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Baufühververeinbarung

Bauführervereinbaurung Bauführer Bescheinigung Rohbau Schagerl Peter Baumeister

Bauführervereinbaurung
Bauführer
Bescheinigung Rohbau
Schagerl Peter
Baumeister

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BM SCHAGERL PETER

PLANUNG| AUSSCHREIBUNG| BAUAUFSICHT| PROJEKTENTWICKLUNG| BAUFÜHRER

BAUFÜHRERVEREINBARUNG

Zwischen dem/der

BauherrIn

als Auftraggeber: Max Musterhausbauer

und dem Bauführer

als Auftragnehmer: Bmstr. Schagerl Peter Messendorferstraße 134c 8042 Graz

werden für das Bauvorhaben: Neuerrichtung Einfamilienhaus

Baubewilligungsbescheid/Baufreistellung vom: 30.06.2021

Auf der Liegenschaft KG 67409

EZ. 2945 Gst.Nr. 2017/4

welche im Alleineigentum des(der) Auftraggeber(s) bzw. des Herrn/ der Frau

Max Musterhausbauer, folgende Leistungen vereinbart:

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BM SCHAGERL PETER Messendorfer Straße 134c 8042 Graz| 0664 997 36 809|

office@baumeister-schagerl.at| www.baumeister-schagerl.at

ATU77290959| RAIKA RZSTAT2G367 IBAN AT64 3836 7000 0052 5428


BM SCHAGERL PETER

PLANUNG| AUSSCHREIBUNG| BAUAUFSICHT| PROJEKTENTWICKLUNG| BAUFÜHRER

Bauführung im Sinne des Stmk. Baugesetzes 1995 (BauG) in der jeweils

geltenden Fassung.

Der Leistungsumfang als Bauführer im Sinne des BauG. besteht aus folgenden Teilleistungen, für das

folgende pauschale Entgelt vereinbart wird.

1. Übernahme der Bauführung gemäß §34 BauG. 300,00€

2. Sonstige Leistungen -------

3. statische Berechnungen für tragende Bauteile (§34 Abs.2 Z.1) ---------

4. Abnahme der Bewehrung für Decken, Träger und Stützen etc.

gemäß §37 Abs.3 BauG. --------

5. einmalige Überprüfung des Rohbaus (max.1Stunde) auf konsensmäßige Ausführung und

Übergabe der Bestätigung an den Bauherrn zur Anzeige

bei der Baubehörde gemäß §38 Abs.2 Z.1 BauG. 100,00€

6. einmalige Überprüfung des Objektes (max.1Stunde) vor Benützung auf konsensmäßige

Ausführung und Übergabe der Bestätigung an den Bauherrn

zur Vorlage bei der Baubehörde gemäß §38 Abs.2 Z.1 BauG 100,00€

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Nettoentgeld 500,00€

20%Ust. 100,00€

Bruttoentgelt 600,00€

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BM SCHAGERL PETER Messendorfer Straße 134c 8042 Graz| 0664 997 36 809|

office@baumeister-schagerl.at| www.baumeister-schagerl.at

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BM SCHAGERL PETER

PLANUNG| AUSSCHREIBUNG| BAUAUFSICHT| PROJEKTENTWICKLUNG| BAUFÜHRER

TERMINE

Voraussichtlicher Baubeginn: Frühjahr 2023

Voraussichtliche Rohbaufertigstellung: Sommer 2023

Voraussichtlicher Fertigstellungstermin: Herbst 2023

Zahlungsbedingungen

Sofort ab Rechnungserhalt ohne Abzug

Die angebotenen Preise sind Festpreise bis 01.04.2022

Gesetzliche oder kollektivvertragliche Preisänderungen, die nach diesem Zeitpunkt auftreten, werden in

der Abrechnung berücksichtigt.

Der Auftraggeber hat die durch die Behörde genehmigten Baupläne gemeinsam mit der

Baubeschreibung und dem allenfalls erforderlichen Energieausweis sowie den rechtskräftigen

Baubewilligungsbescheid bzw. die Baufreistellung vor Baubeginn dem Auftragnehmer zur Verfügung

zu stellen.

