandene, eingetretene Ereignisse, deren jetziger Ist-Zustand, ein sofortiges Handeln nicht nur<br />

erforderlich macht, sondern auch fordernd darauf Bestand hat.<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />

§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §24, §26a StVG; §35, §36, §38, §43, §44, §45 StVO<br />

Anzulaufende/Angelaufene Maßnahme:<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.1, (3) HSOG (= Verkehrsleitmaßnahme (§8, §11, §52, §55, HSOG; §35,<br />

§36, §38, §43, §44, §45 StVO))<br />

(3) Bei Ankunft der bestimmten Örtlichkeit (ausgefallene LSA/LZA) erfolgt eine augenscheinliche<br />

Bewertung, weshalb kam es zum Versagen der technischen Einrichtung (LSA/LZA):<br />

§1 Abs.1, 2, §2, §3 Abs.3 Straftat (§152 StPO) <strong>und</strong>/oder Ordnungswidrigkeit (§47 OWIG) =<br />

ggf. mutwillige Zerstörung, ist es weder noch, besteht die Möglichkeit eines Defektes, durch<br />

entstandene etwaige Umstände, wie z.B.:<br />

1. Durch Beschädigung<br />

2. Durch Baumaßnahmen<br />

3. Durch technischen Defekt<br />

4. Durch Notstand<br />

5. Durch Veranstaltungen (siehe auch Punkt 3.3)<br />

6. Klimabedingt wegen Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.<br />

7. Sonstige auf(ge)tretende Ereignisse<br />

3.3 Bedingte Bedarfsfälle/-eingriffe zugleich mit einem ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsaktes (Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO) durch das Polizei- <strong>und</strong><br />

Ordnungsrecht (POR), nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (HSOG)<br />

Damit man genau versteht um was es dabei gr<strong>und</strong>sätzlich geht hier wird mit reinem<br />

Eingriffsrecht nach B<strong>und</strong>esrecht, nachdem Polizeirecht auf Landesrechtsebene (Hessen), in einem<br />

Bezirk einer Kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis, Stadt oder Gemeinde), ein Verbot<br />

durch eine Gefahrenabwehr- <strong>und</strong>/oder Polizeibehörde angeordnet, einen für die allgemeine<br />

Öffentlichkeit erschaffenen Platz nicht mehr betreten/benutzen zu dürfen; um damit einem nur<br />

bestimmten öffentlichen allgemeinen Personenkreis weiterhin zur Verfügung stellen zu können,<br />

mit Zustimmung der Kommunalen Gebietskörperschaft (Landkreis, Stadt oder Gemeinde),<br />

ausgehend von einer privaten Person (Veranstalter).<br />

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Nachfolgendes Bild zeigt <strong>als</strong> Beispiel einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots<strong>und</strong><br />

Verbotsbeschilderung<br />

(rechte Seite Einfahrtsbereich - Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />

Ausfahrtsbereich - Vz. 267 StVO)<br />

Solche, durch eine StVO konforme Beschilderung, ausgewiesene Abstellplätze im öffentlichen<br />

Raum sind immer Gegenstand von Diskussionen, wie man dort ein zeitweiliges Halt- <strong>und</strong>/oder<br />

Parkverbot einzurichten hat, damit dieser Platz dem in naher Zukunft gegebenen Anlass solange<br />

zweckdienlich ist (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man, Radrennen, etc.), sodass eben<br />

keine Fahrzeuge mehr zum Parken abgestellt werden können <strong>und</strong> dürfen am Tag des<br />

Veranstaltens.<br />

Das Problem gestaltet sich dadurch, dass diese ausgewiesenen Plätze, zwar Teil der öffentlichen<br />

Straße sind <strong>und</strong> auch des öffentlichen Straßenbildes, aber nicht Teil der öffentlichen Fahrbahn<br />

einer Straße, wo sich der fließende Verkehr abspielt. Es findet natürlich auch auf diesen Plätzen im<br />

gewissen Maße ein Fließverkehr statt, weil irgendwie das Fahrzeug ja zu dem gewählten<br />

