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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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92 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

zogen 57 und aus dem historischen Kontext herausgelöst. Sie gelten trotz ihrer Zurückführung<br />

nicht als reduzierte Werte.<br />

[1978] »Bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> sollten in der Regel die Vermessungsergebnisse<br />

des neuesten Katasternachweises zugrunde gelegt werden. Diese Vorschrift<br />

ist <strong>im</strong> übrigen auch ein Selbstverständnis <strong>im</strong> Koordinatenkataster, bei dem die<br />

jeweils anzuwendende Messungskonfiguration von den jeweiligen opt<strong>im</strong>alen Bedingungen<br />

best<strong>im</strong>mt wird«. 58<br />

Die letzte Aussage führt zur Frage, welche Maße aus<br />

dem Katasternachweis zur Herstellung von Punkten verwendet<br />

werden sollen, wenn abgemarkt oder neu abgemarkt<br />

werden muss, und die zur Koordinierung herangezogen<br />

werden oder werden sollten. Maße wie diese bezeichnet<br />

man als Best<strong>im</strong>mungsmaße. Im Koordinatenkataster<br />

sind dies die Koordinaten selbst. Im Nichtkoordinatenkataster<br />

sind dies in der Regel die Urmaße oder,<br />

wenn eine Zurückführung durchgeführt wurde, die zurückgeführten<br />

Maße, also Grundmaße.<br />

Im Land Nordrhein-Westfalen wurde die Herstellung<br />

von Vermessungsrissen als Zusammenfassung verschiedener<br />

Fortführungsunterlagen zu einer maßgebenden Unterlage<br />

– als Grundlage für Neuvermessungen, größeren<br />

Fortführungsvermessungen, Vermessungen in einem<br />

Bauerwartungsland usw. – bei einigen Ämtern durchgeführt.<br />

Es ist aber nie zu einer Vorschrift gekommen, die<br />

dies verbindlich für das ganze Land regelt. Diese Regelung<br />

hätte formaltechnisch den Vorteil gehabt, dass man<br />

Abbildung 5.13<br />

Gerechnete Maße in<br />

runden Klammern ( ),<br />

hier als Grenzbezug<br />

sich durch die Bereinigung des Zahlenwerkes durch eine Zurückführung der Wiederholungsmaße<br />

in den verschiedenen Fortführungen entledigen konnte, mit der Folge<br />

der Aufbewahrung der Fortführungsrisse als historischen Katasternachweis, damit das<br />

Zahlenwerk »schlanker« wird.<br />

5.5.5 Gerechnete Maße<br />

Gerechnete Maße (Abbildung 5.13) werden in den Rissen in runden Klammern angegeben.<br />

Vielfach wurde früher die Ansicht vertreten, dass gerechnete Maße, weil sie nicht<br />

durch Messung gewonnen sind, in Rissen nicht enthalten sein dürfen. Gerechnete Maße<br />

können nicht substanziell sein, einerseits weil sie nicht originäre Messungsdaten sind,<br />

andererseits weil in den betreffenden Rissen in den meisten Fällen nicht erkennbar ist,<br />

57 [246] S. 43<br />

58 [32] S. 5<br />

Dies ist eine »der preußischen Tradition entgegengesetzte Vorschrift.« Dies ist so zu verstehen,<br />

dass dort bei der ›Wiederherstellung‹ von Grenzpunkten <strong>im</strong>mer auf die ursprünglichen Maße<br />

zurückgegriffen wurde.

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