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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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398 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

● (9) Nach der Einführung von ETRS89/UTM und den daraufhin gemachten<br />

Erfahrungen <strong>im</strong> Koordinatenkataster – auch in Verbindung<br />

mit den satellitengeodätischen Messverfahren – muss die r e c h t -<br />

l i c h e Bedeutung und Abgrenzung hinsichtlich der Genauigkeit der<br />

Grenzpunktkoordinaten schärfer und verbindlicher definiert werden.<br />

● Inhalt und Form des Katasternachweises<br />

● (10) [Rechtlicher Grundsatz]<br />

Die rechtliche Sollstellung eines Grenzpunktfeldes als Katasternachweis<br />

– und damit die Grundlage des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

und zur örtlichen Kenntlichmachung von Grenzpunkten – muss<br />

ermittelt werden können oder festlegbar sein. Das führt auch<br />

dazu, dass der Koordinate eine Rechtsverbindlichkeit oder rechtlichen<br />

Bedeutung zugeordnet werden muss. Sie ist die Grundlage<br />

des Karteninhalts.<br />

● (11) [Vermessungstechnischer Grundsatz]<br />

Örtliche Abmarkungen als Urbild und die Identitäten und Aussagen<br />

eines virtuellen Grenzpunktfeldes als gemessenes Abbild<br />

müssen übereinst<strong>im</strong>men. Aus Messung ermittelte und damit faktisch<br />

gewordene Koordinaten dürfen nicht verändert werden (Tatsachennachweis).<br />

Die Rechtsprechung bleibt unberührt.<br />

● (12) [Unabhängigkeitsgrundsatz <strong>im</strong> Koordinatenkataster]<br />

Ein Punkt darf nicht allein durch Koordinaten in einem virtuellen<br />

Netz definiert sowie allein durch dieses real abgebildet werden<br />

können, sondern seine Funktionsfähigkeit, die Rechtmäßigkeit der<br />

Lage und Abbildung eines Punktes muss ebenso aus der örtlichen,<br />

hinreichend genauen Nachbarschaft anderer Vermessungspunkte<br />

abzuleiten sein.<br />

● (13) [Dokumentation; Objektivierung des Katasternachweises]<br />

Die Dokumentation des für die <strong>Grenzuntersuchung</strong> maßgebenden<br />

Katasternachweises muss nach einheitlichen Richtlinien erfolgen<br />

(Rissgestaltung und -führung, Punktnummerierung, Punktübersichten<br />

usw.). Ziel muss eine von der Entstehung und der Historie<br />

ungebundene Führung der Katasterdaten sein.<br />

● (14) [Gebäudeeinmessungen]<br />

Die Dokumentation einer Gebäudeeinmessung – als jederzeit nachprüfbarer<br />

und pr<strong>im</strong>är der Aktualität unterworfener Realitätsnachweis<br />

– muss vereinfacht werden. Eine Dokumentation der<br />

Messwerte ist nachrangig oder unnötig, wenn Koordinaten und<br />

Identifikationen der Gebäudepunkte vorliegen.

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