Abstellplatz bewegt werden muss.<br />

Heißt, absolute, sowie eingeschränkte Haltverbote nach §41 StVO (Vz. 283/286 StVO) greifen<br />

hier nicht mit ihrer angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, da sie ihre Rechtsgültigkeit<br />

nur auf einer öffentlichen Fahrbahn einer Straße des Fließverkehrs entfalten können <strong>und</strong> dürfen,<br />

ggf. noch durch ein Zusatzzeichen im direkt angrenzenden Seitenstreifen einer Fahrbahn<br />

angeordnete Haltverbote (Vz. 283/286 StVO) nach §41 StVO sind ausschließlich<br />

Streckenverbote <strong>und</strong> keine Zonen-/Bereichs-/Platzverbote, Ausnahme ist hier nur das Vz. 290<br />

StVO (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) (siehe auch VwV-StVO).<br />

Anmerkung: Man sieht es immer wieder, dass solche Plätze ausgeschildert sind, <strong>als</strong> feststehende<br />

oder mobile absolute Haltverbote mit Zusatzzeichen (Vz. 283 StVO, <strong>als</strong> Beispiel mit Zusatz: auf<br />

dem gesamtem Platz) kein rechtsgültiges Haltverbot, damit ist ein Abschleppen von dort<br />

abgestellten Fahrzeugen absolut rechtswidrig bei solch einer aufgestellten Beschilderung, es gibt<br />

genug einschlägige Literatur mit Kommentierungen über solch eine rechtswidrige Beschilderung<br />

auf Plätzen dieser Art.<br />

Eine Anordnung nach §45 Abs.1 StVO kann zwar das benutzen von Straßen oder Straßenstrecken<br />

verbieten bzw. einschränken <strong>und</strong> damit auch ggf. den Verkehr umleiten, demnach müsste <strong>als</strong>o der<br />

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Verkehr umgeleitet werden, Straßen <strong>und</strong> Teilstrecken derer gesperrt werden gegen das<br />

Allgemeinwohl, um solch einen ausgewiesenen Parkplatzbereich zeitweilig dem Allgemeinwohl<br />

zu enteignen, für einen bestimmten Zweck (z.B.: ein stattfindender Marathonlauf, Iron Man,<br />

Radrennen, etc.), obwohl der öffentliche Teil (Fahrbahn) der zu befahrende Straße nichts mit der<br />

Veranstaltung zu tun hat (siehe nächstes Bild).<br />

Zwischenfazit:<br />

Damit ist das Straßenverkehrsrecht am Ende seines erstrebenswerten Machbaren angekommen,<br />

nämlich einfach einen öffentlichen zugänglichen Platz, der für die Allgemeinheit geschaffen ist, zu<br />

sperren. Selbst eine Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO hilft hier in erster Linie nicht, da diese<br />

dem §4, §5 <strong>und</strong> §10 HSOG entgegensteht, sollte dennoch Maßnahmen nach §8 HSOG (entfernen<br />

der Fahrzeuge) eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt werden, würde sich jeder Einzelne betroffene des<br />

Allgemeinwohles der ordnungsbehördlichen Willkür ausgesetzt sehen.<br />

Kommentar: Damit dürften sich so ziemlich alle HiPo’s freuen ab sofort gibt es keine<br />

Sonderveranstaltungen mehr, weil wenn man solche beanspruchten Plätze nicht zeitweilig<br />

zweckmäßig für eine Veranstaltung sperren kann <strong>und</strong> ggf. freimachen von abgestellten<br />

Gegenständen/Fahrzeugen, bleibt nur die Absage des Landkreises/der Gemeinde oder der Stadt an<br />

den Veranstalter solcher Aktivitäten…… <br />

Heißt, das Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsgesetz; Straßenverkehrsordnung) lässt keine<br />

anderen Gebote <strong>und</strong> Verbote zu, die nicht im Rechtsgebiet verzeichnet sind bzw. keine<br />

Änderungen der schon verzeichneten, weil es so festdefiniert ist <strong>und</strong> somit alles damit abdeckt im<br />

straßenverkehrsrechtlichen.<br />

Bei dieser Art des Verbotes (Sperren eines öffentlichen Platzes) ist es <strong>als</strong>o nicht zulässig, wenn das<br />

