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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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4.1 Die Bedeutung der Abmarkung 41<br />

Abbildung 4.1<br />

Korrekte, inkorrekte oder nicht ausreichende und<br />

falsch angebrachte indirekte Abmarkungen<br />

Dass die Abmarkung eine<br />

Grenze nur kennzeichnet,<br />

diese aber in der Örtlichkeit<br />

rechtlich nicht sichert,<br />

ist aus der Landesgesetzgebungentstanden<br />

und hat sich durch<br />

zivilrechtliche und vor allemVerwaltungsgerichtsurteile<br />

entsprechend entwickelt<br />

und bestätigt. Die<br />

Bedeutung einer Abmarkung<br />

nach § 919 BGB<br />

dürfte dennoch einen höheren<br />

rechtlichen Status<br />

besitzen oder höher zu bewerten<br />

sein 14 .<br />

Abgesehen von Läufersteinen<br />

in festgestellten<br />

Grenzen eines Flurstücks<br />

haben dortige Abmarkungen,<br />

die für spätere, abgehende<br />

Grenzen von Nach-<br />

bargrundstücken zwischen den Endpunkten eingebracht wurden, für dasselbe keine<br />

privatrechtliche Bedeutung.[276] Die Bedeutung erstreckt sich ausschließlich auf die<br />

oben bereits angeführte öffentlich-rechtliche Duldungspflicht für das Einbringen und<br />

die Erhaltung einer Abmarkung (s. auch Abbildung 2.2).<br />

Der Begriff ›Abmarkungsmangel‹ 15 ist in NRW nicht explizit definiert, geschweige<br />

denn es besteht ein gesetzlicher Auftrag oder irgendeine Verpflichtung, Abmarkungsmängel<br />

zu beheben, außer wenn es die Beteiligten beantragen, wobei hierbei dem § 919<br />

BGB eine besondere Bedeutung eingeräumt werden muss. Der Umfang der Beseitigung<br />

von Abmarkungsmängeln wird wohl <strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Kontext einer Fortführungsvermessung<br />

und einem vorliegenden Einzelfall zu sehen sein. Dies liegt <strong>im</strong> Ermessensspielraum des<br />

die Vermessung Leitenden genauso wie in der erstrebenswerten Klarheit einer Vermessungsaussage;<br />

und dies <strong>im</strong> Einklang mit der Kostenordnung. Die mitunter geäußerte<br />

Meinung, das Vermessungs- und Katastergesetz NRW enthalte die „Intuition“, zur<br />

Behebung von Abmarkungsmängeln beizutragen oder zur Wiederherstellung fehlender<br />

Grenzmarken unterstützen oder beitragen zu wollen, ist nichts als Phantasie oder<br />

Wunschdenken.<br />

Der Pfahl eines Zaunes, der aus Katastersicht ohne Bezug, aus wirtschaftlichen<br />

Gründen (Viehhaltung) oder aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus errichtet wurde<br />

und – vielleicht auch nur zufällig – an einer Eigentumsgrenze steht, kann keine<br />

Grenzeinrichtung <strong>im</strong> Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes [60] sein. Gerade<br />

14 vgl. dazu auch Beschluss des OVG We<strong>im</strong>ar vom 15.5.1996, AZ 1 EO 423/95, s. S. 306<br />

15 Der Begriff tritt aber <strong>im</strong> FortVermErl [65] auf, und zwar unter 6.12(2), 7.54(1), 8.21(2)b). Abmarkungsmängel<br />

sollen zumindest <strong>im</strong> Riss dokumentiert werden.<br />

Kapitel 4

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