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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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4.1 Die Bedeutung der Abmarkung 39<br />

Bodennutzung ausreicht; wenn es auf den genauen Grenzverlauf ankommt, muss vermessen<br />

werden.« 4 Für Baumaßnahmen ist dies unumgänglich. Insofern ist es zukünftig<br />

zu überdenken, ob eine öffentlich-rechtliche begründete, formale Abmarkungspflicht,<br />

wie sie beispielsweise in NRW ausgeübt wird, in der vorliegenden Form sinnvoll ist.<br />

Die Abmarkung genießt einen besonderen, dagegen wenig beachteten Schutz 5 . Abmarkungen<br />

werden vielfach – unbeabsichtigt, aber durchaus auch bewusst 6 – zerstört<br />

oder entfernt 7 . Bei Baumaßnahmen ist dies gang und gäbe, doch vielfach unnötig,<br />

wenn bekannt wäre, wie mühsam und teuer eine neue Abmarkung von Grenzpunkten<br />

sein kann. »Erfahrungen zeigen, daß die beteiligten Baufirmen keinerlei Rücksicht auf<br />

Grenzmarken nehmen und oftmals nach Abschluß ihrer Arbeiten eine Katasterwüste<br />

hinterlassen.« [212] Hier zeigt sich sehr deutlich der Widerspruch in der Abmarkungspflicht<br />

mit dem verbundenen Verwaltungsaufwand und der tatsächlichen, praktischen<br />

Bedeutung oder Anerkenntnis einer Abmarkung.<br />

Selbst <strong>im</strong> Katasterwesen wird die Bedeutung der Abmarkung geringer als früher<br />

eingeschätzt. Es ist daran zu erkennen, dass Abmarkungen als solche in Katasterkarten<br />

nicht oder <strong>im</strong>mer weniger dargestellt sind 8 . Die Katasterkarte, als Basis-<br />

Informationsträger und Bestandteil von Geoinformationssystemen soll nur reine Grundinformationen<br />

oder Grundrissinformationen enthalten 9 .<br />

Die örtlich markierten Grenzen als ein Bezug zur Sicherung des Eigentums sind<br />

nach wie vor bedeutsam, haben sich aber gewandelt und abgeschwächt. Die Eigentumssicherung<br />

des Grund und Bodens geht zumindest bei festgestellten Grenzen eher<br />

vom Katasternachweis aus, nicht von der örtlichen Kennzeichnung. Während früher<br />

eine Mauer oder ein Zaun als Grenzeinrichtung der allgemeinen Sicherheit vor äußeren<br />

Einflüssen diente, sind es heute gesicherte Kellerfenster oder Haustüren, die dieses<br />

leisten müssen. Sicherheit hat heutzutage also keinen direkten Grenzbezug mehr.<br />

Wenn von einem Eigentümer auf seinem Grundstück das Haus gebaut und der<br />

Zaun gezogen wurde, haben Grenzmarkierungen für ihn einen geringen oder keinen<br />

Bedeutungsgehalt mehr. Nichtfachleute und Unbedarfte sehen es auch so: »Dank moderner<br />

Vermessungsmethoden sind Grenzsteine praktisch überflüssig geworden. Sie<br />

passen nicht mehr in eine Zeit, in der trennende Grenzen erfreulicherweise mehr und<br />

4 Seeger [95]<br />

5 Besondere Bedingungen sind an Staatsgrenzen gegeben:<br />

»Die Markierung von staatlichen Grenzen wird nach allgemeiner Rechtsauffassung zu den<br />

justizfreien Hoheitsakten gerechnet. Rechtsbehelfe gegen die Maßgeblichkeit des festgestellten<br />

und markierten Grenzverlaufs sowie gegen dessen Übernahme in das <strong>Liegenschaftskataster</strong> sind<br />

deshalb nicht gegeben.« [321] S. 142<br />

6 In früheren Jahrhunderten wurde dies als Grenzfrevel bezeichnet, dies bedeutet:<br />

»Eine verbrecherische Beseitigung oder Veränderung von Grenzzeichen.« [363]<br />

7 Eine Strafverfolgung findet praktisch nicht statt, wohl deshalb, weil der Nachweis eines Vorsatzes<br />

sehr schwierig sein dürfte. Im Strafgesetzbuch (StGB) steht dies unter § 274 [Veränderung einer<br />

Grenzbezeichnung] (s. Anhang A und [273]). Die Tatsache eines strafrechtlich geschützten<br />

Grenzzeichens ist ein Indikator für die Abmarkung als ein Verwaltungsakt auch ohne Vorhandensein<br />

eines Abmarkungsgesetzes als eine öffentlich-rechtliche Festlegung.<br />

8 Zeichenvorschrift-Aut NRW (ZV-Aut): Folie 51 (Allgemeine Hinweise b))<br />

9 In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass eine besondere Darstellung von<br />

Eigentumsgrenzen in der Katasterkarte als sinnvoll angesehen wird. Im Zuge der Weiterentwicklung<br />

von ALKIS als Zusammenschluss von Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch sollte<br />

diese durch automatische Vorgänge bei der Übernahme angestrebt werden.<br />

Kapitel 4

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