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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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46 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

● Änderungen der Abmarkung (und damit eines umstrittenen<br />

Grenzverlaufs a ) können nur durch Einigung mit<br />

dem Grenznachbarn oder durch ein feststellendes zivilgerichtliches<br />

Urteil herbeigeführt werden.«<br />

a → streitige ⇒ Grenze<br />

Man sieht oder wird es deutlich sehen, dass die Bedeutung der Sollstellung in Form<br />

einer Koordinate zukünftig <strong>im</strong> Koordinatenkataster als Verwaltungsakt eine höhere<br />

Bedeutung einnehmen wird, weil sie s u b s t a n z i e l l e r und von e i n m a l i g e r<br />

Art ist. Auch wird unbedeutender, wie die Koordinaten letztendlich entstanden sind,<br />

sofern sie seitens eines Auftrags – beispielsweise einer Teilungsvermessung – antragsgemäß<br />

oder dem Willen der Beteiligten entsprechend gebildet wurden. Koordinaten<br />

legen Grenzen verbindlich fest. Sie best<strong>im</strong>men. Die Abmarkung dagegen ist »nur« eine<br />

örtliche, jederzeit wiederholbare Kennzeichnung des Grenzpunktes. Schwierigkeiten<br />

in der Sollstellung von Koordinaten könnte es nur bei bereits festgestellten Grenzen<br />

geben, also wiederum <strong>im</strong> Bereich der <strong>Grenzuntersuchung</strong>.<br />

Die in den Ländergesetzen verankerte, mehr oder weniger zwingende, trotzdem vorherrschende<br />

Abmarkungspflicht wird <strong>im</strong>mer mehr angezweifelt. Als Trend für die Entwicklung<br />

des Abmarkungsrechtes kann angesehen werden:<br />

Der »Abmarkungszwang entfällt. Die wesentlichste Änderung . . . und Grundlage für<br />

alle weiteren Vereinfachungen ist, dass der Abmarkungszwang zukünftig entfallen soll.<br />

Anders ausgedrückt, die Grundstückseigentümer können entscheiden, ob die öffentlichrechtliche<br />

Abmarkung mit dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken an ihrem<br />

Grundstück vorgenommen wird oder nicht. Hintergrund ist, dass sich die Qualität<br />

und Genauigkeit <strong>im</strong> Katasternachweis in der Vergangenheit kontinuierlich verbessert<br />

hat. Deshalb kann heute eine <strong>im</strong>mer größer werdende Anzahl von Grenzpunkten mit<br />

relativ geringem Aufwand und hoher Präzision in der Örtlichkeit wiederhergestellt<br />

werden. Die modernen Messmethoden sind auch nicht mehr darauf angewiesen, dass<br />

eine ausreichende Anzahl abgemarkter Grenzpunkte in der Nachbarschaft vorgefunden<br />

wird. Insofern tritt heute das öffentliche Interesse an einem möglichst dichten<br />

Netz abgemarkter Grenzpunkte in den Hintergrund. Die Abmarkungspflicht ist daher<br />

nicht mehr zeitgemäß. Ihre Aufhebung ist insbesondere deshalb so wichtig, weil sie die<br />

Voraussetzung zur Bildung von Flurstücken durch Sonderung ist.« 28<br />

Allerdings: Diese Forderung setzt stillschweigend – was die Wirtschaftlichkeit betrifft<br />

– ein Koordinatenkataster voraus. Sie suggeriert vor allem den Abgeordneten<br />

und auch der Bevölkerung eine Einfachheit und Schnelligkeit des Vermessungs- und<br />

Katasterwesens, ohne den mitunter hohen Aufwand einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> zu berücksichtigen.<br />

Mit einer Lockerung der Abmarkungspflicht bis hin zu einem Fortfall, zu einer<br />

grundsätzlichen Freistellung oder Entscheidungsgewalt seitens der Beteiligten über die<br />

Durchführung einer Abmarkung, werden vielfach Sorgen darüber geäußert, dass es zukünftig<br />

zu einer Nichtübereinst<strong>im</strong>mung zwischen örtlichem Besitzstand und den rechtmäßigen<br />

Grenzen kommen wird (Abbildung 4.2). Kaum einem Bürger wird bekannt<br />

28 Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung<br />

des Vermessungs- und Geoinformationswesens (Drs. 4/.) 87./88./89. Sitzung des Thüringer<br />

Landtags am 03./04./09.07.2008<br />

(4.3)

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