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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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12.3 Grundsatzthesen 397<br />

12.3 Grundsatzthesen<br />

● ● Grundsatzthesen zum <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

● (1) Die technische Entwicklung <strong>im</strong> Vermessungs- und Katasterwesen<br />

lässt eine rechtliche Entwicklung zu: Die öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen<br />

Normen müssen aus e i n e r Rechtsgrundlage stammen.<br />

Sie dürfen keine konkurrierenden Betrachtungsweisen und Rechtsentscheidungen<br />

zur Folge haben.<br />

● (2) Die Auswirkung einer einheitlichen Rechtsgrundlage muss nicht<br />

bedeuten, dass <strong>Liegenschaftskataster</strong> und Grundbuch als eine Verwaltungseinheit<br />

fungieren müssen oder sollen. Schnittstellen zwischen<br />

ihnen können klar definiert werden.<br />

● (3) Die Vielfalt und Divergenz <strong>im</strong> deutschen Vermessungs- und Katasterwesen<br />

ist auf lange Sicht fachlich nicht notwendig, inhaltlich<br />

nicht gerechtfertigt und finanziell nicht tragfähig. Dies gilt auch <strong>im</strong><br />

Hinblick auf die derzeitigen Rechtsnormen und verwaltungstechnischen<br />

Vorschriften. Ein Bewusstseinswandel, eine Vereinheitlichung<br />

und Harmonisierung des Liegenschaftsrechts ist geboten, ja unumgänglich.<br />

Vereinfachung bewirkt Akzeptanz.<br />

● (4) Ein funktionierendes und vertrauenswürdiges <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

bedarf einheitlicher Richtlinien verbunden mit der Gewissheit,<br />

dass diese in allen Ämtern in gleicher Weise realisiert werden.<br />

● (5) Zumindest ist fürs Erste eine vereinheitlichte, länderübergreifende<br />

Begriffsbildung für Inhalte aus dem Liegenschaftsrecht<br />

erforderlich. Keine Verwaltungsmodernisierung ohne einheitliche<br />

Begriffsbildung.<br />

● (6) Beides, eine konsequente Weiterführung der öffentlich-rechtlichen<br />

Abmarkungspflicht von Grenzpunkten oder eine generelle Befreiung<br />

davon, kann für die Zukunft nicht der richtige Weg sein. Dies würde<br />

zu Regelungen führen, unter welchen besonderen Umständen abgemarkt<br />

werden muss. Hierbei wären Abgrenzungen nicht <strong>im</strong>mer klar<br />

zu ziehen. Zu trennen wären:<br />

● (7) Die Sicherung (Fähigkeit der Wiederherstellung) und die Dokumentation<br />

(Beweis) von Grenzen ist und bleibt eine öffentlichrechtliche<br />

Angelegenheit (hoheitliche Aufgabe).<br />

● (8) Die Kennzeichnung der Grenzen in der Örtlichkeit – als ein<br />

bei neuen Grenzen zunächst standardisiertes, letztendlich freiwilliges<br />

Vorhaben – ist eine ausschließlich privat-rechtliche Angelegenheit<br />

(Dienstleistung), nur <strong>im</strong> Streitfall oder auf Antrag ist ein<br />

Verwaltungsakt geboten.<br />

Kapitel 12

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