StVR solch ein Verbot erlassen würde, weil solch ein Verbot anzuordnen ist nicht<br />

Straßenverkehrsrecht, sondern es ist Polizeirecht (Ordnungsrecht, wäre es nachdem<br />

Versammlungsrecht, sollte der Platz z.B. <strong>als</strong> Treffpunkt dienen für einen Demonstrationszug,<br />

Konfessionszug, Trauerzug, etc.).<br />

Also entsprechend dem Polizeirecht des Landes Hessen, dass HSOG zu Rate ziehen <strong>als</strong> Auskunft<br />

gebende Gesetzeslage um solch ein zeitweiliges, legales <strong>und</strong> legitimes Sperren eines öffentlichen<br />

Platzes zu bewerkstelligen.<br />

Hier bietet sich der §31 HSOG (Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot) w<strong>und</strong>erbar<br />

an, nur der zutreffende Absatz (1) im §31 HSOG gibt keine genaue Detailauskunft darüber aus,<br />

wie solch eine Platzverweisung anzuordnen ist <strong>und</strong> ob diese Maßnahme sich nur gegen Personen<br />

richtet. Also dementsprechend §31 VV-HSOG zu Rate ziehen.<br />

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Auszug aus der VV-HSOG zu § 31<br />

Ergebnis:<br />

31. Platzverweisung<br />

31.1 Zu Abs. 1<br />

31.1.1 Die Platzverweisung kann sowohl unter freiem Himmel <strong>als</strong> auch in Räumen<br />

angeordnet werden. Für den Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt ist die<br />

Spezialregelung in Abs. 2 zu beachten. Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der<br />

Anordnung zu verbinden, mitgeführte Sachen, insbesondere Fahrzeuge oder Tiere, zu<br />

entfernen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 38 darf nur dann an<br />

deren Betreten gehindert oder aus ihr verwiesen werden, wenn eine dringende erhebliche Gefahr<br />

dies erfordert.<br />

Damit wird schon mal klar, dass sich eine Maßnahme in der beschriebenen Art <strong>und</strong> Weise auf den<br />

sich situationsbedingten eingetretenen/einzutretenden Umstand einer durch Menschenhand<br />

hervorgerufenen Zustand einer möglichen anzunehmenden Ausgangslage bezieht. Wenn man <strong>als</strong>o<br />

diese Vorschrift in Bezug setzt zu dem Vorhaben <strong>als</strong> Executive nach Polizeirecht einen<br />

öffentlichen Platz zeitweilig der Allgemeinheit zu enteignen, um dann diesen weiterhin<br />

öffentlichen Platz zeitweilig anderweitig zweckdienlich für einen bestimmten allgemeinen elitären<br />

Personenkreis primär nur benutzbar zu machen, ist das die ein zigste, legale <strong>und</strong> legitime<br />

Möglichkeit, so denn auch zugleich, in dem vorher dafür festgelegten Zeitfenster des Enteignens,<br />

störende rechtswidrig abgestellte Gegenstände zu entfernen.<br />

Kommentar: Ein superber Paragraph eines Gesetzestextes mit seiner dazu gehörender<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>und</strong> holt man sich jetzt noch so einen ordnungsbehördlichen<br />

Verwaltungsakt in Form einer Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4(, 6) StVO dazu, mit einem<br />

inhaltlichen polizeilichen Verwaltungsakt in Form des Verwaltungszwang nach §47 Abs.1, 2, 4<br />

HSOG, ist die Sache mehr <strong>als</strong> geritzt.<br />

Nur weil man etwas nicht kann (= Parkplatz ist gesperrt, damit dort nicht mehr geparkt werden soll,<br />

durch Verkehrseinrichtungen (§43 StVO) <strong>und</strong>/oder Absperrgitter, etc.), heißt das nicht, dass man es<br />

nicht Darf (= trotz Sperrung dürfen dort weiterhin Fahrzeuge zum Parken abgestellt werden), weil<br />

solch eine Sperrung kein Verbot impliziert, geschweige denn ein Verbot damit darstellend ist bzw.<br />

augenscheinlich zum Ausdruck bringt.<br />

Der entsprechenden Weise Zufolge können, somit dort vergangenheitliche <strong>und</strong> gegenwärtig, sowie<br />

zukünftig abgestellte Fahrzeuge/Gegenstände nicht rechtsmäßig nach polizeilich<br />

ordnungsrechtlicher Art <strong>und</strong> Weise entfernt werden, weil keine gesetzliche Verbotsübertretung<br />

stattfindet, sowie auch kein ordnungswidrig handeln, wenn dort weiterhin Fahrzeuge/Gegenstände<br />

abgestellt werden, trotz dass der (Park)platz gesperrt ist, durch die weitere Benutzung der<br />

