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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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44 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

»Die Abmarkung einer Grundstücksgrenze« durch einen beurkundeten Verwaltungsakt<br />

(Grenzniederschrift) einer festgestellten Grenze »begründet die durch Gegenbeweis<br />

widerlegbare Vermutung, dass durch die Grenzmarke die rechtmäßige Grenze<br />

gekennzeichnet ist (Richtigkeitsvermutung).« 22<br />

Einer Grenzverhandlung »wohnt lediglich eine formelle, jedoch keine unumstößlich<br />

materielle Beweiskraft für die Richtigkeit der Grenzen inne.« 23 Eine materielle Beweiskraft<br />

kann nur durch das örtliche Grenzzeichen selbst oder durch den Katasternachweis<br />

– hier vornehmlich durch das Zahlenwerk – gegeben sein.<br />

Die Grenzverhandlung bietet praktisch die letzte Möglichkeit, zusammen mit allen<br />

Beteiligten eventuelle Planungsmängel oder Missverständnisse aus dem Vorfeld<br />

einer Fortführungsvermessung mit dem Blick auf die örtlichen Gegebenheiten klären<br />

und bereinigen zu können. Derartige Mängel treten erfahrungsgemäß vielleicht in<br />

zwei von hundert Fällen auf. Die zeitliche und lagemäßige Trennung eines feststellenden<br />

und eines kennzeichnenden Verwaltungsakts führt in seiner Wirkung mitunter zu<br />

Verfahrensschwierigkeiten. Es gibt auch Schwierigkeiten in der Dokumentation in den<br />

Grenzniederschriften (s. Seite 266).<br />

Die Abmarkung einer Grenze wird in der Regel als abschließender Verwaltungsakt<br />

angesehen. Dies ist nicht korrekt. Entscheidend ist auch, ob die Verwaltungsakte Feststellung<br />

und Abmarkung eine öffentlich-rechtliche Stellung einnehmen können. Dies ist<br />

nur gegeben, wenn die Vermessungsschriften dem Katasteramt auch eingereicht und<br />

in das <strong>Liegenschaftskataster</strong> aufgenommen oder integriert werden, also Bestandteil<br />

des Katasternachweises werden. Diese den vermessungstechnischen Formvorschriften<br />

unterliegenden Vorgänge, die auf Antrag (VermKatG NRW [60] § 18) <strong>im</strong> Namen der<br />

Beteiligten durchgeführt werden, bilden einen eigenen Verwaltungsakt seitens des Katasteramtes<br />

als Übernahmebehörde. Damit wird der gesetzlichen Abmarkungspflicht<br />

Genüge geleistet. Es ist ebenso die Regel, dass es danach für die Führung des Katasters<br />

uninteressant ist, was letztendlich mit der „Vermarkung“ des Grenzpunktes geschieht.<br />

4.3 Die Zurückstellung der Abmarkung<br />

Im Koordinatenkataster 24 haben wir es <strong>im</strong> Grunde mit zwei Akten zu tun, der Festlegung<br />

des Punktes mit einer Sollstellung durch Koordinaten (Grenzfeststellungsverfahren<br />

25 ) und dessen örtliche Kennzeichnung durch eine Abmarkung (Abmarkungsverfahren).<br />

Dies kann in einem Vorgang <strong>im</strong> Sinne einer Verfahrensvereinfachung oder „Verfahrensökonomie“<br />

ablaufen, braucht es aber nicht. »Es handelt sich also um zwei getrennte<br />

Verwaltungsverfahren und damit um zwei Verwaltungsakte.« [28]. Allein schon<br />

die Trennung beider Sachverhalte in unterschiedliche Paragraphen des Vermessungsund<br />

Katastergesetzes [77], [60] unterstreichen die Dualität 26 .<br />

22<br />

[224] S. 122<br />

23<br />

[274] S. 34. Man beachte: Hier ist von ›Richtigkeit‹ die Rede!<br />

24<br />

und <strong>im</strong> Grunde auch schon davor, bei Sonderungen nach Ausführungsplänen<br />

25<br />

[301] S. 24<br />

26<br />

Diese Betrachtungsweise war anfangs <strong>im</strong> Abmarkungsrecht in NRW nicht gegeben. Einer der<br />

Väter des nordrhein-westfälischen Abmarkungsrechtes als »Mitverfasser des Gesetzentwurfs«

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