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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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5.3 Punkte und Genauigkeiten 57<br />

In diesem Zusammenhang ist deshalb auch der Begriff ›Markierungsschärfe‹ inhaltlich<br />

präziser als ›Punktschärfe‹. Die Markierungsschärfe ist eine entsprechende Voraussetzung<br />

für Zentrierbarkeiten, wie sie für Instrumente, Prismen, Zieltafeln, zum<br />

Anlegen und Signalisieren usw. erforderlich sind. So hat sich auch gezeigt, dass die<br />

früher verwendeten Drainrohre 11 und Lochsteine für Polygonpunkte die erforderliche<br />

Zentriergenauigkeit für Aufnahmepunkte bei polaren Messungen heutzutage nicht<br />

mehr bieten.<br />

5.3.1 Koordinatenkataster<br />

Unter Koordinatenkataster wird der Nachweis von Grenzen und Gebäuden <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

verstanden, bei dem für a l l e Grenzpunkte und ausgewählte<br />

Gebäudepunkte Lagekoordinaten mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit ermittelt<br />

und datenverarbeitungsgerecht gespeichert werden. (NRW) [68] 5.1(1)<br />

Dies ist das erklärte Ziel: Im Wege der Erneuerung und Fortführung des Katasternachweises<br />

ein koordinatenbasiertes <strong>Liegenschaftskataster</strong> aufzubauen. Das Koordinatenkataster<br />

ist demnach die höchste Entwicklungsstufe des Katasternachweises. Zu<br />

den nichttechnischen Zielvorstellungen eines Koordinatenkatasters gehören auch<br />

– die Reduzierung der Vermessungsunterlagen und Eindämmung der Papierflut<br />

– die Reduzierung des notwendigen Zahlenmaterials<br />

– die Vereinfachung der Dokumentation<br />

Der Begriff ›Koordinatenkataster‹ wurde in der Vergangenheit vielfältig benutzt<br />

und unterschiedlich definiert (Rechenkataster [131], [125]). Modellvorstellungen eines<br />

mit heutigen Kriterien vergleichbaren Koordinatenkatasters wurden bereits um<br />

1975 entwickelt; als Basis dazu wurde die allgemeine instrumentelle Entwicklung der<br />

elektrooptischen Tachymetrie in den Vordergrund gestellt [124], [123], [122]. »Diese<br />

Auffassungen haben sich jedoch nicht vollständig durchsetzen können, weil nicht nur<br />

neue vermessungstechnische Grundlagen, sondern auch rechtliche Aspekte und die<br />

Wertung vorhandener, älterer Unterlagen zu würdigen sind, um beispielsweise eine<br />

Grenze feststellen zu können. Neben dem Nachweis des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s sind<br />

hierfür unter Umständen auch die Örtlichkeit und die Aussagen der Beteiligten zu<br />

berücksichtigen 12 .« [246] S. 3<br />

Erst die von der AdV herausgegebenen Richtlinien 13 sind vermessungstechnisch orientierte<br />

Grundsatzpapiere mit Zielvorstellungen. Sie sind als Grundlage und Empfehlung<br />

für die Länder entstanden, um für die Schaffung eines möglichst einheitlich<br />

geführten Koordinatenkatasters zu sorgen.<br />

Ein wie oben definiertes Koordinatenkataster wäre praktisch nicht möglich, wenn<br />

nicht vermessungstechnische Grundlagen und Möglichkeiten existieren, es auch zu<br />

11 Die Vorgehensweise, Eisenrohre in Drainrohre zu schlagen, um die Zentrierung zu verbessern,<br />

hat sich nicht bewährt, weil durch diesen Vorgang die Drainrohre platzen und zerstört werden.<br />

Eine temporäre Zentrierung evtl. durch eine Schablone wäre besser. Drainrohre werden für<br />

neuzeitliche Vermessungen nicht mehr verwendet.<br />

12 Grenzermittlung und <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

13 [114] und vor allem [113]<br />

Kapitel 5

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