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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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12.1 Meinungen 387<br />

sprachliche Anpassung, wird dies auch Auswirkungen auf das Grundbuch und damit<br />

auch auf das Vermessungs- und Katasterwesen haben. Zwar waren – von der Öffentlichkeit<br />

eher unbemerkt – <strong>im</strong> Jahre 2004 Bestrebungen <strong>im</strong> Gange, Kataster- und<br />

Grundbuchämter zusammenzulegen (Bodenmanagement). Dies stieß jedoch auf einen<br />

Widerstand der Beteiligten: Die Notare und Rechtspfleger sehen <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

nur ein technisches Hilfsregister 2 , und es sei deshalb für eine juristische Führung<br />

des Grundstücksverkehrs nicht geeignet. Anderseits würde die Führung eines<br />

Katasters be<strong>im</strong> Grundbuchamt der Mehrzweckfunktion des Katasters nicht gerecht.<br />

Und diese Mehrzweckfunktion wird durch GIS noch steigen! Und um es noch einmal<br />

unmissverständlich zu sagen: Ohne das Kataster ist das Grundbuch eine amorphe,<br />

zusammenhanglose Masse!<br />

Wie dem auch sei, die Erfolgsaussichten und die vorteilshafte Handhabe einer solchen<br />

Struktur, die nur eine formale Zusammenlegung zu einer Behörde verbunden mit<br />

einer Namensänderung beinhaltet, ist umstritten und zweifelhaft. Die Gewährleistung<br />

der tägliche Funktionalität einer solchen, Module zusammenfassenden Mammutbehörde<br />

ist ein wichtiges Kriterium und hierfür ist nur schwer ein Nachweis zu erbringen.<br />

Wenn das Kataster von der Öffentlichkeit eher unauffällig wahrgenommen wird, so<br />

ist das sicherlich gerade ein wichtiges Zeichen dafür, dass es seine Aufgaben richtig<br />

erfüllt [272]. Das Katasterwesen muss wie auch andere Institutionen <strong>im</strong> täglichen<br />

Leben funktionieren und dies zuverlässig, schnell, bürgernah.<br />

Im Fortführungserlass II von 1980 [78] war unter 1.1. (2) zu lesen:<br />

Durch die Verfahrensvorschriften dieses Erlasses soll die Anwendung weiterentwickelter<br />

geodätischer Methoden nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Erlaß derartige<br />

Entwicklungen nicht berücksichtigen kann, sind seine Vorschriften den Zielsetzungen<br />

des Vermessungs- und Katastergesetzes entsprechend sinngemäß anzuwenden.<br />

Eine mutige, aber auch gefährliche Vorschrift, die <strong>im</strong> Nachfolgeerlass [65] 2000 nicht<br />

mehr auftrat. Es liegt die Vermutung nahe, dass dieser zunächst vernünftig und liberal<br />

anzusehende Passus für viele eine Anregung war, sich Insellösungen zuzuwenden oder<br />

Eigenentwicklungen zu fördern, die dann ein Beitrag zur Zersplitterung wurden. Im<br />

Vermessungs- und Katastergesetz [60] 2005 wurde der § 30 folgendermaßen verfasst:<br />

Weiterentwicklung von Landesvermessung und <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

(Exper<strong>im</strong>entierklausel)<br />

Für die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und<br />

des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s kann das Innenministerium <strong>im</strong> Einzelfall zeitlich begrenzte<br />

Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen<br />

Rechtsverordnungen zulassen.<br />

Welche Gründe die Referenten auch bewogen haben mögen, diese Dinge in dieser<br />

Form zu behandeln: Wenn dies dazu führen würde, die Katasterentwicklung zu ver-<br />

2 Stellungnahme der Bundesnotarkammer vom 15.3.2004 (BR-Drs. 184/04) zu: Verlagerung der<br />

Grundbuchführung auf die Katasterämter. Allein die Wortwahl ‚Hilfsregister‘ ist ein Indiz für<br />

eine einseitige Denkart oder ein beschränktes Urteilsvermögen. Es zeugt von einem falschen<br />

Bild des Katasters!<br />

Kapitel 12

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