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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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4.2 Die Abmarkung als Verwaltungsakt 43<br />

eine Bedeutung für den Öffentlichen Glauben des Grundbuchs beinhalten. Sie fallen<br />

damit in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte. Zugleich wird aber<br />

<strong>im</strong> § 919 BGB das Verfahren der Abmarkung ausdrücklich den Ländern und damit<br />

der Landesgesetzgebung überantwortet. Dies unterstreicht die Bedeutung der landesrechtlichen<br />

Normen und damit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Frage besteht <strong>im</strong><br />

Grunde nur darin, wann die Abmarkung und in welchem Zusammenhang einem Verwaltungsakt<br />

und damit einem Verwaltungsverfahren zuzuordnen ist.<br />

Bei der Grenzfeststellung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.<br />

Dazu gehören die von der Vermessungsstelle getroffenen öffentlich-rechtlichen<br />

Entscheidungen und die Mitwirkung und – auch stillschweigende – Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Beteiligten.<br />

Werden vorgefundene Grenzzeichen als »den örtlichen Verlauf einer Grenze zutreffend«<br />

kennzeichnend dargestellt, handelt es sich um einen feststellenden oder deklaratorischen<br />

Verwaltungsakt. Ob in der deklaratorischen Bestätigung in der Aufnahme<br />

einer Grenzniederschrift, dass sozusagen der alte Bestand »in Ordnung« ist, ein<br />

Verwaltungsakt zu sehen ist oder nicht, weil er »eigentlich« nichts regelt, ist in der<br />

Literatur 19 umstritten. Die in der Grenzniederschrift formulierte Bestätigung: »Im übrigen<br />

st<strong>im</strong>mt der örtliche Grenzverlauf mit dem Katasternachweis überein.« ist eine<br />

öffentlich-rechtliche Erklärung mit einer privat-rechtlichen Wirkung, also wesentlich<br />

für den Rechts- und Nachbarfrieden. Damit wird nichts »neues« geregelt, aber es dient<br />

der Bestandssicherung und Rechtssicherheit auch für Rechtsnachfolger. Andererseits<br />

liegt in jedem Fall ein Verwaltungsakt vor, wenn die Richtigkeit einer bestehenden<br />

Abmarkung angezweifelt wurde und nach einer Untersuchung die zutreffende Kennzeichnung<br />

eines Grenzpunktes in der Grenzniederschrift bestätigt wird.<br />

Der bereits oben angegebene Satz »Im übrigen st<strong>im</strong>mt der örtliche Grenzverlauf<br />

mit dem Katasternachweis überein.« in einer Grenzniederschrift hat eine extrem hohe<br />

Aussagekraft mit Außenwirkung. Diese Aussage ist die einzige, wirklich nützliche<br />

Bemerkung bezüglich des Katasternachweises, den ein Bürger oder Eigentümer nachvollziehen<br />

und letztendlich auch direkt anwenden kann.<br />

Mit einer Abmarkung allein wird keine rechtbegründende Grundstücksfestlegung<br />

erreicht. Dies ist eine Sache der Feststellung, die jedoch mit der Abmarkung in einem<br />

Zuge erfolgen kann. Geschieht das Letztere, so ist durchaus der Abmarkung eine rechtbegründende<br />

Wirkung zuzuschreiben 20 . Die Abmarkung kennzeichnet die Grenze in<br />

der Örtlichkeit; sie verändert oder beeinflusst das Eigentum nicht. Sie ist aber durchaus<br />

ein dienendes Beweismittel für den Verlauf der Grenze. Eine falsch angebrachte<br />

Abmarkung verändert den Grenzverlauf nicht; sie muss berichtigt werden oder zumindest<br />

als eine falsche dokumentiert werden. Werden Abmarkungen in ihrer ausreichend<br />

kennzeichnenden Lage durch eine Vermessungsstelle erkannt, ist eine Verbesserung<br />

der lagemäßigen Kennzeichnung nicht obligat oder auch falsch. Bei verloren gegangenen<br />

Abmarkungen ist die rechtmäßige Lage und nicht die Lage der ursprünglichen<br />

Kennzeichnung abzumarken 21 .<br />

19 siehe [280] mit darin aufgeführten, weiteren Literaturangaben<br />

20 s. OVG Brandenburg Beschluss vom 03.05.2004 (s. S. 303)<br />

21 s. VG Düsseldorf NRW Urteil vom 19.11.2009, 4 K 8380/08 (s. S. 305)<br />

Kapitel 4

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