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1 - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Teil-Gutachten 1 / Nr. TPA/03/AS/2320/01-1<br />

Qualitätssichernde Bewertung einer Untersuchung von flugbetrieblichen Auswirkungen<br />

auf die Sicherheit von Betriebsanlagen und den Arbeitsschutz der Firmen<br />

TICONA und InfraServ in Kelsterbach Seite 80 von 85<br />

gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die<br />

Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

ERPG-3<br />

Die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass<br />

unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert<br />

werden könnten, ohne dass sie unter lebensbedrohenden gesundheitlichen Auswirkungen<br />

leiden bzw. solche entwickeln.<br />

Explosion<br />

Schlagartig verlaufende exotherme Reaktion, bei welcher die wärmebedingte Ausdehnung<br />

der am Vorgang beteiligten Gase eine merk- und messbare Drucksteigerung ergibt.<br />

Entsprechend der Heftigkeit der Fortpflanzungsgeschwindigkeit der Flammenfront<br />

unterscheidet man Explosionen in Verpuffung, Deflagration und Detonation.<br />

explosionsgefährdete Bereiche<br />

Unter explosionsgefährdeten Bereichen versteht man die Bereiche, in denen aufgrund der<br />

örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />

kann. Nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre durch<br />

Gas-Luft-Gemische werden diese Bereiche in Zonen (Zone 0, 1 und 2) eingeteilt. Die<br />

Einteilung in Zonen dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von<br />

Schutzmaßnahmen. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise<br />

vorhanden sein.<br />

Exposition<br />

Die Exposition bezeichnet das Ausgesetztsein des Menschen oder anderer Objekte<br />

gegenüber einem potentiellen Einwirkungsfaktor, z.B. Inhalation von Schadstoffen.<br />

Flüssigkeiten, entzündliche<br />

Entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der EG-Stoffrichtlinie 67/548/EWG sind flüssige Stoffe<br />

und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55 °C<br />

haben.<br />

Gefahr, ernste<br />

Eine Gefahr, bei der<br />

a) das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheits-<br />

beeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,<br />

TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbH<br />

Fachabteilung Anlagensicherheit<br />

Stand: 10. Dezember 2003 Bericht-Rev-A_Teil-1

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