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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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38 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Die Abmarkungspflicht wird auch dadurch begründet, dass »durch eine Grenzpunktabmarkung<br />

oft Grenzfeststellungen vermieden oder erleichtert« und »weitgehend Überbauten<br />

verhindert und unter Umständen sogar rechtlich unzulässige oder doch wenigstens<br />

bedenkliche private Grenzkennzeichnungen verhindert werden können und (sie)<br />

für den Eigentümer billiger ist.« 2 Das letzte, unbegründete Argument ist nicht ohne<br />

weiteres einsehbar. Eine weitere, juristische Begründung der Abmarkung besteht darin,<br />

dass der Gegenstand begründeter Rechte auch sichtbar sein muss, nicht nur allein<br />

auf der Karte, sondern auch in der Realität.<br />

Die Abmarkungspflicht führt mitunter zu skurrilen Vorgängen, wenn Abmarkungen durchgeführt<br />

werden, die den Beteiligten <strong>im</strong> Grunde gar nicht dienen und nur aus rein formalen<br />

Gesichtspunkten erfolgen, um dem Gesetz Genüge zu leisten. Das sind beispielsweise Abmarkungen<br />

an Garagen, Garagenhöfen, Wegeflächen <strong>im</strong> gemeinschaftlichen Eigentum, öffentlich<br />

zugängliche, größere Wohneinheiten von Bauträgern, Straßenbegrenzungen bei vorhandenen<br />

Kantsteinen usw. Allein die verwaltungstechnischen Formalien bei Schlussvermessungen können<br />

sehr aufwändig sein.<br />

Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz [60] § 20(2) kann von Abmarkungen abgesehen<br />

werden, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würden. Bei Garagen<br />

und Garagenhöfen könnte man durchaus sagen, dass dies der Fall ist, da diese auch für die<br />

Beteiligten nicht von Bedeutung sind. Dies dürfte auch für Stellplätze gelten, wenn vorhandene<br />

Markierungsstriche Eigentumsgrenzen in einem hinreichenden Auflösungsgrad anzeigen.<br />

Dieser Paragraphenabschnitt des Gesetzes wird auch <strong>im</strong> Fortführungsvermessungserlass dahingehend<br />

angewendet [65] 5.21(3), Grenzen <strong>im</strong> Außenbereich von Verkehrs- und Forstwegen,<br />

land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht abzumarken.<br />

Umstritten ist auch die Notwendigkeit von Abmarkungen, die <strong>im</strong> Grunde nicht unmittelbar<br />

sichtbar sind, nur mit Leitern erreicht werden könnten oder sich auf bautechnisch „sensiblen“<br />

Bereichen oder Untergründen befänden. Dazu zählen Abmarkungen auf hohen Mauern und<br />

Dächern, auch Fassaden.<br />

Die Erfüllung eines Abmarkungsanspruchs aufgrund des § 919 Abs.1 BGB erstreckt<br />

sich nicht auf eine streitige Grenze, sondern auf die Kennzeichnung unstreitiger und<br />

festgestellter oder noch festzustellender Grenzen bzw. Grenzpunkte.<br />

Jeder Vermessungsfachmann oder Katasterspezialist sollte sich über die historische<br />

Tatsache der grob stufenförmigen Entwicklung der Abmarkung <strong>im</strong>mer bewusst sein:<br />

Zuerst gab es natürliche Grenzmale, dann gesetzte Grenzsteine, erst später folgte deren<br />

Sicherung 3 . Erst mit der Einführung des Katasters kam die Vermessung der abgemarkten<br />

Grenzpunkte durch einen Zahlennachweis, zunächst für eine Modellbildung<br />

(Kartenherstellung und -fortführung), dann erst deren Sicherung mit einer kontrollierten<br />

Aufnahme, der dazugehörigen Verarbeitung und Dokumentation bis hin zum<br />

heutigen, angestrebten Koordinatenkataster.<br />

Im Laufe der Zeit hat sich die Bedeutung der Abmarkung gewandelt. Während<br />

früher der Herrschafts- oder Symbolcharakter vertreten war (»Bis hierhin und nicht<br />

weiter!«), steht der Gebrauchscharakter oder auch Verbrauchscharakter von Abmarkungen<br />

heutzutage <strong>im</strong> Vordergrund. Dies sind Abmarkungen für temporäre Zwecke,<br />

vorwiegend für Baumaßnahmen, oder für den formalen Zweck, der Gesetzgebung genüge<br />

geleistet zu haben, wobei wegen bevorstehender Eigentumswechsel eine dauerhafte<br />

Abmarkung für die jeweils Beteiligten wenig von Interesse ist. »Das Grenzzeichen<br />

wird mehr oder weniger als Gebrauchsmarke aufgefasst, die für die durchschnittliche<br />

2 [114] S. 6<br />

3 Gehe<strong>im</strong>zeichen, Siebenerzeichen, unterirdische Vermarkungen

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