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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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5.5 Die lineare, orthogonale Aufnahme und Dokumentation 85<br />

5.5.1 Messprinzipien<br />

● Eine orthogonale Aufnahme enthält horizontierte oder auf<br />

eine horizontale Bezugsebene reduzierte Maße.<br />

(5.17)<br />

»Die Stückvermessung ist eine Vermessung der Lage nach.« 50 Trotz Suche konnte keiner Vorschrift<br />

als explizite Aussage entnommen werden, dass Längen bei einer orthogonalen Aufnahme<br />

in horizontaler Lage zu messen oder mindestens zu dokumentieren sind. Nur aus der<br />

vorangegangenen Definition einer Stückvermessung lässt sich dies ableiten. Allerdings wird<br />

in den preußischen Instruktionen zum Grundsteuerkataster verlangt, »in jedem Falle alle gemessenen<br />

Grundstücke ihrer Lage und Form nach, in der H o r i z o n t a l - P r o j e c t i o n<br />

geometrisch (zu) verzeichnen« 51 . Es gibt allerdings in der Praxis Fortführungsvermessungen,<br />

bei denen horizontierende Reduktionen bzw. entsprechende Messverfahren wie Staffelung in<br />

geneigtem Gelände offensichtlich nicht durchgeführt wurden, und dies wahrscheinlich aus folgenden<br />

Gründen:<br />

– Eine Wiederherstellung von Punkten bei aufliegendem Messband ist präziser und damit<br />

der Bezug zur Örtlichkeit – auch bei einer späteren Wiederherstellung – direkter.<br />

– Der Messvorgang ohne Staffelung oder Berücksichtigung der Geländeneigung ist leichter<br />

durchführbar.<br />

– Einseitige wirkende, systematische Fehleranteile wurden bewusst in Kauf genommen,<br />

weil bei der Kleinpunktberechnung mit der damit verbundenen linearen Verteilung diese<br />

aufgefangen wurden.<br />

Es dürfte klar sein, dass eine diese Voraussetzungen nicht kennender Techniker bei der<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> und Fehlerbeurteilung bei Fortführungsvermessungen erheblichen Problemen<br />

und Irrtümern bei der Auswertung unterliegt, falls Schrägmaße eines geneigten Geländes<br />

ohne erläuternde Angaben dokumentiert worden sind. Dieser Sachverhalt lässt sich nur örtlich<br />

erkennen und klären.<br />

Messungslinien sind formal gesehen stets geradlinig. Die Darstellung einer Messungslinie<br />

<strong>im</strong> Riss ist hinsichtlich ihrer Darstellung der Geradlinigkeit eine idealisierte Form<br />

der Aufnahme und in ihrer Aussage abhängig von der Genauigkeit der Aufnahme.<br />

Eine lineare Verteilung der Abweichungen zwischen Anfangs- und Endpunkt einer<br />

Messungslinie ist nur möglich, wenn diese Punkte sicher hergestellt sind oder als sicher<br />

gelten.<br />

5.5.2 Maße<br />

Als Urmaße werden die Maße bezeichnet, die aus einer pr<strong>im</strong>ären Messung stammen.<br />

Diese Daten sind durch die sie präsentierende Aufnahme und Messungskonfiguration<br />

vorher <strong>im</strong> Kataster noch nicht nachgewiesen, also ursprünglich. Legen sie erstmalig<br />

einen Grenzpunkt fest, sind sie Best<strong>im</strong>mungsmaße oder punktbest<strong>im</strong>mende Maße. In<br />

der Anweisung II [357] Nr. 38 werden als Grundzahlen die Messungszahlen bezeichnet,<br />

»die zum Zwecke der Eintragung der Grenzen in die Katasterkarte ermittelt sind«.<br />

Durchlaufende Maße einer Linie haben einen gemeinsamen Nullpunkt oder bei<br />

späteren Messungen auf der gleichen Linie zumindest einen Ursprung mit einem<br />

⇒ Anlegemaß. Ein dazugehöriges Endmaß – doppelt unterstrichen – kennzeichnet<br />

50 [354] 15<br />

51 [362] S. 43 und 61<br />

Kapitel 5

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