Allgemeinheit in der für die originären geschaffenen Zweckdienlichen Weise.<br />

1. Öffentliche Bekanntmachung des Polizei-Verbots nach §31 HSOG, mit ausreichender Information<br />

an die Allgemeinheit mit einer gewissen Vorlaufzeit, damit die Allgemeinheit es wahrnehmen<br />

kann, weshalb dieses Verbot erlassen wurde; auch welcher Art die zu erwartende Konsequenz zu<br />

sein ist, bei Übertretung des Verbots, ob in geringfügiger oder beträchtlicher Weise, sowie die Art<br />

<strong>und</strong> Weise der konsequenter weiser Durchsetzung.<br />

2. Verkehrsleit-/Absperrmaßnahmen welcher Art<br />

3. Nach welcher <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> können/könnten ordnungswidrig abgestellte Gegenstände aller Art<br />

entfernt werden<br />

Verkehrsleitmaßnahme nachdem Hessischen Polizeirecht (§1 Abs.1, 2, 3, §2, §3 Abs.1, 3,<br />

§54.0 (VV-)HSOG), durch §31 Abs.1 (VV-)HSOG (Sperren eines öffentlichen Platzes gegen<br />

das Allgemeinwohl zum Schutz eines bestimmten teilnehmenden Benutzerpersonenkreises<br />

einer stattfindenden (Sport-)Veranstaltung)<br />

Betroffene öffentliche Bereiche/Plätze/Zonen, die überall im öffentlichen Verkehrsraum einer<br />

öffentlichen Straße eingerichtet sind, wo nach §41 StVO, Vorschriftzeichen mit ihrer eintretenden<br />

angeordneten Außenwirkung auf Rechtsgültigkeit, keine Rechtsgültigkeit entfalten können außer<br />

innerhalb ihres zugestandenen zugelassenen Bereiches.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [16] © Frank Vogler


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Bereiche/Plätze/Zonen <strong>als</strong> Beispiel: Fußgängerzone (Vz. 242 StVO); Verkehrsberuhigter Bereich<br />

(Vz.325 StVO); Beschilderter Abstellplatz zum Parken (Vz. 314/315 StVO); Rad-/Reit-/Gehwege<br />

mit <strong>und</strong> ohne Beschilderung (Vz. 237/238/239/240/241 StVO); Taxenstand (Vz. 229 StVO)<br />

Vorschriftzeichen <strong>als</strong> Beispiel: absolutes <strong>und</strong> eingeschränktes Haltverbot (Vz. 283/286 StVO)<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen: HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 Abs.1, 2; §2; §3; §4; §5; §8; §10; §11; §31; §40; §47; §48 (§52, §55 Abs.1-4); §77 HSOG;<br />

§152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §35, §36, §38, §43, §45 StVO<br />

Als Beispiel dienend, sagen wir mal, in dieser sehr großartigen Stadt Hofheim/Ts. findet am<br />

20.08.2023 von 06:00-20:00 Uhr ein Marathonlauf statt.<br />

Nachfolgendes Bild zeigt einen nach Vz.314 StVO ausgeschilderten Platz mit Gebots- <strong>und</strong><br />

Verbotsbeschilderung, der Teil der Laufstrecke ist, dem entsprechend ist dieser abgrenzend zu<br />

sperren in dem benannten Zeitraum für das zu benutzende Läuferfeld.<br />

(rechte Seite Einfahrtsbereich – Vz. 314 StVO mit Zusatz Parkschein…., linke Seite<br />

