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Swissmechanic_Journal_2022-08

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Wirtschaft und Dienstleistungen<br />

Datenschutzgesetz<br />

33<br />

• Der Begriff Profiling (die automatisierte<br />

Bearbeitung personenbezogener<br />

Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.<br />

Alle Unternehmen in der Schweiz müssen<br />

sich auf das neue Datenschutzgesetz<br />

vorbereiten, das am 1. September 2023<br />

umgesetzt wird. Für Firmen, die sich<br />

noch nicht an die EU-Datenschutzgrundverordnung<br />

(DSGVO) aus dem Jahr 2018<br />

angepasst haben, wird die Umstellung<br />

auf die Bestimmungen des neuen<br />

Schweizer Gesetzes Zeit in Anspruch<br />

nehmen und Unterstützung durch Personen<br />

mit juristischen und technischen<br />

Kenntnissen im Bereich Datenschutz erfordern.<br />

Als Vorbereitung für die Anpassung an<br />

das revidierte Datenschutzgesetz sollten<br />

die im Rahmen der Firmentätigkeit<br />

bearbeiteten Daten erfasst und die Risiken<br />

analysiert werden. Je mehr Daten<br />

ein Unternehmen bearbeitet bzw. je<br />

mehr dieser Daten besonders schützenswert<br />

sind (zum Beispiel im Zusammenhang<br />

mit Religion, Gesundheit, Betreibungen<br />

usw.), desto höher sind die<br />

Anforderungen.<br />

Die 12 Gebote des revidierten Datenschutzgesetzes<br />

Die Schweizer KMU müssen folgende<br />

zwölf Massnahmen umsetzen:<br />

1. Datenschutzerklärungen prüfen und<br />

ändern (Website, Verträge, Werbeinhalte<br />

usw.),<br />

2. Richtlinien für die Datenbearbeitung<br />

innerhalb des Unternehmens erstellen<br />

(oder ändern),<br />

3. ein Verzeichnis der Datenbearbeitung<br />

anlegen (Ausnahme für Unternehmen<br />

mit weniger als 250 Beschäftigten,<br />

sofern kein hohes Risiko für<br />

Verletzungen der Persönlichkeit vorliegt),<br />

4. eine Vorgehensweise für eine rasche<br />

Beantwortung der Anfragen betroffener<br />

Personen ausarbeiten (z. B. Ersuchen<br />

um Auskunft oder Löschung von<br />

Daten),<br />

5. ein Meldeverfahren für Verletzungen<br />

des Datenschutzes einführen,<br />

6. einen Prozess für die Datenschutz-<br />

Folgenabschätzungen etablieren, die<br />

notwendig sind, wenn die Datenbearbeitung<br />

ein hohes Risiko mit sich<br />

bringt (z. B. bei systematischer Überwachung<br />

grosser Teile des öffentlichen<br />

Raums),<br />

7. Verträge mit Subunternehmern analysieren,<br />

um zu prüfen, ob die Sicherheit<br />

der Daten gewährleistet ist, und<br />

entsprechende Klauseln hinzufügen<br />

(insbesondere bezüglich der Meldung<br />

jeglicher Verletzungen des Datenschutzes),<br />

8. dafür sorgen, dass alle personenbezogenen<br />

Daten gelöscht oder anonymisiert<br />

werden (sobald sie für den<br />

Zweck, der deren Bearbeitung rechtfertigte,<br />

nicht mehr benötigt werden),<br />

9. prüfen, in welche Länder Daten übermittelt<br />

werden, auch für eine einfache<br />

Speicherung in der Cloud (diese<br />

Länder müssen in einer vom Bundesrat<br />

erstellten Liste aufgeführt sein; ist<br />

dies nicht der Fall, gelten strengere<br />

Anforderungen),<br />

10. Datensicherheit durch geeignete<br />

technische und organisatorische<br />

Massnahmen garantieren,<br />

11. die Herausgabe der Daten in einem<br />

elektronischen Format gewährleisten<br />

(bei automatisierter Bearbeitung<br />

der Daten und besonders im<br />

Zusammenhang mit dem Abschluss<br />

oder der Erfüllung eines Vertrags),<br />

12. einen Datenschutzberater oder eine<br />

Datenschutzberaterin benennen<br />

und die Kontaktdaten veröffentlichen<br />

(empfohlen wird die Meldung<br />

dieser Person beim Eidgenössischen<br />

Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten<br />

EDÖB).<br />

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf<br />

Vollständigkeit. Für weitere Informationen<br />

sollten das revidierte Datenschutzgesetz<br />

und die Datenschutzverordnung<br />

herangezogen werden. Die Website des<br />

EDÖB bietet ebenfalls geprüfte juristische<br />

und technische Informationen zum<br />

Thema.<br />

Das neue Datenschutzgesetz<br />

aus Sicht des EDÖB<br />

Auf der Website des EDÖB finden sich<br />

ausführlichere Informationen zu den<br />

durch das revidierte Datenschutzgesetz<br />

eingeführten Veränderungen.<br />

bit.ly/3UwXgKA<br />

Vergleichstabelle revidiertes Datenschutzgesetz<br />

– EU-Verordnung<br />

Der Verband SwissPrivacy.law hat eine<br />

Vergleichstabelle zwischen dem revidierten<br />

Datenschutzgesetz und der EU-<br />

Verordnung publiziert, die über folgende<br />

Adresse einzusehen ist (auf Französisch):<br />

swissprivacy.law/55/<br />

Datenschutzgesetz (DSG)<br />

bit.ly/3hATZuZ<br />

Verordnung über den Datenschutz<br />

(DSV)<br />

bit.ly/3DZOWvR<br />

Verordnung über Datenschutzzertifizierungen<br />

(VDSZ)<br />

bit.ly/3EoLBrH

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