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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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4 Die Abmarkung<br />

Ich glaube nur, was ich sehe!<br />

volkstümlich<br />

Für die örtliche Kennzeichnung eines Grenzpunktes wurde der Begriff ›Abmarkung‹<br />

mit dem Inkrafttreten des BGB <strong>im</strong> Jahre 1900 einheitlich festgelegt. Grenzpunkte<br />

werden also abgemarkt, nicht vermarkt! Andere Vermessungspunkte werden – soweit<br />

es erforderlich ist – vermarkt.<br />

Die Abmarkung setzt die Feststellung der Grenze voraus. Feststellung und Abmarkung<br />

können in einem Zuge erfolgen. Die Abmarkung soll dauerhaft und sichtbar<br />

sein.<br />

Die Maßgeblichkeit des Katasternachweises gegenüber den örtlich vorhandenen Abmarkungen<br />

hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Eine Rechtsprechung und<br />

damit ein Recht kann nur auf vorlegbare Dokumente und begründete Aussagen aufbauen<br />

und nicht auf ausschließlich stumme, unbest<strong>im</strong>mte Zeugen wie Grenzzeichen in<br />

der Örtlichkeit, deren Zeugnisse fehlerhaft oder falsch sein k ö n n e n.<br />

4.1 Die Bedeutung der Abmarkung<br />

Damit Form und Größe eines Grundstückes für den Eigentümer erkennbar ist, sollten<br />

Grenzen in der Örtlichkeit sichtbar gemacht werden. Dies wird auch erforderlich<br />

sein, wenn dauerhafte Bauwerke errichtet oder Grundstücke gestaltet werden sollen.<br />

Spätestens dann erkennt der Grundstückseigentümer auch, dass er Nachbarn hat. Ein<br />

Nachbar kann an einer Kennzeichnung der Grenzen mit herangezogen werden oder<br />

diese auch fordern (privatrechtlicher Abmarkungsanspruch).<br />

Der § 919 BGB lautet:<br />

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks<br />

verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein<br />

Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.<br />

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren best<strong>im</strong>men sich nach den Landesgesetzen;<br />

enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit. . . .<br />

Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in jedem Falle eine Abmarkung –<br />

also ohne Forderung des Nachbarn – erfolgen soll oder nicht. Da das Kataster den Ländern<br />

untersteht, ist hier teilweise wie in NRW eine Abmarkungspflicht landesgesetzlich<br />

verankert. Dies ist eine Verschärfung des privatrechtlichen BGB auf öffentlich-rechtlicher<br />

Basis. Nicht in allen Ländern ist dies so. Von der Abmarkungspflicht sind in NRW<br />

nur wenige Ausnahmen befreit, die <strong>im</strong> Gesetz explizit aufgeführt werden 1 .<br />

1 [60] § 20(2) ⇒ Abmarkungsbefreiung<br />

Kapitel 4

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