Ausfahrtsbereich – Vz. 267 StVO)<br />

Umsetzung des polizeilichen Verwaltungsaktes (§31, §47, §52, (§56) HSOG), der Anordnung<br />

nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO durch die Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt.<br />

Verkehrspolizei:<br />

Wieder mal <strong>als</strong> Beispiel dienend dieses Straßenverkehrsamt (Ffm) <strong>und</strong> seine Abt.2 <strong>und</strong> 3:<br />

Abt. 3 = Austellende Straßenverkehrsbehörde der Anordnung nach §45 Abs.1, 3, 4 StVO<br />

(Ordnungsbehördlicher Verwaltungsakt), für anstehende (Teil-)Straßensperrungen, Umleitungen<br />

des Fließverkehrs <strong>und</strong> mobile Haltverbotsstrecken der einzelnen Straßenbereiche = Hier bei geht<br />

es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach §1 Abs.(1,) 2, 3, §2 Satz 2, 3, §3<br />

Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein vonstattengehender<br />

sowie <strong>als</strong> auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am wahrscheinlichsten zu<br />

gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit dahingehend erbringen<br />

zu können.<br />

Abt.2 (innerdienstlich) - Gr<strong>und</strong>satzangelegenheiten = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde des Polizei-Verbotes nach §31 HSOG (polizeilicher Verwaltungsakt <strong>als</strong><br />

zusätzlicher Bestandteil der Anordnung nach §45 StVO) = Hier bei geht es um die<br />

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 2, 3,<br />

§3 Abs.1, §89 HSOG während des Betriebes der Veranstaltung, damit ein<br />

vonstattengehender sowie <strong>als</strong> auch soweit möglicher reibungsloser Ablauf am<br />

wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um die höchste anzunehmende erzeugende Sicherheit<br />

dahingehend erbringen zu müssen.<br />

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Abt.2 (Abt.5 - OA) (innerdienstlich) - Sachgebietsleitung = Austellende <strong>und</strong> erstellende Straf-<br />

/Verfolgungsbehörde des Einsatzbefehles jeweils explizit für §31 HSOG <strong>und</strong> Verkehrsposten/-<br />

regler = Hier bei geht es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung<br />

nach §1 Abs.1, 2, 3, §2 Satz 1, 2, 3, §3 Abs.1, 3, §89 HSOG während des Betriebes der<br />

Veranstaltung, damit ein vonstattengehender sowie <strong>als</strong> auch soweit möglicher reibungsloser<br />

Ablauf am wahrscheinlichsten zu gewährleisten, um Das die höchste anzunehmende<br />

erzeugende Sicherheit dahingehend erbracht werden muss, in aller zu erwartender,<br />

erdenklichen legalen, legitimen, durchzusetzender Konsequenz.<br />

Abt. 2 (Abt.5 - OA) (außendienstlich) - Einsatzleitung: alleinige Verantwortung obliegt<br />

Sachgebietsleitung im Außen-/Innendienst, Ansprechpartner: innen im Außendienst:<br />

Sonderaufgaben = Executive (Ausübung des Polizeirechts) Umsetzung des Einsatzbefehles <br />

Ordnungs-/Stadt-/(Verkehrsüberwachung) Städt. Verkehrspolizei (Gefahrenabwehrbehörden), weil<br />

Zuständigkeit = Landkreis/Stadt/Gemeinde Veranstaltungsort <strong>und</strong> Erlaubnis erteilt es zu<br />

veranstalten; ggf. wenn die Erforderlichkeit es ausweist in Zusammenarbeit mit den<br />

Polizeibehörden<br />

Trotz einer möglichen Sachratenleitung (etc.), ist es nicht möglich die Verantwortung dahingehend<br />

zu übertragen, weil es nicht deren Aufgabe ist, sondern hier muss die Sachgebietsleitung nicht nur<br />

ihrer Aufgabe gerecht werden, sondern auch die volle Verantwortung tragen, weil es in der<br />

Hierarchie des Sachgebietes, das höchste bekleidende Amt ist, <strong>als</strong> Mandatsträger mit betrauten<br />

hoheitlichen Aufgaben!<br />

Kommentar: Da sagen diese pädagogischen Menschen immer, dass das Zocken von Ego-Shooter<br />

