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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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4.4 Lockerung oder Aufhebung der Abmarkungspflicht? 45<br />

Die Spaltung in zwei Verwaltungsakte ermöglicht nicht nur eine spätere Abmarkung,<br />

sondern diese wird sogar gesetzlich unterstützt (VermKatG [60] § 20(3)), wenn<br />

die Dauerhaftigkeit der Abmarkungen nicht gegeben oder von vornherein nicht gewährleistet<br />

werden kann. Das ist meistens bei Bauarbeiten der Fall, wo Bodenbewegungen<br />

anstehen, die Bodenbeschaffung verändert wird oder Hindernisse <strong>im</strong> Wege<br />

stehen. Dies führt zu einem Zurückstellen der Abmarkungen. Verfahrenstechnisch wurde<br />

diese Möglichkeit soweit eingeschränkt, dass in solchen Fällen für die Grenzpunkte<br />

Sollkoordinaten ermittelt sein müssen, die für die Einrichtung eines Koordinatenkatasters<br />

brauchbar sind; [65] 7.41. Zurückgestellte Abmarkungen sind heutzutage sehr<br />

häufig anzutreffen. Inwiefern diese, wenn eine Abmarkung nicht mehr erforderlich ist,<br />

zu einer Abmarkungsbefreiung führen sollte, bleibt umstritten. Derzeit wird auf eine<br />

Erfüllung der Abmarkungspflicht gedrängt; [65] 6.42. Die Erfahrung lehrt, auch bei<br />

beabsichtigten zurückgestellten Abmarkungen bzw. Schlussvermessungen zeigt sich<br />

häufig genug ein abschließender falscher Ausbau, d. h. eine Abweichung zwischen örtlichem<br />

Besitzstand und rechtmäßigem Grenzverlauf.<br />

4.4 Lockerung oder Aufhebung der Abmarkungspflicht?<br />

Zusammenfassend kann über die Abmarkung also gesagt werden 27 :<br />

● »Die Abmarkung setzt voraus, dass die durch sie gekennzeichneten<br />

Grenzen festgestellt sind.<br />

● Die Abmarkung ist ein feststellender, dinglicher Verwaltungsakt.<br />

Als dinglicher Verwaltungsakt wirkt die<br />

Abmarkung auch gegen Rechtsnachfolger. Sie ist für<br />

den Verlauf der Eigentumsgrenzen nicht konstitutiv,<br />

sodass daraus kein Eingriff a in Art. 14 GG resultieren<br />

kann.<br />

a Eingriff in das Eigentum<br />

sah es so:<br />

»Die Abmarkungsverordnung [81] geht davon aus, daß eine abzumarkende Grenze mit größtmöglicher<br />

Wahrscheinlichkeit als die richtige Grenze <strong>im</strong> Sinne des § 920 Abs. 1 BGB definiert<br />

sein muß. Bei bestehenden, noch nicht festgestellten Grenzen wird diese Definition durch das<br />

in § 1 AbmarkVO vorgeschriebene Verfahren erzielt. Zusätzlich muß die Grenze vermessungstechnisch<br />

so festgelegt sein, daß sie exakt wiederhergestellt werden kann. Das ist alles. Aus<br />

gutem Grund kennt die Abmarkungsverordnung keinen formalen Feststellungsakt. Es sollte<br />

auch der leiseste Anschein vermieden werden, daß mit der Feststellung eine Art diktatorische<br />

Festsetzung verbunden sein könnte.<br />

. . . Die materiell-rechtlichen Verhältnisse der Grenze werden durch die Grenzfeststellung nicht<br />

berührt. Die Grenze wird also nicht unanfechtbar, und der Fristablauf <strong>im</strong> Benachrichtigungsverfahren<br />

ist kein Abwesenheitsurteil. Auch der Gegenbeweis gegen die Richtigkeitsvermutung<br />

des § 891 BGB bleibt nach wie vor zulässig.« (von Moock [271] S. 242-243)<br />

Anmerkung: Der § 1 der AbmarkVO 1973 NRW ist <strong>im</strong> Wortlaut des § 19 VermKatG 2005<br />

NRW vollständig enthalten.<br />

27 [254] VG Potsdam, Kernsätze des Urteils vom 31.05.2001, 10 K 3767/96<br />

(4.1)<br />

(4.2)<br />

Kapitel 4

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