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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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5.3 Punkte und Genauigkeiten 67<br />

Tabelle 5.2<br />

Max<strong>im</strong>al zulässige Lageabweichungen gegenüber Punktbest<strong>im</strong>mungen<br />

(Innere Grenzwerte)<br />

Max<strong>im</strong>al zulässige Lageabweichungen gegenüber<br />

Punktbest<strong>im</strong>mungen innerhalb derselben Messung [m]<br />

(Innere Grenzwerte)<br />

Vermessungspunkterlaß vom 15.1.1974 (NRW)<br />

Bei Koordinatenvergleichen von Doppelbest<strong>im</strong>mungen 0,10<br />

Vermessungspunkterlaß vom 12.1.1996 (NRW)<br />

Bei Koordinatenvergleichen von Doppelbest<strong>im</strong>mungen<br />

innerhalb derselben Vermessung 0,06<br />

Zwischen aus Koordinaten errechneten Strecken mit<br />

kontrollierenden Maßen 0,04<br />

sifizierung der Abweichungen und Fehler aus der Abbildung 5.3 auf Seite 60. In der<br />

Gesetzgebung werden Grenzwerte nicht angegeben 25 . Sie werden administrativ durch<br />

Erlasse festgelegt. Der praktische und tägliche Umgang mit dem Kataster bedarf einer<br />

solchen Regelung. Sollte es deswegen zu nicht lösbaren Streitfällen kommen, bleibt es<br />

eine Frage der Rechtsprechung, wie bei Abweichungen zu verfahren ist.<br />

Die Festlegungen der Fehlergrenzen oder Grenzwerte richteten sich in der Vergangenheit<br />

– und <strong>im</strong> Grunde auch heute noch – n i c h t nach einem erforderlichen,<br />

zielorientierten Auflösungsgrad, der durch die Lage der Grenzpunkte als Endprodukt<br />

der Katastervermessung erreicht sein müßte, sondern sie sind ausschließlich vermessungstechnisch<br />

bedingt oder früher auch von Geländeformationen (Geländeklassen)<br />

abhängig gemacht worden. Die vermessungstechnische Festlegung der Grenzwerte –<br />

von notwendigen, vorgeschalteten Verfahren wie trigonometrischen, polygonometrischen<br />

oder auch linearen Verfahren für das Aufnahmepunktfeld abgesehen, weil dies<br />

nur nach vermessungstechnischen Kriterien beurteilt werden kann – wurde für Grenzpunkte<br />

von Aufnahmeverfahren und Auswertemethoden 26 abhängig gemacht. Gerade<br />

auch die frühere Einteilung in drei Klassen 27 ließen subjektive Einflüsse für Beurteilungskriterien<br />

freien Lauf.<br />

[1982] »Die amtlichen Fehlergrenzen sind auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt.<br />

Sie entheben den Sachverständigen aber nicht der Verpflichtung, überdurchschnittlich<br />

Sorgfalt walten zu lassen, wenn die Situation es erfordert.« 28<br />

25<br />

Ausnahme <strong>im</strong> Hamburgischen Vermessungsgesetz, s. Seite 78<br />

26<br />

[94] S. 134<br />

27<br />

Geländeklassen, Fehlerklassen nach Geländeschwierigkeiten und Bodenwerten, in NRW bis 1976<br />

28 [293] S. 4<br />

Kapitel 5

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