(z.B. Counter Strike, Unreal Tournament, Quake III Arena, etc.) einen schädlichen Einfluss hätte,<br />

dahin gehend ist ihnen recht zu geben, wenn es sich dabei um noch nicht charakteristisch <strong>und</strong><br />

psychologisch, gefestigte Personen handelt, mit Hang zu einer gewissen Labilität <strong>und</strong> somit sich in<br />

einer dieser künstlich angelegten Welten absolut verliert, da kein Ausgang mehr gef<strong>und</strong>en werden<br />

kann. Das gleiche wurde auch mal über die (PC-)Fantasyrollenspiele (RPG: Dungeons And<br />

Dragons, Das schwarze Auge, Midgard, etc.) <strong>als</strong> Behauptung aufgestellt <strong>und</strong> auch widerlegt, wie<br />

bei den Ego-Shooter. Als Beispiel nehmend Counter Strike (CS) dort, wird auf spielerrischer<br />

Weise das taktische <strong>und</strong> das instinktive, sowie das zusammenspielen innerhalb einer kleinen<br />

Truppe trainiert, um die gegnerische sich feindseligverhaltene Truppe auszuschalten<br />

(Spielprinzip: Antiterroristen vs. Terroristen), aus der sportlichen Sichtweise in anderen Ego-<br />

Shooter gibt es noch Capture The Flag (übersetzt: erobere die Fahne). In Rollenspiele (Ego-<br />

Shooter <strong>und</strong>/oder RPG’s) werden <strong>als</strong>o verschiedentliche Arche-Typen an Lebewesen (Helden-<br />

Truppe) in einer teils realen künstlich erzeugten Welt nachgeahmt, <strong>als</strong> Beispiel zu<br />

Trainingszwecken für eine bestehende auszuschaltende oder anstehende bevorstehende Bedrohung<br />

<strong>als</strong> Mission im Spiel (Ego-Shooter: Team Vs. Team; RPG: Heldentruppe hat eine Queste<br />

aufzulösen (= Aufgaben zu erfüllen, Geheimnisse zu erforschen, Rätsel lösen, etc.)).<br />

Nehmen wir wieder unseren Platz (siehe nachfolgende Bilder) ist dieser, aus (polizei)taktischen<br />

Gründen, ungeeignet <strong>als</strong> Teil der Laufstrecke, weil in U-Form <strong>als</strong> Wendekehre für das Läuferfeld,<br />

es unkalkulierbare Risiken in Bezug auf die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung der teilnehmenden<br />

Läufer, sowie auf die restliche Bevölkerung (Bürger <strong>und</strong> Besucher der Kommune <strong>als</strong> Zuschauer<br />

der Veranstaltung) birgt <strong>und</strong> das zum Trotz verschiedentlicher ausgeführter Absperrmaßnahmen<br />

(Verkehrseinrichtungen (§43 StVO); abgrenzende Absperrgitter), weil in dieser Form<br />

(Wendekehre in U-Form) die Störeffekte von allseitigem außen unberechenbar vorhersehbar<br />

bleiben <strong>und</strong> damit ist es für die eingesetzten Kräften vor Ort, die Aufgabe zu erfüllen, fast zur<br />

Unmöglichkeit verdammt sind. Selbst <strong>als</strong> gradlinig durchweg angeordnete zu durchlaufende<br />

Laufstrecke, macht es das nicht einfacher, dadurch dass dieser Platz umgeben ist von einem<br />

offenen weiträumigen Gelände. Solch ein Platz ist dahingehend prädestiniert, für einen Jahrmarkt<br />

mit seinen Fahrgeschäften, nicht desto Trotz sollten, während des eingeräumten Zeitfensters für<br />

das Jahrmarkt treiben, Ordnungskräfte Präsenz zeigen, um im Bedarfsfall (z.B. Notfall) weitere<br />

abrufbare Kräfte des Polizei-, Rettungs- <strong>und</strong>/oder Feuerwehrdienstes bei zu ordern zu können.<br />

© Frank A. Vogler <strong>Gesetzliche</strong> <strong>Rechtsgr<strong>und</strong>lage</strong> <strong>und</strong> <strong>als</strong> Ausbildungsgr<strong>und</strong>lage (§36, §44, §45 StVO) [18] © Frank Vogler


