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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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78 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

!<br />

[2005] Im Hamburgischen Vermessungsgesetz (HmbVermG § 3(3), 2005) findet man folgendes<br />

Genauigkeitskriterium:<br />

Grenzpunktkoordinaten können ohne örtliche Überprüfung der Grenzpunkte aus den<br />

Vermessungsergebnissen, die <strong>im</strong> Rahmen vorhergegangener Grenzherstellungen und<br />

Grenzfeststellungen entstanden sind, ermittelt werden, wenn der Grenzverlauf nach<br />

diesen Unterlagen mit einer Abweichung von weniger als 0,1 m festgestellt werden<br />

kann, die zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Ergebnisse<br />

hat und keine Widersprüche zu dauerhaften Grenzeinrichtungen bestehen.<br />

Kommentar: Das Bemerkenswerte hierbei ist, dass in einem Gesetz ein konkreter, numerischer<br />

Grenzwert genannt wird.<br />

≺ ⋆ ≻<br />

[2009] In den »Fragen zu den Arbeitspapieren der AG „ SAPOS ® <strong>im</strong> Kataster“« (Bezirksregierung<br />

Arnsberg) mit Stand vom 23.1.2009 findet sich folgende Frage und Antwort:<br />

»19. Ist der Grenzwert von 8 cm bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> (Untersuchung vorgefundener<br />

Abmarkungen) <strong>im</strong> Koordinatenkataster zeitgemäß?<br />

Antwort: Unter den Voraussetzungen des Koordinatenkatasters stellt eine Abweichung<br />

von 8 cm zwischen den Sollkoordinaten und den ermittelten Koordinaten<br />

sicherlich einen nicht zu erwartenden Ausnahmefall dar. Daher sollten auch<br />

schon bei geringeren Abweichungen (d. h. bei mehr als 4 cm) durch besondere<br />

Maßnahmen die eigene Vermessung, die vorgefundene Abmarkung oder aber die<br />

Qualität der Sollkoordinate überprüft werden. Sollte die Qualität der Sollkoordinate<br />

angezweifelt werden, ist letztlich eine Abst<strong>im</strong>mung mit der Katasterbehörde<br />

herbeizuführen.«<br />

Kommentar: Eine generelle Behandlung in der dort geschilderten Form untergräbt einen<br />

⇒ Ermessensspielraum, die Bedeutung von ⇒ Grenzwerten und die eindeutig den Vermessungsstellen<br />

gesetzlich zugewiesene Befugnis zur Feststellung einer zutreffenden Kennzeichnung<br />

von Grenzverläufen. Eine in allen derartigen Fällen geforderte Sollmaßnahme, eine Abst<strong>im</strong>mung<br />

mit den Katasterbehörden durchzuführen, ist praktisch unzumutbar und rechtlich<br />

bedenklich. Vergleiche dazu das Urteil des VG Düsseldorf NRW vom 19.11.2009 (S. 307).<br />

≺ ⋆ ≻<br />

[2009] In einem Infoblatt ‚ Punktdaten‘ des Rhein-Erft-Kreises aus dem Jahre 2009 fanden<br />

sich folgende Bemerkungen:<br />

»Genauigkeitsangaben<br />

Mit der Transformation ins Netz ETRS89/UTM werden die Angaben zur Lagegenauigkeit<br />

für alle Punkte auf 0 gesetzt. Dies geschieht aus der Erkenntnis,<br />

dass die teilweise lokal hochgenauen Koordinaten <strong>im</strong> Netz 77 nicht zum Stützpunktfeld<br />

passen. Der Grund hierfür sind die unterschiedlichen Mess- und Auswertemethoden,<br />

Koordinatenänderungen <strong>im</strong> übergeordneten Festpunktfeld und<br />

nicht zuletzt Neukoordinierungen mittels GPS mit unterschiedlichsten Transformationsstützpunkten.<br />

Gleichzeitig wird somit sichergestellt, dass einer Koordinate mit einer Lagegenauigkeitsangabe<br />

in Koordinatenkatasterqualität eine Neubeobachtung <strong>im</strong><br />

ETRS89/UTM zu Grunde liegt, die nach dem Umstellungszeitpunkt erfolgte,<br />

bzw. keiner Transformation über Stützpunkte unterlag.<br />

Diese Vorgehensweise ist vor allem <strong>im</strong> Hinblick auf die durch Bodenbewegungen<br />

hervorgerufenen Verschiebungen <strong>im</strong> Rhein-Erft-Kreis zwingend notwendig.«<br />

Kommentar: Diese ehrliche, Anzeichen einer Verbitterung und Hilflosigkeit enthaltende, zugleich<br />

rigorose Entscheidung besagt und bestätigt auch, dass die Entwicklung in ein genaueres<br />

Kataster ein tastendes Unterfangen war, ist und wohl auch bleiben wird. Diesbezüglich scheint<br />

es auch einem „ dynamischen“ Kataster vergleichbar zu sein. Es unterstreicht aber auch den<br />

Wahrheitsgehalt der <strong>im</strong> Jahre 1978 gemachten, oben zitierten Aussage.

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