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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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5.5 Die lineare, orthogonale Aufnahme und Dokumentation 91<br />

Abbildung 5.12<br />

Zurückführung von Maßen; hier auf Grundmaße einer später, vollständig<br />

durchgemessenen Linie → Spalte 3<br />

[1972] »Liegen mehrere derartige Vermessungen vor, so gelten die Vermessungszahlen<br />

der genauesten Vermessung als Grundmaße, bei mehreren gleichwertigen<br />

Vermessungen die Zahlen derjenigen Vermessung, bei der die meisten Maße ermittelt<br />

wurden. Erfasst eine Vermessung be<strong>im</strong> vollständigen Durchmessen einer<br />

Vermessungslinie alle Punkte aus früheren Vermessungen und sollen die neuen<br />

Vermessungszahlen als Grundlage angehalten werden, so ist es nicht erforderlich,<br />

die Zahlen aus den früheren Vermessungen zurückzuführen. Es sind lediglich die<br />

Unterschiede gegenüber den neuen Grundmaßen zu bilden, um festzustellen, ob<br />

unerlaubte Abweichungen vorhanden sind.« [351]<br />

In seltenen Fällen müssen Grundmaße durch eine Neuaufnahme gemessen werden<br />

(Netzanbindung, vereinfachte Neuvermessung). Zurückgeführte Maßzahlen sind durch<br />

die Zusammenfassung mehrerer, unabhängiger Vermessungen nicht mehr einzelfallbe-<br />

Kapitel 5

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