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Kellereiplatz aus der Ichperspektive<br />

Kellereiplatz aus der Vogelperspektive<br />

(man beachte das im 3. OG angelegte Parkdeck des anliegenden Chinon-Center)<br />

Nachtrag: Ich bin kein Verfechter solcher Spiele (Ego-Shooter), aber um gewisse<br />

menschenähnliche Fähigkeiten zu trainieren, sowie teils real bezogene Szenarien in einer<br />

künstlich erzeugten Spielwelt auswerten zu können in Bezug auf was könnte passieren, wenn, sind<br />

diese Spiele allemal prädestiniert. Man darf nur nicht vergessen <strong>und</strong> sich immer bewusst sein, die<br />

Gegner mögen künstlicher Natur sein, werden aber am anderen Ende von einem lebenden<br />

Menschen durch die künstlich erschaffene Welt gesteuert. Was die RPG’s (PC, Real-Life) angeht,<br />

werden damit gewisse menschliche natürliche Fähigkeiten (z. B. erforschen, rätsellösen = Logik)<br />

nicht nur gefördert, sondern auch gestärkt, weil wird die Aufgabe nicht erfüllt, ist kein<br />

ruhmreiches Ende zu erwarten.<br />

Abschließender Kommentar: Der Autor hat überhaupt nichts gegen diese sehr großartige Stadt<br />

“Hofheim am Taunus“; Sie bietet nun mal mit diesen w<strong>und</strong>erbar angelegten Parkplätzen<br />

(Kellereiplatz, am Untertor, Chinonplatz), die auch sehr stark frequentiert sind, 1A<br />

bilderbuchhafte Plätze für solch lehrhafte Beispiele in der polizeirechtlichen Verkehrsk<strong>und</strong>e;<br />

innerhalb einer Straße mit ihren eigenen autarken zugelassenen Definitionsbereichen (Fahrbahn,<br />

Seitenstreifen, Rad-/Gehweg, Zonen, Plätze, etc.) ausschließlich derer sie auch nur innerhalb der<br />

Gemarkungsgrenze liegen dürfen, des Marktflecken im zuständigen Landkreis (Main-Taunus-<br />

Kreis).<br />

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4. Vorgehensweise der auszuführenden Verkehrsleitmaßnahme(n)<br />

4.1 Allgemein<br />

Eingriffsbefugnisse (Rechtsquellen (HSOG; StPO; OWIG; StVG (StVO)):<br />

§1 - §11, §31, §40, §47, §48, §77 HSOG; §152 StPO; §47 OWIG i.V.m. §1, §35, §36, §38, §43,<br />

§44, §45 Abs.1, 3 StVO<br />

Im regulären Dienstplan eingesetzte Kräfte, um (manuelle) Verkehrsleitmaßnahmen zur<br />

Ausführung zu bringen, bedarf es, erst mal keiner weiteren Information(en) hinsichtlich der<br />

bedarfsorientierten erforderlichen anstehenden Verkehrsleitmaßnahme(n), weil es entweder im<br />

regulären Dienstplan vermerkt ist oder bei anstehenden Veranstaltungen, Sonderdienstpläne<br />

erstellt, sowie ausgegeben werden <strong>und</strong> in einem dienstlich anberaumten Briefing, soweit <strong>als</strong><br />

möglich an- <strong>und</strong> durchgesprochen wird, durch die, am besagten Tag der Veranstaltung, eingesetzte<br />

Einsatzleitung.<br />

4.2 Verkehrsleitmaßnahmen <strong>als</strong> Auftragsangelegenheit<br />

Solche, ausgegebenen Auftragsangelegenheiten, werden in den meisten Fällen, entweder von der<br />

Sachgebiets-/Dienstgruppenleitung oder der Funkleitzentrale in Auftrag gegeben, an die, im<br />

Außendienst befindlichen Kräfte.<br />

Wichtig Nachfrage, ob höchste Eile geboten ist, dementsprechend kann das Sonder- <strong>und</strong><br />

