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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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68 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Tabelle 5.3<br />

Max<strong>im</strong>al zulässige Lageabweichungen gegenüber früheren Punktbest<strong>im</strong>mungen<br />

(Äußere Grenzwerte)<br />

Max<strong>im</strong>al zulässige Lageabweichungen gegenüber früheren<br />

Punktbest<strong>im</strong>mungen (Koordinaten) [m]<br />

(Äußere Grenzwerte)<br />

Vermessungspunkterlaß vom 15.1.1974 (NRW)<br />

nur über Streckenvergleiche definiert<br />

Vermessungspunkterlaß vom 12.1.1996 (NRW)<br />

Gegenüber nach früheren Vorschriften ermittelten Punkten 0,12<br />

Gegenüber nach dieser Vorschrift ermittelten Punkten 0,08 29<br />

Diese Auffassung über Grenzwerte ist heutzutage nicht mehr hinnehmbar. In einem<br />

Koordinatenkataster, mit einem schärferen Genauigkeitskriterium für Koordinaten<br />

und dies unabhängig von der Art der Best<strong>im</strong>mung, sollten diese subjektiven Kriterien<br />

zur Beurteilung von Mängeln eigentlich kein Standard sein. Grenzwerte werden<br />

durch solche Auslegungen verwässert. Arbeitstechnisch haben sie nur dann einen Sinn,<br />

wenn sie <strong>im</strong> Einzelfall wirklich konkret angewendet werden können, sowie anerkannt<br />

klare, allgemein gültige und verbindliche Entscheidungshilfen liefern.<br />

[1968] »Fehlergrenzen werden durch die Verwaltung in Ermessensentscheidung<br />

festgesetzt. Es ist also verwaltungsgerichtlich nachprüfbar, ob die mit der Fehlergrenze<br />

angestrebte Meßgenauigkeit allgemein die Interessen der Grundstückseigentümer<br />

und das öffentliche Interesse angemessen berücksichtigt und ob <strong>im</strong><br />

Einzelfall die Fehlergrenze als Kriterium für die Übereinst<strong>im</strong>mung der örtlichen<br />

Besitzstandsgrenze mit dem Grenznachweis 30 geeignet ist.« [95] S. 356<br />

[1968] »Ein Grundstück von beispielsweise 20 m Breite nach dem Katasternachweis muß auch<br />

dann noch in seiner rechtlichen Substanz als unverändert angesehen werden, wenn sich in<br />

der Örtlichkeit ein um 5 cm abweichendes Gesamtmaß, also 19,95 oder 20,05 m ergibt. Der<br />

Öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) und damit die des Katasters muß erhalten<br />

bleiben. Die nach technisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten 31 dafür ermittelten »zulässigen<br />

Fehlergrenzen« stellen aber einen Eingriff (bevorzugenden oder benachteiligenden) in das<br />

Eigentumsrecht dar. Darauf bezogene Verfahrensvorschriften zu erlassen, bedarf einer in der<br />

Sache entsprechend weitgehenden Ermächtigung, die – abgesehen von der ohnehin geregelten<br />

Zuständigkeit – materiell nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen kann.« [333] S. 113<br />

29 vgl. dazu das Urteil des VG Düsseldorf NRW vom 19.11.2009 (S. 307)<br />

»Richtig ist . . . eine Abmarkung . . . , wenn ein in der Örtlichkeit angebrachter Grenzpunkt von den<br />

Katasterkoordinaten bis zu 8 cm abweicht. . . . der Streit um die richtige Platzierung des Grenzzeichens<br />

in einem Umkreis von bis zu acht Zent<strong>im</strong>etern [ist] nicht beweiserheblich.«<br />

30 in übertragener heutiger Terminologie wäre richtig: Kriterium für die Übereinst<strong>im</strong>mung des örtlichen<br />

Grenzverlaufs mit dem Katasternachweis<br />

31 also vermessungstechnisch-statistische Gesichtspunkte (Anm. d. A.)

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