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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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12.3 Grundsatzthesen 399<br />

● ● Grundsatzthesen zur <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

● (15) Rekonstruktionen und Aufnahmen der Lage von Grenzpunkten<br />

müssen durch direkte Methoden und auch nachbarschaftlich ausführbar<br />

sein. Es dürfen keine höher entwickelten Methoden wie z. B. Ausgleichungsverfahren,<br />

Punktbest<strong>im</strong>mungen durch satelliten-geodätische<br />

Verfahren eine ausschließliche Bedeutung haben oder Abhängigkeiten<br />

auf andere Verfahren ausüben oder entwickeln.<br />

● (16) Eine aus dem Katasternachweis ableitbare Pr<strong>im</strong>ärentscheidung<br />

für eine rechtmäßige und zutreffende Lage oder die Neuabmarkung<br />

eines Grenzpunktes hat einen Vorrang und ist <strong>im</strong> Rahmen des gültigen<br />

Ermessens zu akzeptieren. Die Rechtsprechung bleibt unberührt.<br />

● (17) Die derzeitigen Genauigkeitsanforderungen sind zu hoch, vor allem<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Einbindung von Grenzen, die vor Einführung<br />

des Koordinatenkatasters entstanden sind.<br />

● (18) Die Festlegung max<strong>im</strong>al zulässiger Abweichungen haben nur dann<br />

einen Sinn, wenn sie auch <strong>im</strong> Einzelfall als ein Ermessensspielraum angewendet<br />

werden können. Restriktionen, von welcher Seite auch <strong>im</strong>mer,<br />

unterlaufen ein notwendiges, verlässliches und allgemeingültiges<br />

Kriterium in nicht hinzunehmender Weise.<br />

● (19) Bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> und be<strong>im</strong> Aufbau eines Koordinatenkatasters<br />

müssen Bestandsschutz und Rückwirkungsverbot nachhaltiger<br />

berücksichtigt werden.<br />

≺ ⋆ ≻<br />

Um es ebenso klarzustellen, wenn Nittinger [319] schreibt:<br />

»Die Frage der Einheitlichkeit <strong>im</strong> Vermessungswesen ist vor allem in den eigenen<br />

Reihen zu lösen.«,<br />

so sollen auch diese Ausführungen zumindest ein Beitrag dazu sein.<br />

Kapitel 12

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