Wegerecht (§35, §38 StVO) eingesetzt werden.<br />

Bei, erfolgter Freigabe, durch die Sachgebiets- oder Dienstgruppenleitung oder der<br />

Funkleitzentrale, obliegt es einzig <strong>und</strong> allein, in der Verantwortung, des Fahrzeuglenkers dieses<br />

Mittel (§35, §38 StVO) einzusetzen oder nicht.<br />

4.3 Durchführungsweise der angeordneten Verkehrsleitmaßnahme(n)<br />

Fahrbahnbereiche haben immer nur dann betreten zu werden, mit entsprechender Warnkleidung<br />

<strong>und</strong> Schutzausrüstung (siehe Punkt 2.1.4), außer in Notsituationen (z.B. Gefahr In Verzug), dem<br />

entsprechend ist Vorsicht walten zu lassen auf die eigene Gefährdungslage!!!!<br />

4.3.0 Legende für Beispielkreuzungen:<br />

H = Hauptrichtung<br />

N = Nebenrichtung<br />

X = Verkehrsregler (VR)<br />

Skizzen, dienen nur <strong>als</strong> Anschauungsmaterial, um einen etwaigen kleinen Überblick zu<br />

bekommen, da jede Kreuzung individuell zu regeln ist, eben ihrer Beschaffenheit <strong>und</strong><br />

Aufbaues nach, sofern es im möglichen ist wird immer eine manuelle<br />

Verkehrsleitmaßnahme begonnen mit der Hauptrichtung (H):<br />

1. Einfache Kreuzung VR kann immer im Wechsel die Richtungen (H; N) laufen lassen<br />

2. Kreuzung mit versetzender Nebenrichtungen VR, muss beim Wechsel auf die jeweilige<br />

Nebenrichtung, immer die Hauptrichtung im Blick behalten, da diese sonst einfach<br />

losfahren könnten, d.h. auch man sollte ständig in Bewegung bleiben <strong>und</strong> Aufmerksamkeit<br />

dahingehend sehr beherzigen<br />

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3. Kreuzung um Tandemregeln auszuführen Hier gilt es immer seine/n VR-Partner/in im<br />

Blick zu haben, sowie jeweils eine Haupt- <strong>und</strong> Nebenrichtung <strong>und</strong> soll ein Wechsel der<br />

Richtungen erfolgen, ist dies sofern möglich entweder durch Zuruf oder Körpersprache<br />

damit zu signalisieren dem VR-Partner/in<br />

4.3.1 Bei Ankunft der betreffenden Örtlichkeit, um (manuelle)<br />

Verkehrsleitmaßnahmen einzuleiten, durchzuführen <strong>und</strong> zum Abschluss zu<br />

bringen, steht an erster Stelle:<br />

1. Ruhe bewahren, trotz ggf. entstandenem Verkehrschaos durch den fließenden Verkehr,<br />

auch wenn dadurch der Verkehr nicht mehr richtig fließen kann!!!<br />

2. Überblick verschaffen, des gegenwärtigen Sachstandes vor Ort, sowie kurze Abklärung der<br />

eingesetzten Kräfte untereinander (Max.30 Minuten <strong>als</strong> Tätigkeitsintervall), wie man der<br />

ganzen Sache wieder Herr wird.<br />

3. Selbstständiges Einteilen der eingesetzten Kräfte, ausrüsten, sowie verschiedentliche<br />

Schutzkleidung anlegen, um, dann die (manuelle) Verkehrsleitmaßnahme(n) zu beginnen<br />

4.3.2 Einleiten (Beginnen der manuellen Verkehrsleitmaßnahme)<br />

Nur zu Beginn einer (manuellen) Verkehrsleitmaßnahme; <strong>als</strong> erster zu beginnender<br />

Verkehrsregler; bedarf es mit einem nach oben ausgestreckten Armes <strong>als</strong> Achtungszeichen,<br />

bereitgehaltener Trillerpfeife die Fahrbahn zu betreten, um sich in Richtung der gedachten<br />

Kreuzungsmitte zu bewegen, immer dabei versuchend alle Fahrspuren im Blick zu haben,<br />

wegen der erhöhten Unfallgefahr für sich selbst!!!!<br />

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