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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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Viele Wege führen nach . . .<br />

volkstümlich<br />

5 Vermessungstechnische Grundlagen<br />

und Aufnahmeverfahren<br />

5.1 Messungen und Berechnungen<br />

Messwerte 1 sind numerisch geprägt, jedoch jeder Messvorgang und ein Messergebnis<br />

haben physikalische Ursachen und Hintergründe. Es bestehen keine ausschließlich<br />

mathematischen Abhängigkeiten. Mathematische Hintergründe liefern bestenfalls Modelle,<br />

sowie Beschreibungshilfen und Verarbeitungsmöglichkeiten.<br />

Ein Messvorgang – zumindest in der Vermessungstechnik – mit einem daraus resultierenden<br />

Ergebnis ist ein deterministischer Prozess, weil er wiederholbar ist, der<br />

stochastische Anteile enthält, die bei Mehrfachmessungen natürlich verschieden sind.<br />

Daher entstehen unterschiedliche Messwerte und Ergebnisse. Die Differenzen zwischen<br />

diesen Werten oder zu einem Erwartungswert werden als ⇒ Abweichungen 2 bezeichnet.<br />

Jeder gemessene Wert ist eine Näherung an den wahren Wert. Ein Messwert ist das,<br />

was mit einer begrenzten Stellenzahl abgelesen oder registriert wird. Ein Messwert ist<br />

das Produkt aus Zahlenwert und Einheit. Ein Messwert ist rechtsunabhängig. Er ist<br />

eine faktische Angabe und Größe.<br />

Der numerische Katasternachweis besteht aus Maßzahlen und Koordinaten. Einzelne,<br />

konkrete, punktbezogene Genauigkeitsangaben für Maßzahlen oder Messwerte sind<br />

unter Umständen den Kalibrierungsdaten und vermessungstechnischen Berechnungen<br />

zu entnehmen. Bei den Koordinaten wird – auch nur wenn vorhanden – die Angabe<br />

einer Lagegenauigkeitsstufe genannt. Der Aufwand der Archivierung und die zur<br />

Verfügungstellung und letztendlich die Beachtung ausschließlich punktbezogener, flächenmäßig<br />

vollständiger Genauigkeitsangaben bei <strong>Grenzuntersuchung</strong>en ist praktisch<br />

nicht durchführbar.<br />

● Angegebene Winkelmaße, lineare Längenmaße oder Koordinaten<br />

sind nur der Definition der Einheit, des Systems<br />

und möglicher Genauigkeitsangaben unterworfen. (5.1)<br />

So ist es <strong>im</strong> Rahmen einer späteren <strong>Grenzuntersuchung</strong> auch völlig unerheblich,<br />

ob eine Strecke mit einem elektronischen Entfernungsmessteil der Firma X oder der<br />

Firma Y gemessen wurde 3 .<br />

1 ⇔ Beobachtungen [222]<br />

2 [68] Anlage 3<br />

3 Der einzige Grund, die eine Angabe der Instrumentennummer in den Vermessungsschriften recht-<br />

Kapitel 5

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