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Bauführung

1. Sollte der Bauherr Eigenleistungen bzw. Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe

erbringen, verpflichtet er sich ausdrücklich, solche Arbeiten nur nach Absprache mit der

Bauaufsicht des Auftragnehmers durchzuführen.

2. Alle Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern, dürfen nur im Einvernehmen mit dem

Bauführer durchgeführt werden.

Dazu zählen insbesondere:

a) Abbruch- und Stemmarbeiten tragender Bauteile

b) Baugruben- und Fundamentaushub

c) Kanalbauarbeiten

d) Schalungsarbeiten für tragende Bauteile

e) Betonierungsarbeiten für tragende Bauteile

f) Verlegen und Versetzen von tragenden Bauteilen

g) Rauchfänge

h) Gerüstungen, Pölzungen, Unterfangungen

i) Bauliche Maßnahmen die dem Brandschutz betreffen

3. Der Bauherr verpflichtet sich ausschließlich Bauprodukte zu verwenden, die der

Bauprodukteverordnung i.d.g.F. entsprechen.

4. Die Baustellenkoordination gemäß Bauarbeiterkoordinationsgesetz ist eine gesetzliche

Verpflichtung des Bauherrn. Aufwendungen für die Umsetzungen des

Bauarbeiterkoordinationsgesetzes sind nicht in der Bauführung enthalten und bedürfen einer

gesonderten Vereinbarung.

5. Ergänzend zu der Verpflichtung des/der BauherrnIn nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz

ist den Anordnungen des Bauführers und seiner Aufsichtsorgane bezüglich

Sicherheitsmaßnahmen und Ausführungsgrundsätzen unbedingt Folge zu leisten. Informativ

wird darauf hingewiesen, dass über den Baumeister die Mappe „Sicherheit am Bau“ bezogen

werden kann.

6. Der/die BauherrIn erklärt ausdrücklich und unwiderruflich, dass er/sie gegenüber dem

Bauführer für sämtliche Schäden und Mängel selbst haftet, welche im Zusammenhang mit den

erbrachten Eigenleistungen und Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anlässlich der

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Bauausführung entstehen und wofür der Bauführer, aus welchen Gründen auch immer, zur

Verantwortung gezogen wird.

7. Änderungen gegenüber den genehmigten Bauplänen sind mit dem Bauführer abzustimmen und

dürfen, wenn bewilligungspflichtig, erst nach rechtskräftiger Änderungsgenehmigung

durchgeführt werden.

8. Der/die BauherrIn ist für die Betreibung der termingerechten Überprüfungen und Abnahmen

(Rohbaubeschau und Benützungsbewilligung) sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung der

anfallenden Baurestmassen inklusive des Nachweises der ordnungsgemäßen Entsorgung selbst

verantwortlich, es sei denn, der Bauführer hat diese Agenden ausdrücklich übernommen.

9. Bei Gefahr im Verzug kann der Bauführer Leistungen bzw. Schutzmaßnahmen auf Kosten

des/der BauherrnIn ohne vorherige Rücksprache durchführen oder ist dazu berechtigt die

Baustelle einzustellen, auch wenn Schutzmaßnahmen nicht im Vertrag enthalten sind, soweit es

zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Rechte Dritter unbedingt

erforderlich ist. Dies ist dem Bauführer zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen.

10. Die Vertragsteile vereinbaren das Schriftlichkeitsprinzip (§ 884 ABGB).

11. Bei Nichterfüllung der Punkte 1-10 hat der Bauführer das Recht die Bauführung zurückzulegen

und die der Behörde Bekannt zu geben.

12. Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten, die trotz aller Bemühungen nicht gütlich

beigelegt werden können, verpflichten sich die Vertragsparteien, vor Einleitung eines

Gerichtsverfahrens (vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht) ein Verfahren

vor einem der Schlichtungsausschüsse der Bundesinnung Bau durchzuführen.

Ort/Datum…………………………………………………………….

Der/die Auftraggeber………………………………………………….

Der/Die Auftragnehmer……………………………………………….

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