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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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76 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Ferner ist <strong>im</strong>mer eine Problematik des Erkennens gegeben, wenn Abmarkungen<br />

örtlich nicht mehr vorgefunden werden und Koordinaten mit Maßen aus dem altem<br />

Kataster in der LGA 1 berechnet werden müssen, obwohl dabei die Fehlergrenzen<br />

überschritten werden. Die Koordinaten dieser Punkte haben aber die LGA 1, weil<br />

ihnen den Charakter von Soll-Koordinaten zugeordnet werden muss. Sie sind anders<br />

nicht best<strong>im</strong>mbar.<br />

Werden Koordinaten von Punkten, falls Anschlusspunkte in der LGA 1 oder höher<br />

vorliegen, ausschließlich aus dem alten Katasternachweis berechnet und ihnen die<br />

Güte eines Koordinatenkatasters zugebilligt, ohne die Örtlichkeit zu überprüfen, kann<br />

das problematisch sein und werden, z. B. bei größeren Arbeitsgebieten oder langen<br />

Grenzen bzw. Messungslinien. Es wird hier ein formal korrekter, abgeleiteter Katasternachweis<br />

als maßgebend deklariert, der u. U. nicht rechtmäßig sein kann. Würden<br />

nun später bei einer Fortführungsvermessung in der Örtlichkeit Grenzmarkierungen<br />

gefunden, deren alte Koordinaten der LGA 1 zugeordnet sind, die Örtlichkeit aber<br />

damit nicht übereinst<strong>im</strong>mt, müssten diese umvermarkt werden. Obwohl es sein kann,<br />

dass es sich um originäre Abmarkungen handelt, die ursprünglich unter Einhaltung älterer,<br />

damals gültiger Fehlergrenzen unter Beachtung der Nachbarschaft eingebracht<br />

wurden und dies nicht <strong>im</strong> Widerspruch zum ursprünglichen Katasternachweis. Die<br />

Juristen sprechen in solchen Fällen von einem R ü c k w i r k u n g s v e r b o t. D. h.<br />

hier, es würden Kriterien des Koordinatenkatasters für die Maßgeblichkeit des Katasternachweises<br />

angewendet, die für den Entstehungszeitpunkt (Abmarkung der Grenzpunkte<br />

und nachgewiesene Anerkenntnis der Beteiligten) keine Gültigkeit hatten oder<br />

haben konnten. Gerade diese Umstände erfordern eine sensible Handhabung bezüglich<br />

der Prioritäten bei <strong>Grenzuntersuchung</strong>en (s. Seite 223 Nr. 7 und 13).<br />

Eine besondere Bedeutung kommt der Lagegenauigkeit 0 zu. Die Kennzeichnung 0<br />

bedeutet, dass die Genauigkeit der Koordinaten nicht untersucht wurde. Diese Koordinaten<br />

stammen in den meisten Fällen aus Fortführungsvermessungen, die vor<br />

Einführung des Koordinatenkatasters durchgeführt wurden. Wenn die Koordinaten<br />

festgesetzt sind, sind sie ein vollwertiger Bestandteil des Katasternachweises. Vom<br />

Einzelfall sicher abhängig besteht i. d. R. keine Veranlassung, auf sie nicht zurückgreifen<br />

zu wollen, nur weil sie keine Genauigkeitsangaben haben.<br />

● Die Lagegenauigkeit ist eine Aussage, die auf einer Messung<br />

oder Zuordnung beruht. Sie enthält keinerlei Aussage<br />

über die rechtmäßige Abmarkung oder Neuabmarkung eines<br />

Grenzpunktes.<br />

● Wurde einem Punkt eine der als zum Koordinatenkataster<br />

zugehörige Lagegenauigkeit zugesprochen und die Koordinaten<br />

sind festgesetzt, muss angenommen werden, dass die<br />

Koordinate des Punktes auch der rechtmäßigen Lage entspricht.<br />

(5.9)<br />

(5.10)<br />

Der letzte Satz ist kritisch! Die Vorschriften setzen eine solche Eigenschaft stillschweigend<br />

voraus. Wird er bei jedem Punkt, der beispielsweise die Lagegenauigkeit<br />

H oder 1 besitzt, auch erfüllt? Nach dem Punktnachweiserlass 2001/2004 [75] werden<br />

nur Punkte mit dieser LGA dem Koordinatenkataster zugeordnet, wobei es davor

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