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1 - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Teil-Gutachten 1 / Nr. TPA/03/AS/2320/01-1<br />

Qualitätssichernde Bewertung einer Untersuchung von flugbetrieblichen Auswirkungen<br />

auf die Sicherheit von Betriebsanlagen und den Arbeitsschutz der Firmen<br />

TICONA und InfraServ in Kelsterbach Seite 31 von 85<br />

3.2.2 Plausibilität der Auswirkungsanalyse für den normalen Flugbetrieb<br />

Für die Auswirkungen durch den normalen Flugbetrieb werden im RWTÜV-Gutachten<br />

folgende Angaben gemacht:<br />

Lärm-Einwirkungen:<br />

„Der für Betriebsanlagen in der Arbeitsstätten-Verordnung und in der BGV Lärm genannte<br />

Mittelwert von 85 db(A) wird durch den Fluglärm an keinem Punkt auf dem<br />

Betriebsgelände überschritten 12) “.<br />

Es wird nicht ausgesagt, ob in den verschiedenen Anlagenbereichen weiterhin eine<br />

dauerhaft sichere Kommunikation, das Erkennen von Gefahrmeldungen und keine<br />

Erhöhung der Unfallgefahr gewährleistet ist. Diese Aussage ist allerdings wesentlich für<br />

eine Vereinbarkeit von Anlagen- und Flugbetrieb. Insbesondere die Beeinträchtigung der<br />

Konzentrationsfähigkeit beim Betrieb sowie Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den<br />

Anlagen ist ein Aspekt, der einer tieferen Untersuchung zu unterziehen ist. Es muss darauf<br />

hingewiesen werden, dass der im RWTÜV-Gutachten angegebene Wert von 85 dB (A)<br />

nach den Angaben im lärmmedizinischen Gutachten G12.2 [G12.2-2003] sowie G10.1 C<br />

[G10.1 C-2003] im Planungsfall deutlich überschritten wird (> 99 dB (A)), und dass nach<br />

Aussage des lärmmedizinischen Gutachtens für den Standort der Firma Ticona<br />

„Handlungsbedarf“ besteht.<br />

Nach Auffassung des Gutachters kann der Anlagenbetrieb und das Bedienpersonal gegen<br />

unzulässige Einwirkungen durch Fluglärm geschützt werden, dies erfordert allerdings in<br />

einigen Bereichen eine Veränderung der Dauerarbeitsplätze (z.B. gegen Außenlärm<br />

ausreichend gedämmte Leitwarte), eine Veränderung der innerbetrieblichen Melde- und<br />

Alarmeinrichtungen sowie eine Überarbeitung von Betriebs- und Sicherheits- sowie<br />

Arbeitsanweisungen. Diese müssen den Aspekt von Lärmeinwirkung und der damit<br />

verbundenen Einschränkung der Kommunikation sowie der Konzentration bei der<br />

Durchführung von Tätigkeiten berücksichtigen.<br />

Elektromagnetische Einwirkungen:<br />

„Grundsätzlich lässt sich die Einkopplung von Störungen durch Funkwellen auf die MSR-<br />

Technik ... nicht ausschließen 13) “.<br />

Diese Einschätzung im RWTÜV-Gutachten wird vom Gutachter geteilt. Allerdings fehlt in<br />

der Aussage des RWTÜV eine Bewertung in wie weit die Sicherheit der Anlagen durch<br />

elektromagnetische Einstrahlungen [G17.1-2003], [G17.1-2003-1], [G17.1-2003-2], [G17.1-<br />

2003-3], [G17.1-2003-4], [G17.1-2003-5], [G17.1-2003-6], [G17.1-2003-7] konkret<br />

gefährdet werden können und ob mit vertretbarem technischen Aufwand eine<br />

Abschirmung möglich erscheint.<br />

12)<br />

Zitat: RWTÜV-Gutachten, Kap. 5.1.1, Seite 32, 3. Absatz<br />

13)<br />

Zitat: RWTÜV-Gutachten, Kap. 5.1.1, Seite 32, 3. Absatz<br />

TÜV Pfalz Anlagen und Betriebstechnik GmbH<br />

Fachabteilung Anlagensicherheit<br />

Stand: 10. Dezember 2003 Bericht-Rev-A_Teil-1

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